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Einbringung – Befreiung von der Gesellschaftsteuer für Kapitalerhöhung
Besteht der Betrieb am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden, dann ist die Voraussetzung des § 22 Abs. 3 UmgrStG (nunmehr § 22 Abs. 4 UmgrStG) erfüllt.
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Einbringung – Befreiung von der Gesellschaftsteuer für Kapitalerhöhung | |
§ 22 Abs. 3 (nunmehr § 22 Abs. 4) UmgrStG |
Der Fall
Mit Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom wurde der bereits länger als zwei Jahre bestehende Betrieb „Privatkundengeschäft“ unter Anwendung des Art. III UmgrStG von einer Muttergesellschaft (Genossenschaft) in eine Tochterkapitalgesellschaft eingebracht. Aus Anlass der Sacheinlage wurde entsprechend der im Einbringungsvertrag vorgesehenen Regelung bei der Tochtergesellschaft einige Tage später eine Kapitalerhöhung beschlossen. Vor Eintragung im Firmenbuch wurde in einer weiteren, späteren Hauptversammlung nach Vorlage des Berichts des Sacheinlageprüfers die Kapitalerhöhung dahin gehend ergänzt, dass der Erhöhungsbetrag (Nominale) samt Aufgeld (Agio) dem Sacheinlagewert des eingebrachten Betriebs entspricht und durch diesen aufgebracht wird. Das Finanzamt schrieb für den zweiten Kapitalerhöhungsbeschluss Gesellschaftsteuer in Höhe von 1.100.000 ATS vor.