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Vorsteuerabzug bei bescheidmäßiger Ersatzvornahme
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Vorsteuerabzug bei bescheidmäßiger Ersatzvornahme | |
Der Fall
Über das Vermögen eines Recycling-Unternehmens wurde ein Anschlusskonkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Das Unternehmen kam der bescheidmäßigen Anordnung auf Entsorgung der deponierten Baurestmassen nicht nach, sodass die zustänS. 29dige Bezirkshauptmannschaft eine ARGE mit der Ersatzvornahme beauftragte und diese vorerst auch bezahlte. In weiterer Folge erließ die BH gegenüber der Gemeinschuldnerin einen Kostenabrechnungsbescheid. Über Ersuchen des Masseverwalters schlüsselte die BH den vorgeschriebenen Betrag in einen Netto-, Umsatzsteuer- und Bruttobetrag auf. Ein kleiner Teil der vorgeschriebenen Kosten konnte von der Gemeinschuldnerin ersetzt werden. Die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer wurde vom Masseverwalter als Vorsteuer geltend gemacht. Das Finanzamt verweigerte mangels Rechnungsvorlage den Vorsteuerabzug.
Die Entscheidung
Aus der Textierung des § 12 UStG 1994 ergibt sich, dass nur derjenige den Vorsteuerabzug geltend machen kann, der tatsächlich Empfänger der Leistung ist und für dessen Unternehmen die Leistung erbracht wurde. Leistungsempfänger ist, wer aus den zivilrechtlic...