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Haftung des Leistungsempfängers
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Haftung des Leistungsempfängers | |
Der Fall
Mit Haftungsbescheid vom Juli 2008 wurde der Berufungswerber gem. § 27 Abs. 9 UStG 1994 als Haftender für eine Umsatzsteuerschuld der M-GmbH aus dem Zeitraum September und Oktober 2005 in Anspruch genommen. Nach Ansicht des Finanzamtes habe der Berufungswerber gewusst, dass die M-GmbH die gegenständlichen Umsatzsteuerbeträge nicht an das Finanzamt abführen werde. Dies habe sich offenbar daraus ergeben, dass sowohl beim Berufungswerber als auch bei der M-GmbH Stiftungen mit den gleichen Begünstigten und gleichem Vorsitzenden, der zugleich steuerlicher Vertreter beider Beteiligten sei, beteiligt seien. Überdies habe Frau GJ bei beiden Unternehmen Einblick in die Geschäftsgebahrung gehabt, und zwischen den Beteiligten habe es eine Reihe weiterer Nahebeziehungen gegeben. Aus diesen Gründen habe der Berufungswerber Kenntnis von der wirtschaftlichen und finanziellen Situation der M-GmbH, über deren Vermögen im November 2005 der Konkurs eröffnet wurde, sowie über die Absicht, die gegenständliche Umsatzsteuer nicht zu entrichten, gehabt.
Gegen die Haftungsinanspruchnahme wandte sich der Berufungswerber mit der Begründung, die Bestimm...