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Rechtsfolgen unangemessener Verträge zwischen nahen Angehörigen
Bei Verträgen zwischen Nahestehenden ist aus steuerrechtlicher Sicht die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung Gradmesser für deren Anerkennung und somit für die Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Vorsteuern. Vor dem UFS war unter diesem Blickwinkel ein Fall strittig, bei dem aus Sicht des Berufungswerbers eine betriebliche Veranlassung vorlag und lediglich in der konkreten Abwicklung des Vertragsverhältnisses Mängel eingeräumt wurden.
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Der Fall
In der vom berufungswerbenden Steuerpflichtigen betriebenen Getreidemühle war dessen Sohn als Obermüller beschäftigt. Die Mühle lief im Mehrschichtenbetrieb und somit auch während der Nachtstunden. Aus diesem Grund war nach den glaubhaften Darstellungen des Steuerpflichtigen der Bereitschaftsdienst einer Person erforderlich, ohne dass sich daraus jedoch die Notwendigkeit einer ständigen Präsenz direkt im Betrieb ergeben hätte. In den Jahren 1999 und 2000 wurde im Betrieb eine vom Sohn und dessen Familie bewohnte Wohnung errichtet, die als „Dienstnehmerwohnung“ dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde. Die während der Errichtungsphase mit Professionisten geführten...