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BFGjournal 1, Jänner 2009, Seite 9

Familienbeihilfe: Fallen Dividenden in die Zuverdienstgrenze des Kindes?

Christian Lenneis und Nicole Tüchler

Die Zuverdienstgrenze betreffend eigene Einkünfte des Kindes im FLAG bezieht sich lediglich auf das nach § 33 Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen. Hierunter fallen die zum allgemeinen Tarif zu versteuernden Einkünfte, während endbesteuerte Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden etc. nicht erfasst und damit nicht beihilfeschädlich sind.


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Der Fall

Die Berufungswerberin bezog für zwei volljährige studierende Kinder Familienbeihilfe. Nachdem sie gegenüber der Abgabenbehörde bekannt gegeben hatte, dass diese Kinder selbst Einkünfte aus Dividenden in Höhe von je rund 13.000 Euro pro Jahr beziehen, erließ die Abgabenbehörde einen Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, dass sich die Zuverdienstgrenze in § 5 Abs. 1 FLAG nur auf das nach dem allgemeinen Tarif gem. § 33 Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen beziehe und endbesteuerte Einkünfte nicht erfasse. Die Abgabenbehörde erster Instanz teilte diese Ansicht nicht und subsumierte auch endbesteuerte Kapitaleinkünfte als Bestandteil des relevanten Einkommens, ohne auf den Klammerausdruck im Gesetz § 33 Abs. 1 EStG näher einzugehen. Daraufhin wurde mit weitgehe...

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