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BFGjournal 1, Jänner 2009, Seite 4

Erhöhte Familienbeihilfe: Ist die rückwirkende Feststellung der „voraussichtlich“ dauernden Erwerbsunfähigkeit zumutbar, wenn der zu beurteilende Zeitraum sehr lange zurückliegt?

Christian Lenneis und Ingrid Pavlik

In den letzten Jahren häufen sich Berufungsverfahren betreffend Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. c sowie § 8 Abs. 4 FLAG von „älteren“ Antragstellern, die in früheren Zeiträumen regelmäßig berufstätig waren. Der Artikel beschäftigt sich insbesondere mit der Schlüssigkeit der zwingend vorgesehenen Sachverständigengutachten und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH und des UFS.

Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG besteht für volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine analoge Bestimmung enthält § 6 Abs. 2 lit. d und Abs. 5 FLAG für Vollwaisen sowie für Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten.

Nach § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG i. d. F. BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen...

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