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Säumniszuschlag bei verspätetem Ratenansuchen
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Säumniszuschlag bei verspätetem Ratenansuchen | |
Der Fall
Nach Ansicht der Berufungswerberin stelle ein Säumniszuschlag einen äußersten Härtefall dar, weil ein Zahlungserleichterungsansuchen lediglich deshalb um einen einzigen Tag verspätet eingebracht worden sei, weil die Bilanzbuchhalterin an diesem Tag nicht im Hause gewesen sei und die Berufungswerberin als kleines Unternehmen nicht mehrere Buchhalter beschäftige.
Die Entscheidung
Sowohl die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO, wonach die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlags nicht entsteht, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt, als auch die Norm des § 217 Abs. 7 BAO, wonach Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen sind, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, knüpft an den Terminus der „Säumnis“ an, der nur eine verspätete Tilgung, nicht S. 106jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen erfasst.
Praxishinweis
Rechtzeitig eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen verhindern gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO i. V. m. § 230 Abs. 3 BAO die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Wird dieses Ansuchen aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses verspätet eingebracht,...