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GesRZ 3, Juni 2014, Seite 168

Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG

Paul Schörghofer und Ines Krausler

Mit dem AbgÄG 2014 hat der Gesetzgeber (ua) auch die durch das GesRÄG 2013 erfolgte Senkung des Mindeststammkapitals der GmbH wieder rückgängig gemacht. Erleichterung für Gründer soll stattdessen die neue, sog Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG bringen. Dieser neuen Bestimmung widmet sich der vorliegende Beitrag.

I. Einleitung

Mit dem GesRÄG 2013, in Kraft getreten am , hatte der österreichische Gesetzgeber im vergangenen Jahr – durchaus überraschend – einen (vermeintlichen) Schlussstrich unter die langjährige Diskussion über die Reform des GmbH-Rechts gezogen. Im Mittelpunkt der Novelle stand die Senkung des Mindeststammkapitals von 35.000 Euro auf 10.000 Euro, wobei auf die bar zu leistenden Einlagen statt 17.500 Euro nur noch 5.000 Euro bar eingezahlt werden mussten und Gesellschaften, die vor dem GesRÄG 2013 gegründet worden waren, die Möglichkeit einer Kapitalherabsetzung bis zum neuen Mindeststammkapital eingeräumt wurde.

Versteckt im AbgÄG 2014 folgte Anfang dieses Jahres – und damit nur wenige Monate nach der Reform durch das GesRÄG 2013 – eine „Gegenreform“ des GmbH-Rechts: Das Mindeststammkapital wurde wieder von 10.000 Euro auf 35.000 Euro angehoben (§ 6 Abs 1 Satz 2 GmbHG idF AbgÄG 2014). Au...

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