OGH vom 27.03.2013, 7Ob24/13z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Puttinger, Vogl Partner Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, und ihrer Nebenintervenientin J***** GmbH, *****, vertreten durch Wagner Rechtsanwälte GmbH in Schärding, gegen die beklagte Partei „F*****“ ***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Norbert Lotz, Rechtsanwalt in Traun, wegen 28.887,21 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 15.601,47 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 102/12a 77, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 30 Cg 11/08h 68, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts in Punkt II. einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile (Klagsstattgebung von 9.583,65 EUR sA, Klagsabweisung von 3.049,48 EUR sA) insgesamt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 18.915,09 EUR samt 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 9.319,51 EUR samt 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit zu zahlen, wird abgewiesen.“
Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 973,37 EUR (darin enthalten 32,63 EUR USt und 777,60 EUR Barauslagen) bestimmten anteiligen Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Frühjahr 1999 beauftragte ein Ehepaar die Klägerin mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Klägerin beauftragte ihrerseits die Beklagte mit dem Aufbringen eines Vollwärmedämmsystems an der Fassade. Vom Leistungsumfang war das Versetzen von Helopal Fensterbänken umfasst, die nicht von der Beklagten ausgewählt, sondern von der Klägerin als Auftraggeberin für diese Arbeiten vorgegeben und beigestellt wurden. Die von der Beklagten erbrachten Leistungen wurden am abgenommen.
Nachdem es bereits im Sommer 2000 zu Wassereintritten gekommen war, traten im Frühjahr 2006 im Bereich der Fensteranschlüsse Schäden auf (Rissbildungen zwischen Fenster [tür ]stöcken und der Fensterleibung sowie Wasserspuren an den Fenster [tür ]stöcken; starke Verfärbung und Verfaulung der Holzoberfläche hinter den Styroporplatten).
Folgende Ursachen führten zum von der Klägerin allein getragenen Sanierungsaufwand (im Revisionsverfahren unstrittig 25.220,12 EUR), den sie von der Beklagten als Schadenersatz begehrt:
a) Undichtheiten an der Fensterkonstruktion/den Fenstern selbst, die nunmehr unstrittig von der Nebenintervenientin zu verantworten sind.
b) Die ungenügende Berücksichtigung der Art der Fensterbänke beim Einbau und Einbaumängel: Bereits im Jahr 1999 war die Wichtigkeit von wannenförmigen Außenfensterbänken bekannt, obwohl es damals nicht so wie heute explizite Versetzungsanweisungen des Herstellers mit Zubehörteilen für Helopal Außenfensterbänke mit ebenen Oberflächen ohne Hochzüge gab. Für einen Fachmann war 1999 die Problematik der schwer herstellbaren Dichtheit der Anschlussbereiche von Helopal Fensterbänken und die Gefahr von großen Schäden durch Wassereintritte in den Wandaufbau von Holzhäusern erkennbar. Die Klägerin (Planerin) stellte der Beklagten (Ausführende) keine Detailpläne zum Einbau der Helopal Fensterbänke zur Verfügung. Die Ausführung der Anschlussfugen der Helopal Außenfensterbänke an das Wärmedämmverbundsystem in den Fensterleibungen mit dünnen Dichtstoffverfugungen erfolgte unzureichend.
c) Unzureichend ausgeführte Anschlüsse des Wärmedämmverbundsystems an den Mittelsteher und an die Fensterbänke, die nunmehr unstrittig in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen.
Alle drei Schadensursachen hätten für sich allein zu den festgestellten Schadensbildern und zum Sanierungsaufwand geführt. Eine Abgrenzung von Teilschäden und eine Zuordnung zu den Schadensursachen ist nicht möglich.
Einem bautechnischen Gutachten folgend führte das Erstgericht im Rahmen seiner Feststellungen auch aus:
„Eine technische Aufteilung der Schäden ist jedoch möglich. Eine grobe Einschätzung des Anteils der drei genannten mangelhaften Bereiche auf das Gesamtschadensausmaß ergibt sich daher wie folgt:
a) Undichtheiten an den Fenstern ca 50 %,
b) Fensterbänke und deren Einbau ca 30 % und
c) WDV (Wärmedämmverbundsystem)Anschlüsse ca 20 %.“
Die Klägerin begehrte von der Beklagten zuletzt Schadenersatz von 28.887,21 EUR sA. Sie brachte zusammengefasst vor, die Ursache des Wassereintritts sei von der mit dem Versehen der Helopal Fensterbänke beauftragten Beklagten gesetzt worden. Die Beklagte habe insbesondere entgegen der Einbaurichtlinie des Fensterherstellers die Fensterbänke unsachgemäß abgedichtet. Fachlich unrichtig und schadenskausal sei auch der zu geringe Abstand zwischen Fensterbank und Fenstervorsatzschale. Die Art des Einbaus sei der Beklagten als Fachfirma überlassen worden. Hätte die Beklagte Zweifel an der Art des Einbaus gehabt, hätte sie die Klägerin diesbezüglich kontaktieren müssen. Die Helopal Fensterbänke seien grundsätzlich zum Einbau geeignet.
Die Nebenintervenientin brachte dazu ergänzend vor, die von ihr gelieferten Fenster hätten keinen Konstruktionsfehler aufgewiesen. Schadensursache sei ein nicht dichter Anschluss zwischen Fensterstock, Fensterbank und Putz. Dabei sei offensichtlich die Ausführung einer zusätzlichen Dichtebene unterhalb der Fensterbank unterlassen worden, die auch nicht seitlich im Spalettenbereich hochgezogen worden sei. Diese Maßnahmen hätten vor dem Einbau der Außenfensterbänke durchgeführt werden müssen, was dem Stand der Technik entsprochen hätte. Den Wassereintritt habe die Beklagte als Montagefirma zu verantworten.
Die Beklagte bestritt eine Verantwortlichkeit für den Wassereintritt. Ursache sei ein für die Beklagte nicht erkennbarer Planungsfehler der Klägerin und die mangelnde Eignung der Fenster sowie der Fensterbänke. Bei Abnahme hätte der Bauleiter der Klägerin den zu geringen Abstand zwischen Fensterbank und Fensterkonstruktion feststellen müssen. Die Klägerin müsse sich das Versäumnis ihres Dienstnehmers zurechnen lassen. Die Montageleistung der Beklagten sei nicht schadenskausal, weil bei ordnungsgemäßer Wasserabführung [durch die Fensterkonstruktion nach vorne] sogar eine vollständige Abdichtung der Anschlussfuge nicht ursächlich gewesen wäre. Die alleinige Kausalität sei bei der undichten Vorsatzschale [Wasserabführung nach unten] zu suchen. Es habe unterschiedliche Einbauanleitungen für nach vorne und für nach unten entwässernde Fenster gegeben. Der Abstand zwischen Fensterbank und Fensterkonstruktion sei für nach vorne entwässernde Fenster unerheblich. Es sei nicht der Schutzzweck der Einbauanleitung, regelwidrig auf die Fensterbänke gelangendes Wasser abzuführen.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang einen Teilbetrag von 652,61 EUR sA (unbekämpft) wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück (Punkt I.), verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 9.583,65 EUR sA (Punkt II. 1.) und wies das Mehrbegehren von 18.650,95 EUR sA ab (Punkt II. 2.). Es ordnete vom berechtigt erkannten Sanierungsaufwand von 25.220,12 EUR, den die Klägerin trug, dem Planungsfehler der Klägerin 3.026,41 EUR, dem Verantwortungsbereich der Nebenintervenientin 12.610,06 EUR und dem Verantwortungsbereich der Beklagten insgesamt 9.583,65 EUR, und zwar für die Verletzung der Prüf und Hinweispflicht hinsichtlich der „Detailausbildung“ Fensterbänke 756,61 EUR, für den Einbaufehler Fensterbänke 3.783,02 EUR und für die Ausführung der Anschlüsse des Wärmedämmverbundsystems 5.044,02 EUR, zu.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Rechtlich führte es aus, die Solidarhaftung nach § 1302 ABGB komme nur dann zur Anwendung, wenn sich die Anteile der einzelnen Schädiger an der Beschädigung nicht bestimmen ließen. Hier hätten insgesamt drei Ursachen zu einem Gesamtschadensbild geführt, wobei den einzelnen Ursachen zwar keine konkreten, physischen (realen) Teilschäden zugeordnet, aber die Verursachungsanteile (ideell) gewichtet werden könnten. Die festgestellte Gewichtung beruhe auf „technischen Gegebenheiten“ und sei somit dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Damit ließen sich allerdings die Anteile im Sinn des § 1302 ABGB bestimmen, was einer Solidarhaftung der Schädiger entgegenstehe, (sodass die Beklagte nicht für die von der Nebenintervenientin zu verantwortenden Schäden aufgrund der Undichtheiten an den Fenstern hafte).
Für die erforderlichen Planungen (des Versetzens der Helopal Außenfensterbänke) könne nur die Klägerin verantwortlich gewesen sein. Wenn auch keine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung der Klägerin (gegenüber der Beklagten) zur Beistellung von Detailplänen bestanden habe, sei zu berücksichtigen, dass sie als Bauunternehmerin über das spezifischere Fachwissen zur Problematik der schwer herstellbaren Dichtheit der Anschlussbereiche von Helopal Fensterbänken verfügt habe. Sie hätte sich daher nicht einfach darauf verlassen dürfen, dass das von ihr mit dem Versetzen der Fensterbänke beauftragte Fassadenunternehmen (Beklagte) ohne konkrete Handlungsanweisung eine fachgerechte Leistung erbringen werde. Damit sei gerechtfertigt, die Klägerin zur Schadensteilung im Sinn des § 1304 ABGB heranzuziehen. Die Auffassung der Klägerin, es wiege weniger schwer, überhaupt keine als eine falsche Anweisung zu geben, könne nicht geteilt werden. Die Sorglosigkeit der Klägerin als Bauunternehmerin, von der hinsichtlich der schwer herstellbaren Dichtheit der Anschlussbereiche von Helopal Fensterbänken höheres Fachwissen zu verlangen sei, wiege deutlich schwerer als jenes ihrer Subunternehmerin (Beklagte).
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob es sich bei den Schadensanteilen im Sinn des § 1302 ABGB um reale Teilschäden oder um ideelle Anteile am Gesamtschaden im Sinn einer Gewichtung nach der Schwere der Verursachung handle, nicht bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Beklagten beantwortete Revision der Klägerin, mit der sie die Zahlung eines weiteren Schadenersatzbetrags von 15.601,47 EUR sA anstrebt, ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist auch teilweise berechtigt.
1. Unstrittig ist, dass die Beklagte und die Nebenintervenientin den Bauherren nicht mit der Klägerin zur ungeteilten Hand hafteten, weil die Bauherren keine vertragliche Beziehung mit diesen, sondern nur mit der Klägerin hatten und die Beklagte und die Nebenintervenientin auch nicht deliktisch handelten. Eine Schadensausgleichung im Sinn des § 1302 letzter Halbsatz und § 896 ABGB ist demnach nicht Gegenstand des Verfahrens, setzt doch ein Regress nach dieser Bestimmung Solidarhaftung der Täter voraus (2 Ob 82/06g; RIS Justiz RS0026803).
2. Mehrere Werkunternehmer, die mangelhaft geleistet haben, haften gemäß § 1302 ABGB bei Unaufklärbarkeit der Verursachung solidarisch, wenn sich die einzelnen Anteile am Schaden nicht exakt abgrenzen lassen (2 Ob 82/06g mwN). Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen waren Ursache für die Schäden a) Undichtheiten an den Fenstern, die die Nebenintervenientin zu verantworten hat, b) der von der Beklagten vorgenommene Einbau der Helopal Fensterbänke, die von der Klägerin vorgegeben wurden, und c) die von der Beklagten unzureichend ausgeführten Anschlüsse des Wärmedämmverbundsystems an den Mittelsteher und an die Fensterbänke. Alle drei Schadensursachen hätten auch für sich allein zum Schaden und zum Sanierungsaufwand der Klägerin geführt. Eine Abgrenzung von Teilschäden und deren Zuordnung zu den Schadensursachen ist nicht möglich. Damit liegt ein Fall kumulativer Kausalität vor. Kumulative Kausalität setzt voraus, dass der Erfolg von zwei oder mehreren voneinander unabhängig wirksamen Bedingungen herbeigeführt wird, von denen jede einzelne für sich denselben Erfolg nach sich zieht; sie führt zur solidarischen Haftung der Schädiger (RIS Justiz RS0022729; RS0092078; vgl RS0026600; RS0026613). Verursacht wurde der Schaden sowohl von der Nebenintervenientin, deren Fenster undicht waren, als auch von der Beklagten, die insbesondere Einbaufehler der Fensterbänke und die unzureichenden Anschlüsse des Wärmedämmverbundsystems zu verantworten hat. Die Beklagte haftet demnach als eine von zwei Erfüllungsgehilfen der Klägerin solidarisch.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Verursachungsanteile nicht auf der Grundlage „technischer Gegebenheiten“ ideell gewichtet werden. Die vom Erstgericht ausgehend von der „groben Einschätzung“ des technischen Sachverständigen getroffenen „Feststellungen“ zur „technischen Aufteilung der Schäden“ nach Schadensquoten sind keine rechtlich relevanten Feststellungen. Da feststeht, dass jeder Schädiger (Beklagte und Nebenintervenientin) den von der Klägerin getragenen Schaden kumulativ verursacht hat, sind Quotenzuordnungen des Schadens „aus technischer Sicht“ für die rechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. Die „ideelle Gewichtung“ der Verursachungsanteile, von der das Berufungsgericht ausgeht, spielt für die Frage der Bestimmbarkeit der Schadensanteile im Sinn des § 1302 ABGB keine Rolle, ist doch die Verursachung nicht abstufbar (vgl 6 Ob 617/85 = SZ 60/98). Dass die Beklagte oder die Nebenintervenientin bloß einen Teilschaden verursacht hätten, steht gerade nicht fest (vgl dazu RIS Justiz RS0026615).
4. Für den Bereich der Gehilfenhaftung ohne oder [wie hier] mit Bestehen einer Solidarschuld behält § 1313 zweiter Satz ABGB dem haftenden Geschäftsherrn (Klägerin) den Rückersatz gegen den schuldtragenden Erfüllungsgehilfen vor (3 Ob 35/07d mwN). Die Beklagte, deren rechtswidrige und schuldhafte Handlungen im Revisionsverfahren unstrittig sind, haftet im Rahmen des Rückersatzes als eine von zwei Erfüllungsgehilfen (neben der Nebenintervenientin) grundsätzlich solidarisch für den von der Klägerin getragenen im Revisionsverfahren unstrittigen Sanierungsaufwand von 25.220,12 EUR. Davon wurden der Klägerin bereits 9.583,65 EUR sA rechtskräftig zugesprochen. Mit ihrer Revision begehrt sie weitere 15.601,47 EUR sA von der Beklagten.
5. Strittig und von den Parteien releviert wird die Zuweisung und Gewichtung des Mitverschuldens der Klägerin im Sinn des § 1304 ABGB im Zusammenhang mit der Versetzung der Helopal Fensterbänke.
Die Klägerin war von den Bauherren mit der Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt worden und war auch als Planerin tätig. Der von der Klägerin ihrerseits der Beklagten erteilte Auftrag umfasste auch das Versetzen der Helopal Fensterbänke. Diese wurden von der Klägerin beigestellt und vorgegeben. Sie hätte als Bauunternehmerin, der einschlägiges Fachwissen zu unterstellen ist, auch schon im Jahr 1999 die Problematik der schwer herstellbaren Dichtheit der Anschlussbereiche der Fensterbänke und die Gefahr großer Schäden durch Wassereintritte erkennen können. Sie übergab dennoch der Beklagten keine Detailpläne. Auch wenn sie dazu das Berufungsgericht übernahm die anderslautende erstgerichtliche Feststellung wegen Aktenwidrigkeit nicht vertraglich nicht verpflichtet war, hätte sie sich doch nicht darauf verlassen dürfen, die Beklagte werde auch ohne jegliche Anleitung den an sich problematischen Einbau der Helopal Fensterbänke korrekt bewerkstelligen. Die Klägerin hätte unter den Fensterbänken eine zusätzliche wannenförmige Abdichtung einplanen müssen. Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass sich die Beklagte an eine solche Vorgabe der Klägerin gehalten hätte und die Klägerin als Planerin damit eine Mitursache für die Undichtheit und den Wassereintritt setzte. Der Beklagten ist aber anzulasten, dass auch sie die Problematik eines solchen Werkauftrags da ihr ebenfalls einschlägiges Fachwissen zu unterstellen ist erkennen hätte müssen und im Rahmen ihrer Warnpflicht die Klägerin darauf hinweisen oder von ihr eine entsprechende Detailplanung verlangen müssen.
Auch bei Verletzung der Warnpflicht durch den Werkunternehmer (§ 1168a ABGB; Beklagte) kann den sachkundigen Besteller (Klägerin) ein Mitverschulden treffen, wenn für ihn die Untauglichkeit oder Unvollständigkeit der Anweisung erkennbar war. Dieses Mitverschulden führt nach den Grundsätzen des § 1304 ABGB zur Minderung des Ersatzanspruchs (1 Ob 769/83 = SZ 57/18; 3 Ob 262/00a; 6 Ob 161/03z ua; M. Bydlinski in KBB 3 § 1168a ABGB Rz 11, jeweils mwN). Die Klägerin hätte als Bauunternehmerin, die für die Bauherren auch als Planerin tätig war, die ausreichende Sachkenntnis haben müssen, dass die Dichtheit der Anschlussbereiche von Helopal Fensterbänken nur schwer herstellbar und ihre Anweisung des Versetzens der Fensterbänke unzureichend war. Sie hätte als Planerin eine zusätzliche wannenförmige Abdichtung vorsehen müssen.
Der Beklagten ist anzulasten, dass sie ihre Warnpflicht hinsichtlich der „Detailausbildung“ der Fensterbänke verletzte und sie die Fehler beim Einbau der Fensterbänke sowie die unzureichenden Anschlüsse des Wärmedämmverbundsystems zu verantworten hat.
Bei der Abwägung (Einzelabwägung; 1 Ob 204/12z mwN) der angeführten Faktoren ist eine Schadensteilung von 1 : 3 zu Lasten der Beklagten gerechtfertigt. Die Beklagte hat daher der Klägerin insgesamt 18.915,09 EUR sA zu ersetzen.
6.1. Der Revision der Klägerin ist daher im Umfang des Zuspruchs weiterer 9.331,44 EUR sA teilweise Folge zu geben, was zur Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang und zur Neuberechnung der Verfahrenskosten führt. Die Übertragung der die Vorinstanzen betreffenden Kostenentscheidungen an das Berufungsgericht ergibt sich aus einem Größenschluss aus § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO. Wenn der Oberste Gerichtshof sogar die Entscheidung der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann, sofern die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies umso mehr für die Kostenfrage gelten, zumal sich aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll (RIS Justiz RS0124588). Hier sind eingehende Berechnungen anzustellen, weil das Verfahren mit drei Prozessparteien in zwei Rechtsgängen mit unterschiedlichen Prozesserfolgen endete.
6.2. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Klägerin ist mit dem noch strittigen Begehren von 15.601,47 EUR sA zu 60 % durchgedrungen, sodass ihr 20 % der Anwaltskosten und 60 % der Pauschalgebühr zu ersetzen sind. Der von ihr verzeichnete Streitgenossenzuschlag von 10 % steht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 15 RATG nicht zu. Die Pauschalgebühr beträgt 1.296 EUR (TP 3 GGG), weil die Revision nicht von der Klägerin und der Nebenintervenientin gemeinsam erhoben wurde und daher § 19a GGG nicht anzuwenden ist.