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Ermessensübung bei der Vertreterhaftung
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Der Fall
Der UFS stellte nach Durchführung eines aufwendigen Ermittlungsverfahrens fest, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung der VertreterhaftungS. 72 sowohl beim Berufungswerber als auch bei einem zweiten Geschäftsführer gegeben waren.
Die Entscheidung
Im Rahmen der Ermessensübung wurde berücksichtigt, dass das Finanzamt die auf das Abgabenkonto der GmbH überwiesene Konkursquote nicht gemäß § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten (in der Haftungssumme enthaltenen) Abgabenschuldigkeiten, sondern zur Gänze auf die dem Fälligkeitstag nach jüngere (im Haftungsbescheid nicht enthaltene) Umsatzsteuer verrechnet hat, welche aus einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 UStG infolge Konkurseröffnung herrührt. Bei einer nach § 214 Abs. 1 BAO gebotenen Verrechnung der gesamten Konkursquote mit den ältesten Abgaben- bzw. Haftungsschulden hätte sich jedoch die Haftung des Berufungswerbers vermindert.
Nun wäre zwar die Frage, ob eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestands erloschen ist, im Verfahren auf Erlassung eines Abrechnungsbescheids nach § 216 BAO zu klären, das auch einem Haftungspf...