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Pendlerpauschale
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Pendlerpauschale | |
Der Fall
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung werden Werbungskosten in Form des „großen“ Pendlerpauschales beantragt. Zum Sachverhalt wird angegeben, dass in der Regel mit dem Auto zum Bahnhof und von dort mit öffentlichen Verkehrsmitteln weitergefahren werde. Die Verwendung des Autobusses für den Weg zum Bahnhof sei nicht möglich, weil es bei der Rückfahrt zum einen lange Wartezeiten gebe und zum anderen – bei einer späteren Heimkehr – gar kein Bus mehr fahre.
Die Entscheidung
Kann im Rahmen der Fahrt zum Arbeitsplatz bzw. vom Arbeitsplatz zur Wohnung auf dem weitaus überwiegenden Teil der Strecke ein öffentliches Verkehrsmittel benützt werden und beträgt die gesamte für den Weg zur bzw. von der Arbeitsstätte aufzuwendende Zeitspanne regelmäßig in einer Richtung nicht mehr als 2,5 Stunden, steht das „große“ Pendlerpauschale auch dann nicht zu, wenn für eine (weniger als die Hälfte der Gesamtentfernung betragende) Teilstrecke der private Pkw verwendet werden muss, weil für diese kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.
Praxishinweis
Mit dieser Entscheidung bestätigt der UFS die Verwaltungspraxis, nach welcher de...