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Tarifermittlung bei ausländischen Einkünften - unterschiedliche Berücksichtigung der EuGH-Judikatur
Auslandsbezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat
Mit dem Urteil vom , Rs. C-385/00, de Groot, hat der EuGH ausgesprochen, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit einer Regelung entgegensteht, wonach ein Steuerpflichtiger bei der Berechnung der Einkommensteuer im Wohnsitzstaat einen Teil des Steuerfreibetrags und der persönlichen steuerlichen Vorteile verliert, weil er im betreffenden Jahr auch Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat erzielt hat, die dort ungeachtet der persönlichen und familiären Situation besteuert werden. In weiterer Folge hat die Europäische Kommission gegen die Republik Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und Österreich förmlich aufgefordert, § 33 Abs. 10 EStG a. F., welcher mit den Grundsätzen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt unvereinbar sei, zu ändern. Mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007 wurde die Änderung des § 33 EStG beschlossen. Demzufolge ist der Durchschnittssatz nunmehr vor Abzug der Absetzbeträge zu ermitteln. Rein innerstaatlich wurde die Änderung ab der Veranlagung 2007 wirksam. Fraglich ist, ob und inwieweit die zitierte Rechtsprechung auf frühere Jahre zurückwirkt. Der UFS ist in zwei (unterschiedlichen) Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.
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