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Kinderbetreuungskosten einer Alleinerzieherin
1. Eine Alleinerzieherin kann Kosten für die Beaufsichtigung ihres Kindes dann als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn sie mangels ausreichender Unterhaltsleistungen zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen ist und ein zwangsläufiges Erfordernis der Kinderbetreuung besteht.
2. Liegen die Voraussetzungen für eine als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Kinderbetreuung vor, sind alle in unmittelbarem und ursächlichem Zusammenhang mit dieser Kinderbetreuung anfallenden Aufwendungen und Ausgaben, z. B. für die Anreise zur Kinderbetreuungseinrichtung, anzuerkennen.
3. Die in den Kindergartenkosten enthaltenen Kosten für die Verköstigung des Kindes sind um eine Haushaltsersparnis zu kürzen.
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Der Fall
Eine alleinerziehende Abgabepflichtige beantragte Aufwendungen unter dem Titel Kosten für die Betreuung ihres Kindes (Tagesmutter, Kindergarten) als außergewöhnliche Belastung. Im Zuge von Erhebungen des Finanzamts stellte sich heraus, dass sich die Aufwendungen aus direkten Betreuungskosten (Tagesmutter und Krabbelstube), Fahrtkosten sowie Verpflegungskosten zusammensetzen. Das Finanzamt berücksichtigte zwar die direkten Betreuungs- und die ...