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BFGjournal 2, November 2008, Seite 46

Psychotherapeutisches Propädeutikum als Fortbildung einer Pfarrerin

Roland Setina

Die wechselseitige Anrechnung von Ausbildungszeiten bildet ein Indiz für das Vorliegen einer artverwandten Tätigkeit i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG (i. d. F. StRefG 2000). Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder artverwandten Tätigkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden können. Darüber hinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit aus.


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-G/07
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (i. d. F. BGBl. I Nr. 106/1999, StRefG 2000)

Der Fall

Die Berufungswerberin ist ordinierte Pfarrerin der evangelischen Kirche AB. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 begehrte sie die Anerkennung ihrer im Streitjahr geleisteten Ausbildungsbeiträge für das Psychotherapeutische Propädeutikum in Höhe von 2.310 Euro als abzugsfähige Werbungskosten. Diese Ausbildung umfasste z. B. folgende Seminare: Forschungs- und Wissenschaftsmethodik, Erwachsenendiagnostik, Psychodrama, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Rechtliche Grundlagen, Psychosomatik u. a.

Das Finanzamt versagte die Abzugsfähigkeit mit der Begründung, dass sich die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallenden Aufwendu...

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