Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Prozesskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Ist im Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Berufungswerber für den Erwerb der Forderung aufgewendeten und dem von ihm eingeklagten Betrag kein Entgelt für die Nutzungsüberlassung von Kapital zu erblicken, fehlt es an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
-F/07 | §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 1 Z 4, 30 Abs. 1 Z 1 lit. b, 30 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 |
Der Fall
Der Berufungswerber hat in der Einkommensteuererklärung 2005 Prozesskosten in Höhe von 52.121,10 Euro als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt. Unter Berufung auf Doralt/Kempf, EStG7, § 30 Tz. 36c) vertrat er die Ansicht, es handle sich um negative Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 – „Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art“ – und sah seine Rechtsansicht in der Berufungsentscheidung des UFS Wien vom , RV/0037-W/05, bestätigt. Die Prozesskosten resultierten aus der klagsweisen Geltendmachung einer vom Masseverwalter der A-GmbH an den Berufungswerber um 2.500 Euro abgetretenen Schadenersatzforderung in Höhe von 105.230,01 Euro gegenüber einer Versicherungsgesellschaft. Die Klage des Berufungswerbers war abgewiesen worden.
Das Finanzamt hat die Prozesskosten im Ei...