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UFS und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
Mit Erkenntnis vom , 2006/15/0114, billigte der VwGH die ständige Spruchpraxis des UFS, bei einer auswärtigen Berufsausbildung sei bei der Ermittlung der Wegzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort auf die jeweiligen zentralen – und nicht auf die tatsächlich verwendeten – Haltestellen der betroffenen Gemeinden abzustellen. Offen ist die Frage, ob es genüge, dass ein öffentliches Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit unter einer Stunde irgendwann am Tag verkehrt, um von einer im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Ausbildungsstätte zu sprechen, oder ob dieses Verkehrsmittel für das Kind auch grundsätzlich verwendbar sein muss. Schließlich ist die Vergleichbarkeit der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte mit Ausbildungsstätten im Nahebereich des Wohnortes ein häufiges Thema von Verfahren vor dem UFS.
Rechtsgrundlagen
Einkommensteuergesetz
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, die mit einem Pauschbetrag von 110 Euro monatlich berücksichtigt wird, „wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht“.
Verordnung betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
Die hierzu ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr 624/1995 i. d. F. B...