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Neue Verwaltungsanweisung zur Anwendung von § 8d KStG bei grenzüberschreitend tätigen Körperschaften
Anmerkung zum Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein v. 8.6.2023 – VI 313-2 2745b-001
In einem Erlass v. hat sich aus Verwaltungssicht erstmals das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein ausführlicher zu den Auswirkungen grenzüberschreitender Tätigkeiten auf die Anwendung von § 8d KStG geäußert. Entgegen der h.M. sollen auch nicht der inländischen Steuerpflicht unterliegende Tätigkeiten im Ausland für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs i.S.d. § 8d KStG von Bedeutung sein. Zudem hält der Erlass in bestimmten Fällen eine lückenlose Fortschreibung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags für entbehrlich, was zwar pragmatisch, aber nicht mit der Systematik des Verlustvortrags vereinbar ist.
In a decree dated June 8, 2023, the Ministry of Finance of the State of Schleswig-Holstein commented for the first time in more detail on the effects of cross-border activities on the application of Sec. 8d KStG. Contrary to the prevailing opinion, activities abroad that are not subject to domestic taxation are also to be relevant for the assessment of the business operations within the meaning of Sec. 8d KStG. In addition, in certain cases the decree considers a complete continuation of the loss carryforward to be unnecessary, which is a pragmatic approach, but not compatible with the ...