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DBA-Italien: Besteuerungsrecht für Leibrentenzahlungen durch die Deutsche Rentenversicherung beim Quellenstaat (Kassenstaatsprinzip)
DBA-Italien 1989 Art. 19 Abs. 4; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7
Nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 können Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein. Eine darauf beruhende Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Leibrentenzahlungen der DRVB (Sozialversicherungsrente) an einen in Italien ansässigen deutschen Staatsangehörigen an den „Kassenstaat“ Deutschland ist (insoweit abweichend zum Senat, Beschl. v. – I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879) nicht rechtsfehlerhaft.
BFH Urt. - I R 17/19 - ECLI:DE:BFH:2022:U.170822.IR17.19.0
Das Problem: Streitig war, ob eine an einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien gezahlte Altersrente nach dem DBA Deutschland-Italien 1989 (im Folgenden: DBA-Italien) in Deutschland besteuert werden darf oder von der Besteuerung freizustellen ist.
Streitentscheidende Norm ist Art. 19 Abs. 4 DBA-Ita...