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Zeitliche Anwendbarkeit der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG
EStG § 50d Abs. 3, § 52 Abs. 47b, § 50d Abs. 3; EStG VZ 2010; EStG VZ 2011
NV: § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Insoweit ist jeweils eine Günstigerprüfung durchzuführen, bei der zunächst die Voraussetzungen der jeweils ursprünglich einschlägigen Altfassung und -wenn diese zum Ausschluss der Entlastung führt – sodann die Voraussetzungen der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG zu prüfen sind.
BFH Urt. - I R 27/19 - ECLI:DE:BFH:2021:U.101121.IR27.19.0
Das Problem § 50d Abs. 3 EStG wurde durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom (BGBl. I 2021, 1259) grundlegend überarbeitet. Die Entscheidung des BFH betrifft die Frage, welche Fassung von § 50d Abs. 3 EStG in noch offenen Fällen anzuwenden ist. Dies sind Konstellationen, in denen die Kapitalerträge vor dem Inkrafttreten des AbzStEntModG am zugeflossen sind. Die Übergangsregel in § 52 Abs. 47b EStG ordnet an, dass § 50d Abs. 3 EStG n.F. in allen offenen Fällen anzuwenden ist, es sei denn, § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Einkünfte zugeflossen sind, steht dem Anspruch auf Entlastung nicht entgegen.
§ 50d Abs. 3 EStG ist eine spezielle, typisierende Missbrauchsvermeidungsvorschrift, die sich gegen das sog. Treaty-S...