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Staatliche Beilhilfen des Großherzogtums Luxemburg
AEUV Art. 107, Art. 114; EUV Art. 4, 5
Auch im noch nicht unionsrechtlichen harmonisierten Gebiet hat die EU-Kommission das Recht, eine staatliche Beihilfe zu prüfen.
Bei der Bestimmung, ob ein wirtschaftlicher Vorteil i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt, ist ausschließlich das anwendbare nationale Recht relevant. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob ein selektiver Vorteil gewährt wurde.
Regeln außerhalb des relevanten nationalen Steuersystems, wie internationale Steuerregeln, dürfen nicht berücksichtigt werden.
C‑885/19 P und C‑898/19 P - ECLI:EU:C:2022:859
Hintergrund Die luxemburgische Steuerbehörde erließ am einen Steuervorbescheid (Tax Ruling) zugunsten der „Fiat Finance and Trade Ltd.“ (folgend FFT), eine Gruppengesellschaft, die für in Europa niedergelassene Unternehmen der Fiat/Chrysler-Gruppe jegliche Finanzierungs- und Treasury-Tätigkeiten übernimmt. Der Steuervorbescheid bestätigte die Anwendung einer Gewinnermittlung nach der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode (TNMM) (s. auch C-885 P und C-898-19 P, Rz. 8 ff.). Die Vergütung der FFT, bzw. deren steuerpflichtiger Gewinn sei auf Basis des Kapitals zu berechnen, das be...