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Methodenwechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode
AStG § 7, § 8, § 20 Abs. 2; KStG § 26; EStG § 34c Abs. 3, 50d Abs. 9; DBA-USA 1989 Art. 7 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2; DBA-USA 2008 Art. 23 Abs. 3, Art. 23 Abs. 4.
1. Die Anwendung der Rückfallklausel des Art. 23 Abs. 4 lit. b Var. 3 DBA-USA 2008 setzt voraus, dass die Einkünfte im Quellenstaat als Ganzes nicht besteuert werden. Eine Nicht-Besteuerung von Einkunftsbestandteilen ist nicht ausreichend.
2. Die Umschaltklausel des § 20 Abs. 2 AStG ist nur dann anwendbar, wenn der im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige zu mehr als 50 % an der ausländischen Personengesellschaft beteiligt ist.
FG Düsseldorf Urt. - 6 K 501/20 K, 6 K 3278/19 K - ECLI:DE:FGD:2023:0418.6K501.20K.00
Das Problem: Es entspricht der deutschen Abkommenspolitik, ausländische Betriebsstätteneinkünfte grundsätzlich von der Besteuerung beim inländischen Stammhaus freizustellen (Ditz /Quilitzsch in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten HdB, Rz. 3.65). Hierdurch unterliegen die der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte im Ergebnis (nur) dem Besteuerungsniveau des Quellenstaates, wodurch regelmäßig eine sog. Kapitalimportneutralität erreicht wird. Demgegenüber wird nach der Anrechnungsmethode – und dem Postulat der Kapitalexportneutralität folgend ...