OGH vom 23.08.2000, 3Ob75/00a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) mj. Michaela D*****, geboren am , 2.) mj. Nina D*****, geboren am , und 3.) mj. Jürgen D*****, geboren am , alle vertreten durch die Mutter Susanne D*****, gegen die verpflichtete Partei Eduard D*****, wegen S 7.800,--, S 10.500,-- und S 4.200,-- und jeweils laufenden Unterhaltes, über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 4 R 425/99w-8, womit infolge Rekurses der Drittschuldnerin S*****, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath und Mag. Gerhard Stingl, Rechtsanwälte in Graz, der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 10 E 9270/98s-4, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die betreibenden Parteien führen gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung rückständiger und ab monatlich laufend fällig werdender Unterhaltsbeträge Forderungsexekution nach § 294 EO.
Mit Schriftsatz vom beantragte die Drittschuldnerin gemäß § 292k Abs 1 EO die Entscheidung darüber, ob die Forderungen des Verpflichteten gegen sie auf Grund der Vereinbarung vom im Zuge der anhängigen Gehaltsexekution pfändbar seien, oder ob es sich allenfalls um beschränkt pfändbare Forderungen im Sinn des § 290a Abs 1 Z 3 EO handle. Sie brachte darin vor, dass das Dienstverhältnis zum Verpflichteten per aufgelöst worden sei. Im Zuge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei die der gleichzeitig in Kopie vorgelegte Vereinbarung vom über eine freiwillige Abfertigung unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, dass der Verpflichtete die in der Vereinbarung enthaltene Konkurrenzklausel einhalte. Dafür stehe ihm ein Betrag von S 219.000,-- brutto zu. Sie sei sich nicht im Klaren, ob und inwieweit es sich bei diesen Forderungen um einen Bezug oder Bezugsteil handle, welcher im Zuge der Gehaltsexekution pfändbar sei bzw ob es sich allenfalls um einen beschränkt pfändbaren Anspruch nach § 290a Abs 1 Z 3 EO handle.
Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück. Es vertrat die Ansicht, dass die Gehaltsexekution durch die Auflösung des Dienstverhältnisses bereits beendet sei. Die freiwilligen Leistungen des Drittschuldners stellten einen neuen Rechtsgrund dar, weshalb die Fragestellung in diesem Exekutionsverfahren nicht mehr zulässig sei.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der Drittschuldnerin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss Folge, hob den Beschluss des Erstgerichtes auf und trug diesem die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung über den Antrag auf. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Rekurs zulässig sei. Nach § 299 Abs 2 Satz 1 und 2 EO werde durch die Pfändung des Diensteinkommens insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Verpflichtete (unter anderem) infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung finde jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstherrn keine Anwendung. Es könne in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen von Heller/Berger/Stix (Kommentar 2172 [= Lohnpfändung 179]) zu § 299 EO allgemein hingewiesen werden. Nach dem Gesetz würden die Einzelbezüge in Rücksicht auf die durch die Pfändung erworbenen Rechte des betreibenden Gläubigers als ein Ganzes aufgefasst, das nur bezüglich der Erfüllung in einzelne Raten zerfalle. Infolgedessen erstreckten sich die Wirkungen der Pfändung nicht bloß auf die zur Zeit der Pfändung bereits bestehenden Forderungen, sondern auch auf die künftig fällig werdenden Bezüge, die dem Verpflichteten aus demselben Rechtsverhältnis zukommen. Sonst müssten sehr viele Einzelexekutionen mit für den Verpflichteten verbundenen bedeuteten Kostenfolgen bewilligt werden. Aus diesen Gründen werde der Ansicht des Erstgerichtes, es liege ein neuer Rechtsgrund vor, nicht beigetreten, zumal auch ein Wechsel des Dienstherrn nicht aktenkundig sei.
Wenngleich es an sich richtig sei, dass mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ein durch Lohnpfändung erworbenes Pfandrecht erlösche (vgl SZ 61/95 ua), handle es sich hier doch um die Regelung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, sodass der Konnex zu den gepfändeten Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis für die hier gegenständlichen Forderungen gegeben sei, zumal die vorgelegte Vereinbarung noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses geschlossen worden sei. Eine (arbeitsrechtliche) Konkurrenzklausel weise insofern die Besonderheit auf, als sie wesensmäßig einen Arbeitsvertrag voraussetze und nur im Zusammenhang mit diesem denkbar sei, wenngleich sie mehr sei als ein bloß unselbständiger Bestandteil des Arbeitsvertrages. Ihre eigentümliche Konzeption, insbesondere die jenseits des Arbeitsverhältnisses liegende Zwecksetzung, führe zwangsläufig zu einer gewissen Emanzipation vom Arbeitsvertrag, sodass sie als besondere Art von Nebenabrede zum Arbeitsvertrag bezeichnet werden könne (vgl Reissner,
Die arbeitsrechtliche Konkurrenzklausel 133; vgl auch Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht7, 306).
Zu dieser Auffassung stehe die Bestimmung des § 290a Abs 1 Z 3 EO nicht in Widerspruch. Es handle sich hiebei nicht um die Darstellung eines neuen Rechtsgrundes, sondern bloß um eine Erweiterung des Begriffes "Arbeitsentgelt" auf derartige Bezüge (vgl SZ 60/202 zur Rechtslage vor der EO-Novelle 1991). Die zitierte Bestimmung in der neuen Fassung übernehme den Regelungsinhalt des § 2 Z 1 LPfG (vgl Erläut RV, zitiert bei Mohr, Die neue Lohnpfändung 48). Wenngleich zwar privatrechtliche echt freiwillige Leistungen kein taugliches Exekutionsobjekt einer Forderungsexekution sein könnten (vgl Heller/Berger/Stix 1954 = Lohnpfändung 21 zu der inzwischen aufgehobenen Bestimmung des § 2 Z 3 LPfG und Mohr, Die neue Lohnpfändung 37 und 50), werde wohl davon ausgegangen werden können, dass eine (einzel-)vertragliche Bindung vorliege, die zur Verpfändbarkeit der Leistung führe, auch wenn sie als "freiwillige Abfertigung" bezeichnet werde. In der Regel werde - ohne hier mangels entsprechender Entscheidungsgrundlage abschließend dazu Stellung nehmen zu können - in diesem Sinne auch eine Vereinbarung auf Abfertigung gesehen werden können, die das gesetzliche Ausmaß übersteige, weil die Vereinbarung den Arbeitgeber günstiger stellt, als es das Gesetz tut (9 ObA 76/94; Martinek/Schwarz, AngG7, 742). Nach 4 Ob 118/60 = Arb 7285 werde in der freiwilligen Gewährung einer Abfertigung keine Schenkung im Rechtssinn liegen, wenngleich eine solche natürlich nicht ausgeschlossen werden könne.
Das Erstgericht werde daher im fortzusetzenden Verfahren die Parteien zum Antrag einzuvernehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben, die eine verlässliche rechtliche Beurteilung der Sache erlauben. Eine abschließende Sachentscheidung sei dem Rekursgericht daher nicht möglich. Ob allenfalls weitere Erhebungen geboten seien, bleibe dem Ermessen des Erstgerichtes vorbehalten.
Zum Zulässigkeitsausspruch führte das Rekursgericht aus, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum hier vorliegenden Problemkreis fehle, insbesondere zum Verhältnis von § 299 Abs 2 Satz 1 zu § 290a Abs 1 Z 3 EO. Es könnte auch die Ansicht vertreten werden, dass Zahlungen als Entschädigung für Wettbewerbsbeschränkungen (Karenzzahlungen im Zusammenhang mit der Konkurrenzklausel) nicht als Einkommen infolge Versetzung in den Ruhestand angesehen werden können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Protokollarrekurs des Verpflichteten, mit dem erkennbar die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehrt wird, den Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen. Zahlungen als Entschädigung für Wettbewerbsbeschränkungen könnten nicht als Einkommen infolge Versetzung in den Ruhestand angesehen werden, weil ihnen ein völlig anders gearteter Rechtsgrund zugrunde liege. Eine Analogie zu § 299 Abs 2 Satz 1 EO würde sich nicht als zielführend erweisen. Insbesondere, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Konkurrenzklausel erst anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werde, stelle das als Gegenleistung vereinbarte Entgelt keinen Bezug bzw Bezugsteil dar, vielmehr liege ein eigenständiger Vertrag vor. Es handle sich nicht um eine von vornherein vereinbarte freiwillige Abfertigung, welche in keinem direkten Zusammenhang mit der Einhaltung einer ebenfalls vereinbarten Konkurrenzklausel stehe; vielmehr sei sie im Nachhinein gegen Leistung eines Geldbetrages gesondert vereinbart worden. Dies erhelle schon daraus, dass die "freiwillige Abfertigung" unter einer aufschiebenden Bedingung, nämlich der Konkurrenzklausel, zugesagt worden sei. Die ihm daraus zustehende Geldforderung gegen seinen vormaligen Dienstgeber (die Drittschuldnerin) stelle somit keinen Gehaltsbestandteil dar. Daher sei die Gehaltsexekution durch Auflösung des Dienstverhältnisses bereits beendet, weswegen der zurückweisende Beschluss des Erstgerichtes zu Recht ergangen sei.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet der dem Gesetzestext nicht exakt entsprechenden Formulierung kann der Hauptantrag der Drittschuldnerin nur als solcher nach § 292k Abs 1 Z 3 EO verstanden werden. Demnach hat das Exekutionsgericht auf Antrag zu entscheiden, ob an der Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde. Dies ergibt sich aus der Formulierung im Antrag, dass die Entscheidung darüber begehrt wird, ob die Forderung auf Grund der Vereinbarung von "im Zuge der anhängigen Gehaltsexekution pfändbar" sei. Schon aus diesem Grund erweist sich die (gänzliche) Zurückweisung des Antrages der Drittschuldnerin als verfehlt und der Auftrag des Rekursgerichtes, eine Sachentscheidung zu fällen, als richtig. Träfe es nämlich zu, dass durch das vorliegende exekutive Pfandrecht im Zuge der Forderungsexekution die Forderungen aus der Vereinbarung vom nicht erfasst wären, hätte dies eben mit Beschluss ausdrücklich festgestellt werden müssen. Nach der Lehre zu der mit der EO-Novelle 1991 eingeführten Bestimmung des § 292k Abs 1 Z 3 EO kann mit einer solchen Entscheidung ua geklärt werden, ob eine Exekution ins Leere gegangen ist, weil dem Verpflichteten gegen die als Drittschuldner bezeichnete Person keine Forderung zusteht, aber auch, ob eine Pfandrechtserstreckung über eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses hinaus (oder auch auf Bezüge von einem Dritten) stattfindet (Nachweise bei Zechner, Forderungsexekution Rz 9 zu § 292k mN). Gleiches muss aber auch für die Frage gelten, ob, wie im vorliegenden Fall zu prüfen ist, bestimmte Forderungen durch den behördlichen Pfändungsakt erfasst werden. Dafür spricht insbesondere die durch § 292k Abs 1 EO bezweckte Verfahrensökonomie, kann doch auch hier ein sonst erforderlicher Drittschuldnerprozess vermieden werden (vgl Zechner aaO). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Entscheidung nur in positiver Form fallen dürfte, im Fall des Nichtbestehens des Pfandrechts im fraglichen Umfang aber eine Zurückweisung zu erfolgen hätte, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Nur für den Fall, dass das vorliegende Pfändungspfandrecht auch die Forderungen des Verpflichteten aus der vorgelegten Vereinbarung zu seinem früheren Dienstgeber erfassen sollte, wäre über die Frage der beschränkten oder unbeschränkten Pfändbarkeit nach § 292k Abs 1 Z 2 EO zu entscheiden.
Entgegen der Auffassung des Verpflichteten kann auch nicht gesagt werden, dass die Sache bereits im Sinne der Abweisung des Hauptantrages der Drittschuldnerin spruchreif wäre.
Wenn es auch durchaus denkbar erscheint, dass es sich tatsächlich um eine reine Abgeltung für das vereinbarte Konkurrenzverbot handelt, wie der Verpflichtete in seinem Rekurs behauptet, bedarf es vor einer Entscheidung entsprechender Feststellungen darüber, was die Parteien der Vereinbarung damit tatsächlich (übereinstimmend) gewollt haben. Zwar können, wie schon das Rekursgericht andeutete, steuerliche Erwägungen für die Bezeichnung der Ansprüche als "freiwillige Abfertigung" maßgebend gewesen sein (vgl die Steuerbegünstigung des § 67 Abs 6 EStG). In Betracht käme aber auch eine Umgehung der Höchstdauer einer Konkurrenzklausel nach § 36 Abs 2 Z 1 AngG.
Sollte das Erstgericht zur Beurteilung gelangen, es sei tatsächlich eine freiwillige Abfertigung unter aufschiebender Bedingung vereinbart worden, wäre diese durch die Pfändung im gegenständlichen Exekutionsverfahren gemäß § 290a Abs 2 EO erfasst. § 299 Abs 2 S 1 EO betrifft dagegen Veränderungen der gepfändeten Forderung, keinesfalls kann in einer Abfertigung ein Einkommen infolge Versetzung in den Ruhestand gesehen werden, wie das Rekursgericht meint. Es handelt sich dabei offenbar um einen Begriff aus dem Dienstrecht der Beamten (vgl etwa §§ 14, 15 BDG), welcher für das privatrechtliche Dienstverhältnis nicht passt. Nach § 290a Abs 2 EO umfasst die Pfändung von in Abs 1 genannten Leistungen (also auch der Einkünfte aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nach § 290a Abs 1 Z 1 EO) alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden, bei Leistungen nach Abs 1 Z 1 insbesondere alle Vorteile aus dieser Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart. Darunter fällt demnach unter anderem eine Abfertigung (so auch Mohr,
Die neue Lohnpfändung 46 Anm 7; Holzhammer, Zwangvollstreckungsrecht4, 328; ebenso schon Heller/Berger/Stix, EO4, 1948 = Lohnpfändung 15 zu § 1 Abs 3 LPfG). Zutreffend haben schon Heller/Berger/Stix (aaO 21) dargelegt, dass auf Grund bindender vertraglicher Verpflichtung zustehende Leistungen wie Arbeitseinkommen zu behandeln sind (vgl zu vertraglichen Abfertigungsansprüchen nunmehr auch Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu § 291d). Seit Inkrafttreten der EO-Novelle 1991 kann auf Grund der umfassenden Formulierung des § 290a Abs 2 EO kein Zweifel mehr daran bestehen, dass auch "freiwillige" Abfertigungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen, von der Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst sind. Selbst wenn aber in Wahrheit ausschließlich ein entgeltliches Konkurrenzverbot vereinbart worden wäre, wäre dem Rekursgericht im Ergebnis darin beizupflichten, dass diese Entgeltansprüche vom gegenständlichen Pfändungspfandrecht miterfasst wären.
Der oben dargelegte umfassende Leistungsbegriff des § 290a Abs 2 EO legt es nahe, auch Leistungen im Sinne des Abs 1 Z 3 dieser Bestimmung als von der Pfändung der Einkünfte aus privatrechtlichem Arbeitverhältnis umfasst anzusehen. Daran ändert es nach der mit jener des Rekursgerichtes übereinstimmenden Auffassung des erkennenden Senates auch nichts, dass derartige Ansprüche gesondert unter den beschränkt pfändbaren Forderungen in der zuletzt zitierten Bestimmung angeführt werden. Denn damit soll offenbar nur klargestellt werden, dass eben derartige Forderungen nur beschränkt (nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b EO) gepfändet werden können. Auch wenn § 291d Abs 1 EO vor allem (Erläut RV EO-Nov 1991 181 BlgNR 18. GP, abgedruckt bei Mohr aaO 70) die Abfertigungen umfasst, ist diese Bestimmung auch auf Ausgleichszahlungen für Wettbewerbsbeschränkungen anwendbar, sofern es sich um eine einmalige (wenn auch wie im vorliegenden Fall in Teilzahlungen) zustehende Leistung handelt. Auf sie ist nämlich § 291d Abs 3 EO anzuwenden, der auf Abs 1 S 1 verweist. Dieser Abs 3 stellt ja nach der Regierungsvorlage einen Auffangtatbestand für einmalige Leistungen dar (Erläut RV der EO-Nov 1991, abgedruckt bei Mohr, Die neue Lohnpfändung 71). In der soeben zitierten Passage der Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird ausdrücklich auch auf § 290a Abs 1 Z 3 EO hingewiesen, also gerade auf Ausgleichszahlungen für Wettbewerbsbeschränkungen von Arbeitnehmern.
Im Hinblick auf den Verweis auf § 291d Abs 1 Satz 1 EO in Abs 3 dieser Gesetzesbestimmung gelten für die Berechnung des unpfändbaren Teils dieser einmaligen Leistungen dieselben Regeln sowohl für "freiwillige" Abfertigungen wie auch für Ausgleichszahlungen für Wettbewerbsbeschränkungen.
Sofern sich demnach infolge des zu ergänzenden Verfahrens ergeben sollte, dass die Parteien des Dienstvertrages entweder eine freiwillige Abfertigung oder aber eine Ausgleichszahlung für Wettbewerbsbeschränkung vereinbart haben, wird das Erstgericht auszusprechen haben, dass die dem Verpflichteten zustehenden Beträge vom vorliegenden exekutiven Pfandrecht umfasst sind. In der Folge wird es die Höhe des pfändbaren Teils dieses Betrages festzustellen haben (vgl dazu Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu § 291d).
Da nicht erkennbar ist, wie bei in Teilzahlungen geleisteten Abfindungen bei Wettbewerbsbeschränkungen anders als nach § 291d Abs 1 Satz 2 EO vorgegangen werden könnte, wird diese Bestimmung jedenfalls analog auch auf solche Ansprüche anzuwenden sein, wenngleich § 291d Abs 3 EO nur auf den ersten Satz des Abs 1 verweist.