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Kein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn aus einer Tätigkeit in einem Drittstaat
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. a, Abs. 1 Nr. 3a, § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Teils. 1, 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; AEUV Art. 45, FGO § 107; EStG VZ 2016
Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen RenS. 239ten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird.
BFH Urt. - X R 25/21 - ECLI:DE:BFH:2022:U.141222.XR25.21.0
Das Problem: Im Besprechungsfall entschied der BFH über die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen, soweit sie im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften aus einem Drittstaat stehen. § 10 Abs. 2 S. 1 EStG definiert den Begriff „Vorsorgeaufwendungen“. Sie umfassen ausschließlich die Beiträge zur Altersvorsorge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG), die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) sowie die übrigen Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt klagte ein unbeschrä...