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Schutz für Whistleblower, Freiheit der Meinungsäußerung
1. Die Veröffentlichung vertraulicher Geschäftsdokumente durch hinweisgebende Personen kann von der in Art. 10 Abs. 1 EMRK niedergelegten Meinungsfreiheit geschützt sein.
2. Der Begriff „Whistleblower“ entzieht sich einer allgemeingültigen Definition.
3. Eine nach Art. 10 Abs. 2 EMRK mögliche Beschränkung der Meinungsfreiheit bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung. Dies gilt auch dann, wenn die hinweisgebende Person besonderen Verschwiegen- und Geheimhaltungspflichten unterliegt und sich die Informationen sogar durch eine straftatrelevante Handlung besorgt hat.
4. Die vorzunehmende Einzelfallbetrachtung ist nicht statisch, sondern erfordert eine Gesamtabwägung. In die Gesamtabwägung fließen ein: das öffentliche Interesse an den verbreiteten Informationen, die Richtigkeit und Echtheit der geteilten Informationen, der durch die Weitergabe der Informationen entstehende Schaden, die Motivation der hinweisgebenden Person, die Frage, ob sich der Missstand auch alternativ, insb. intern kommunizieren und bearbeiten lässt.
5. Ein öffentliches Interesse besteht auch an Informationen über ein zwar nicht rechtswidriges, aber missbräuchliche Verhalten privater Unternehmen, wie etwa Praktiken zur Steuervermeidung. Dabei müssen die off...