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Steuerfreie Nutzung klimafreundlicher Energiequellen
Die BsGaV schreibt der Personalfunktion, anders als der OECD-Report 2010, eine maßgebliche Bedeutung zu. Personallose Betriebsstätten sind damit funktions- und (vermeintlich) gewinnlos. Die Gewinnzurechnung zu der Geschäftsleitungsbetriebsstätte in einem anderen DBA-Staat führt so in die Steuerfreiheit (d.h. weiße Einkünfte wegen des Betriebsstättenvorbehalts).
In contrast to the OECD Report 2010, the BsGaV attributes significant importance to the human resources function. Staff-less permanent establishments are thus functionless and (supposedly) profitless. The attribution of profits to the management permantent establishment in another DTA state thus leads to tax exemption (i.e. white income due to the permanent establishment proviso).
I. Einleitung
Solaranlagen, Windräder, aber auch Meerwasserkraftwerke, die den Tidenhub oder den Wellenschlag zur Energiegewinnung nutzen, gelten international als Betriebsstätten, da sie ohne Personaleinsatz den Unternehmenszweck fördernde Beiträge zu den Aktivitäten von Unternehmen leisten (Art. 5 Rz. 127 OECD-MK). Nach § 2 Abs. 5 BsGaV sind sie allerdings aufgrund ihrer Personallosigkeit funktionslos, mit der Folge, dass ihnen wegen der maßg...