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GesbR-Reformgesetz
Die gesetzlichen Vorschriften über die GesBR stammen zu einem wesentlichen Teil noch aus der Stammfassung des ABGB aus dem Jahr 1811. Viele Bestimmungen sind daher veraltet, zudem haben sich Rspr und Lehre im Lauf der Zeit auch vom Gesetzestext entfernt. Ziel des Bundesgesetzes, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Unternehmensgesetzbuch zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geändert werden (GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG), ist es daher, das Recht der GesBR umfassend zu novellieren.
Die wesentlichen Eckpunkte des Begutachtungsentwurfs lauten ua:
Vorrang der Privatautonomie: Die Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses soll wie bisher grundsätzlich den Parteien des Gesellschaftsvertrages obliegen; die gesetzlichen Regeln sollen weitestgehend dispositiv sein.
Rechtsnatur der GesBR: In ihren Wesensmerkmalen soll die GesBR unverändert bleiben.
Auffangfunktion: Einige Institutionen des allgemeinen Gesellschaftsrechts, die bereits bisher anerkannt, aber nicht oder nur zum Teil ausdrücklich geregelt waren, sollen kodifiziert werden (zB actio pro socio [§ 1188 ABGB], Pflicht zur Interessenwahrung und zur Gleichbehandlung [§ 1186 ABGB]).
Kategorienbildung: Bei manchen Regelungen soll zwischen unternehmenstragenden u...