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Besteuerung der Dividenden aus Streubesitzanteilen bei ausländischen Gesellschaftern
AEUV Art. 63 Abs. 1; KStG § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5, Abs. 5 Satz 2 Satz 5
1. Die vom deutschen Gesetzgeber in § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 und Satz 5 KStG aufgestellten Voraussetzungen, von denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer im Falle sog. Streubesitzdividenden abhängt, sind nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Die in § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 und Satz 5 KStG normierten Nachweiserfordernisse verstoßen in unzulässiger Weise gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.
2. Art. 63 AEUV steht einer Bestimmung in der Steuergesetzgebung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Erstattung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden, die aus unterhalb der (von der Richtlinie 90/435/EWG in der durch die Richtlinie 2003/123/EG geänderten Fassung vorgesehenen) Schwellenwerte liegenden Beteiligungen stammen und an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft ausgeschüttet werden, von dem Nachweis abhängig macht, dass die Steuer bei dieser Gesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Anteilseignern nicht angerechnet oder als Anrechnungsvortrag berücksichtigt oder abgezogen werden kann, während eine solche Bedingung für die Erstattung der Kapitalertragsteuer, die eine gebietsansässige Gesellschaft, die Einkünfte gleicher Art bezieht, entrichtet, nicht vorgesehen ist.