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Grenzgängereigenschaft nach dem DBA Deutschland-Schweiz 1971/2010
DBA CHE Art. 15, Art. 15a
1. Der Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 erfordert die regelmäßige Rückkehr der Person an den Wohnort. Weiterhin wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen (für den Grenzgängerbegriff schädliche) sog. Nichtrückkehrtage vorliegen. Für eine örtliche Einschränkung als zusätzliches Tatbestandsmerkmal bestehen keine Anhaltspunkte. (Rz. 16)
2. Dies wird durch einen Vergleich mit der ursprünglichen Grenzgängerregelung in Art. 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen v. bestätigt. Danach konnte Grenzgänger nur sein, wer in einem Vertragsstaat in der Nähe der Grenze ansässig ist und im anderen Vertragsstaat in der Nähe der Grenze seinen Arbeitsort hat. Dieser Ortsbezug ist aber nicht in Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz 1971/2020 übernommen worden. Hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschl. v. – I B 166/94 hingewiesen und hieraus den Schluss gezogen, dass die „Entfernung von Wohnung und Arbeitsstätte zur Grenze für den Grenzgängerbegriff ohne Bedeutung“ ist. Entsprechendes muss auch für die Entfernung z...