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Verfahrensrechtliche Wirkung des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG
EStG § 50d Abs. 1 Satz 11 a.F.
§ 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. hat keine materiell-rechtliche, sondern (nur) eine verfahrensrechtliche Wirkung
FG Köln Urt. - 2 K 750/19 - ECLI:DE:FGK:2022:1116.2K750.19.2000
Das Problem: Mit § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. (§ 50d Abs. 11a EStG n.F.) soll ein Leerlaufen von abkommensrechtlichen Quellensteuerermäßigungen bei hybriden Gesellschaften verhindert werden. Umstritten ist dabei, ob die Vorschrift lediglich eine verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Wirkung hat. Über diese Frage konnte nun erstmalig das FG Köln entscheiden.
1. Hintergrund: Zuteilung der Besteuerungsrechte bei grenzüberschreitenden Dividenden
Bei der Auszahlung von Dividenden ist von der auszahlenden Stelle unter den Voraussetzungen der §§ 43 ff. EStG Kapitalertragsteuer (25 %) zzgl. Solidaritätszuschlag (insgesamt 26,375 %) einzubehalten. Ist bei grenzüberschreitenden Dividenden ein DBA anwendbar, wird das Quellenbesteuerungsrecht aber typischerweise auf 15 % oder 5 % beschränkt (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 OECD-MA). Auf welche Höhe konkret, hängt vom „Nutzungsberechtigten“ der Dividenden ab: Der Quellensteuersatz von 5 % ist nur für Dividenden zwischen Gesellschaften mit qualifizierter Beteiligung von mindestens 25 % über mindestens 365 Tage (Schachteldividenden) v...