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GesRZ 4, August 2020, Seite 293

Parteistellung des Letztbegünstigten

§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG

§ 33 Abs 2 bis 4 sowie § 35 Abs 3 und 4 PSG

1. Die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens.

2. Die materielle Parteistellung des Letztbegünstigten im Verfahren zur Genehmigung einer Änderung der Stiftungsurkunde ist auch im Falle der Geltendmachung von Auflösungsgründen danach zu beurteilen, ob die zur Genehmigung vorgelegte Änderung der Stiftungserklärung seine rechtlich geschützte Stellung als Letztbegünstigter unmittelbar beeinflusst.

(OLG Wien 6 R 159/19z)

Die Antragsteller sind die jeweils mit einem zweiten Vorstandsmitglied vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder der verfahrensgegenständlichen Privatstiftung. Der einzige Stifter ist am verstorben. Die Einschreiter sind die Witwe und der eheliche Sohn des Stifters. Sie sind seit dessen Tod die Begünstigten der Stiftung. Die Stiftungszusatzurkunde sieht sekundäre Begünstigte vor. Letztbegünstigt sind primär die Begünstigten. Als ausdrücklich gleichwertige Stiftungszwecke sind in der Stiftungserklärung die Verwaltung, Erhaltung und Sicherung des Stiftungsvermögens sowie die Unterstützung der jeweils Begünstigten durch Aus...

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