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Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nach Erlöschen der AG
§ 87 Abs 2a, § 195 ff und § 199 ff AktG
1. Zur Erhebung der Anfechtungsklage (der Nichtigkeitsklage) bedarf es grundsätzlich keines individuellen Rechtsschutzbedürfnisses (keines rechtlichen Interesses) des klagenden Aktionärs.
2. Erlischt aber die AG während des Anfechtungsprozesses (des Feststellungsprozesses), weil sie auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wurde, dann hat der Aktionär ausnahmsweise das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtung der Beschlüsse über die Wahl in den Aufsichtsrat der untergegangenen Gesellschaft bzw das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der Feststellung der Nichtigkeit dieses Wahlbeschlusses konkret darzutun.
(OLG Wien 1 R 184/18p; HG Wien 41 Cg 44/17d)
Die Beklagte ist aufgrund einer Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglich beklagten R. AG (künftig: die Gesellschaft) mit Sitz S. 276 in Wien. In den Jahren 2013, 2014, 2016 und 2017 fanden Wahlen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft statt. Auf keinem der vom Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu diesen Wahlen erstatteten Wahlvorschlägen befand sich eine Frau. Es wurden stets ausschließlich Männer in den Aufsichtsrat gewähl...