OGH vom 23.10.2015, 6Ob65/15z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. M***** C*****, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. S***** K*****, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der G***** GmbH (AZ ***** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz), vertreten durch Hofstätter Kohlfürst Rechtsanwälte OG in Graz, wegen Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses (Streitwert 16.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 176/14f 22, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 10 Cg 44/14b 18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben .
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert , dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die in der Generalversammlung vom gefassten Beschlüsse, wonach der Kläger als Geschäftsführer der G***** GmbH abberufen wurde und Mag. D***** S***** zu deren neuem Geschäftsführer bestellt wurde, für nichtig zu erklären, wird abgewiesen.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 5.197,78 EUR (darin 749,63 EUR Umsatzsteuer und 700 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 5.248,64 EUR (darin 466,44 EUR Umsatzsteuer und 2.450 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Gesellschafter der G***** GmbH (kurz: Gesellschaft) sind Ing. H***** P***** (30 %), G***** B***** (20 %) und zu je 10 % der Kläger, C***** P*****, A***** P*****, P***** P***** sowie I***** S*****. Der Kläger war zudem aufgrund eines Angestelltenverhältnisses mit Sozialversicherungspflicht als Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig.
Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft sieht unter „Siebentens: Generalversammlung“ vor:
[…]
3. Die Generalversammlung wird durch die Geschäftsführer oder in den im Gesetz vorgesehenen Fällen durch die Gesellschafter mittels eingeschriebenen Briefes an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebenen Anschriften der Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Briefe zur Post und dem Tag der Generalversammlung muss mindestens ein Zeitraum von 21 (einundzwanzig) Tagen liegen [...].
Im Sommer 2013 geriet die Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die kreditgebenden Banken drängten auf Restrukturierungsmaßnahmen. Am fand deshalb eine Generalversammlung statt, in der der Kläger die übrigen Gesellschafter über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft informierte und mögliche Restrukturierungspläne und Einsparungspotenzial besprochen wurden. Am berief der Kläger eine außerordentliche Generalversammlung ein, in der die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft und notwendige Sanierungsschritte behandelt wurden. Mit E Mail vom informierte der Kläger die Gesellschafter G***** B*****, Ing. H***** P*****, A***** P*****, P***** P***** und I***** S***** über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft und die drohende Insolvenz.
Da für den eine Besprechung der Gesellschafter mit den kreditgebenden Bankinstituten stattfinden sollte, übermittelten Ing. H***** P*****, A***** P*****, P***** P***** und G***** B***** am Vorabend um 21:19 Uhr an den Kläger und die weiteren Gesellschafter folgende E Mail:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten am um 17:00 Uhr in den Räumlichkeiten der [ Gesellschaft ] in der *****, zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung einberufen.
Tagesordnung:
- Geschäftsführungen in den einzelnen Unternehmen der Gruppe
- aktuelle Situation
- Allgemeines
Hochachtungsvoll [...].
Aufgrund des Widerstands des Klägers fand am keine Generalversammlung statt, wohl aber gab es Gespräche zwischen Banken und Gesellschaftern und im Anschluss daran Gespräche des Klägers mit den anderen Gesellschaftern über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft und die weitere Vorgehensweise. Auch am fanden solche Besprechungen statt, bei denen jedoch keine Einigkeit über die zu ergreifenden Sanierungsmaßnahmen erzielt werden konnte.
Am übermittelte der Rechtsvertreter der Gesellschafter Ing. H***** P*****, A***** P*****, P***** P*****, C***** P***** und G***** B***** dem Kläger folgendes Schreiben:
Sehr geehrter Herr DI C*****!
[…] Die Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung ist gegenständlich evidentermaßen im dringenden Interesse der Gesellschaft, welche aufgrund der bestehenden Situation dramatisch in ihrem Fortbestand gefährdet ist. Im Namen der von uns vertretenen Gesellschafter laden wir Sie daher gemäß § 7 „Generalversammlung“ Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages in der gültigen Fassung iVm § 36 GmbHG zu einer außerordentlichen Generalversammlung der Gesellschafter der [ Gesellschaft ] ein. Zumal dafür im Gesellschaftsvertrag die Einhaltung einer 21 Tage Frist vorgesehen und die Einhaltung dieser Frist zur gesetzmäßigen Beschlussfassung daher unbedingt notwendig ist, findet die außerordentliche Generalversammlung am frühestmöglichen Termin
am: [ offensichtlich gemeint: 2014 ]
um: 12 Uhr
Ort: am Sitz der Gesellschaft in *****
statt und ersuchen wir Sie höflich um Vormerkung des Termins sowie pünktliches Erscheinen.
Die Tagesordnung für die genannte Gesellschafterversammlung lautet wie folgt:
- Abberufung des Geschäftsführers DI M***** C*****
- Neubestellung des Geschäftsführers
- Evaluierung der wirtschaftlichen Ertrags und Liquiditätssituation
[…].
Bei einem Treffen der Gesellschafter am informierte der Kläger diese über die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Auch damals konnte über das weitere Vorgehen kein Einvernehmen gefunden werden. Den Vorschlag des Klägers, zur Sanierung einen Treuhandvertrag abzuschließen, lehnten die übrigen Gesellschafter ab.
Am stellte der Kläger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom wurde zu AZ ***** das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Dennoch fand am eine Generalversammlung der Gesellschaft statt, in der die Mehrheit der Gesellschafter beschloss, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und Mag. D***** S***** zum neuen Geschäftsführer zu bestellen. Der Kläger nahm an der Abstimmung teil und erhob gegen beide Beschlüsse Widerspruch.
Im Anschluss an die Generalversammlung sprach Mag. D***** S***** dem Kläger die fristlose Entlassung aus.
Mit E Mail vom forderten die Gesellschafter G***** B*****, Ing. H***** P*****, A***** P*****, P***** P***** und C***** P***** Mag. D***** S***** auf, eine Generalversammlung zum Zwecke der Neubestellung der Geschäftsführung einzuberufen. Da Mag. D***** S***** dieser Aufforderung nicht nachkam, beriefen die genannten Gesellschafter mit Schreiben vom eine Generalversammlung für den ein, in deren Rahmen der Kläger als Geschäftsführer neuerlich abberufen wurde.
Die Vorinstanzen erklärten aufgrund der vom Kläger auf § 41 Abs 1 GmbHG gestützten Klage, in der die Verletzung der Einberufungsvorschriften der §§ 36, 37 GmbHG geltend gemacht wurde, übereinstimmend die in der Generalversammlung vom gefassten Beschlüsse über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Bestellung Mag. D***** S*****s zum neuen Geschäftsführer für nichtig. Das Berufungsgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision zulässig ist; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Qualifizierung eines infolge eines Einberufungsmangels bekämpften Generalversammlungs-beschlusses als nichtig oder anfechtbar.
In der Sache selbst vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft sehe in seinem § 7 Z 3 unter anderem vor, dass die „Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführer oder in den im Gesetz vorgesehenen Fällen durch die Gesellschafter mittels eingeschriebenen Brief […]“ einberufen werden könne. Die Ansicht des Beklagten, wonach die Satzung mit dieser Regelung die Gesellschafter als zusätzliche Einberufungsorgane bestimme, die ohne vorherige Aufforderung des Geschäftsführers berechtigt seien, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, teilte es nicht. Der Beklagte missdeute dabei den gesellschaftsvertraglichen Passus der „im Gesetz genannten Fälle“. Tatsächlich knüpfe der Gesellschaftsvertrag vielmehr an die in § 37 Abs 2 GmbHG genannten Fälle an. Das Erstgericht sei richtigerweise davon ausgegangen, dass der Gesellschaftsvertrag keine über das Gesetz hinausgehende Bestimmung zur Einberufungskompetenz der Gesellschafter enthalte. Im gegenständlichen Fall sei daher maßgeblich, ob eine ordnungsgemäße Einberufung der Gesellschafterversammlung vom erfolgt sei. Eine Beschlussfassung könne einerseits nur bei ordnungsgemäßer Einberufung oder andererseits, wenn die Gegenstände der Beschlussfassung in vorgeschriebener Weise mindestens drei Tage vor der Versammlung angekündigt wurden, erfolgen. Auch hier sei dem Erstgericht zu folgen, dass die E Mail vom kein Einberufungsverlangen darstelle, sondern bereits selbst eine Einberufung für den beinhalte. Diese E-Mail könne auch aufgrund von Formmängeln nicht dahingehend umgedeutet werden, dass diese eine Berechtigung zur Einberufung der Gesellschafterversammlung vom aufgrund der Nichtbeachtung durch den Kläger über einen Zeitraum von 14 Tagen hinweg darstelle. Die Einberufung sei daher nicht ordnungsgemäß erfolgt, was zur Folge habe, dass keine Beschlüsse gefasst werden hätten dürfen, weshalb die angefochtenen Beschlüsse nichtig seien; Kausalitäts- und Relevanzerwägungen dahin, ob der Schutzzweck der verletzten Vorschrift die Anfechtbarkeit erfordert, spielten somit keine Rolle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Nach § 41 Abs 1 GmbHG kann die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter mittels Klage verlangt werden, wenn der Beschluss nach GmbH Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustande gekommen anzusehen ist oder wenn der Beschluss durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt oder, ohne dass bei der Beschlussfassung die Vorschriften über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags eingehalten worden wären, mit Letzterem in Widerspruch steht. Die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage nach § 41 GmbHG ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dort entbehrlich, wo ein Beschluss mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss (RIS Justiz RS0060167).
2. Die Einberufung der Generalversammlung obliegt gemäß § 36 Abs 1 GmbHG den Geschäftsführern. Der Gesellschaftsvertrag kann auch andere Personen dazu berechtigen. Zudem kann eine Minderheit von mindestens 10 % der Stammeinlagen gemäß § 37 Abs 2 GmbH dann, wenn ihrem schriftlichen Verlangen auf Einberufung einer Generalversammlung binnen 14 Tagen nicht entsprochen wird, selbst eine solche einberufen (6 Ob 14/88). Zweck der Einberufung ist es, jedem Gesellschafter in Kenntnis von Termin und Tagesordnungsgegenständen die Teilnahme zu ermöglichen.
Mängel der Einberufung machen Beschlüsse zwar dann nicht anfechtbar, wenn sie in einer Universalversammlung gefasst wurden und kein Widerspruch gegen den Mangel erhoben wurde (§ 38 Abs 4 GmbHG); Vollversammlungen können daher auch ohne Vorbereitung mit Zustimmung aller Gesellschafter abgehalten werden ( Karollus , Einberufung der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter, RdW 1995, 4; Kalss/Nowotny/Schauer , Österreichisches Gesellschaftsrecht [2008] Rz 4/283 ff; Enzinger in Straube , GmbHG [2013] § 41 Rz 17). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor, weil der Gesellschafter I***** S***** an der Generalversammlung vom nicht teilnahm.
3. Bereits in der Entscheidung 7 Ob 183/66 sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die Verletzung der Vorschrift des § 37 Abs 2 GmbHG dahin, dass die Einberufung mit dem Aufforderungsschreiben verbunden wird, unter § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG fällt, in der Generalversammlung gefasste Beschlüsse also nicht absolut nichtig sind; der Geschäftsführer sei sich bewusst gewesen, wann und wo die Versammlung stattfinden werde, er sei ja auch zu deren Beginn erschienen.
In der Entscheidung 6 Ob 290/98k wurde diese Ansicht bestätigt (RIS Justiz RS0111765). Der erkennende Senat sprach damals aus, der weite Wortlaut des § 41 GmbHG spreche für die Ansicht, dass sowohl Einberufungsmängel und Ankündigungsmängel als auch Inhaltsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam und damit nicht sanierbar machen (in diesem Sinn auch 1 Ob 165/03aecolex 2004/19 [ Kapsch ]); bei einem nach § 41 GmbHG anfechtbaren Gesellschafterbeschluss sei die Sanierung allfälliger Beschlussmängel mit einem Bestätigungsbeschluss zulässig, was auch zu einer rückwirkenden Sanierung führen könne.
Damit ist aber die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof wenn auch in anderer Richtung als vom Berufungsgericht - bereits beantwortet worden. Die Argumentation von Teilen der Literatur (vgl etwa Enzinger aaO § 37 Rz 14, § 41 Rz 15 mit weiteren Nachweisen), auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung stützte, hat der erkennende Senat in der Entscheidung 6 Ob 290/98k ausdrücklich abgelehnt und dazu ausgeführt, die gegenteilige Auffassung der Literatur könnte nur mit Analogie zu den Bestimmungen des Aktiengesetzes begründet werden; dies setzte einerseits eine planwidrige Gesetzeslücke und andererseits vergleichbare Fälle voraus; das GmbH-Gesetz verweise in zahlreichen Bestimmungen auf das Aktiengesetz, es verweise aber gerade nicht auf die dort normierte absolute Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung. An dieser Auffassung hält der erkennende Senat fest; weder das Berufungsgericht noch der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zeigen neue Umstände auf, die gegen diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ins Treffen geführt werden könnten. Angesichts der Ausführungen in der Entscheidung 6 Ob 290/98k liegt aber ein absolut nichtiger Beschluss jedenfalls dann nicht vor, wenn die Einberufung der Generalversammlung entgegen § 36 GmbHG nicht durch den Geschäftsführer der Gesellschaft, sondern wie im vorliegenden Fall durch Gesellschafter erfolgte, die über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen. Die in der Revisionsbeantwortung erwähnte Konstellation, dass es überhaupt keine Einberufung einer Generalversammlung gab, ist entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung mit der hier vorliegenden nicht zu vergleichen.
4. Nach zwischenzeitig ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt ein Formverstoß dann keinen Anfechtungsgrund dar, wenn es an einer Relevanz des Formverstoßes fehlt (RIS Justiz RS0059771 [T5]; RS0121481; so im Ergebnis schon zum GmbHG 1 Ob 165/03a). Diese Relevanztheorie wurde in jüngerer Zeit auch vom erkennenden Senat mehrfach anerkannt (6 Ob 91/08p; 6 Ob 31/11v). Danach ist der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen für die Anfechtbarkeit entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations oder Partizipationsinteresse eines Gesellschafters verletzt wurde, begründet dies die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. Dass die Mängel auf das Zustandekommen der angefochtenen Beschlüsse keinen Einfluss gehabt haben, hat dabei der Anfechtungsgegner zu behaupten und zu beweisen (6 Ob 91/08p).
Im vorliegenden Fall wusste der Kläger nicht nur von der von den Gesellschaftern einberufenen Generalversammlung vom , er nahm daran sogar teil und erhob sowohl gegen seine Abberufung als auch die Bestellung des neuen Geschäftsführers Widerspruch. In dieser Generalversammlung beschloss die Mehrheit der Gesellschafter die Abberufung des Klägers und die Bestellung des neuen Geschäftsführers. Dass die Generalversammlung unter Nichtbeachtung der Einberufungsvorschriften durchgeführt wurde, ist bei der hier gegebenen Konstellation als irrelevanter Mangel im Sinne der Relevanztheorie anzusehen; es wurden weder Informations- noch Partizipationsrechte des Klägers verletzt.
Es gelingt dem Kläger auch in seiner Revisionsbeantwortung nicht, eine derartige Verletzung seiner Rechte aufzuzeigen. Mit seinem Argument, käme es zu einer Beseitigung der angefochtenen Beschlüsse, wäre seine unmittelbar nach der Generalversammlung vom neu bestellten Geschäftsführer ausgesprochene Entlassung unwirksam, was (für ihn günstige) Auswirkungen auf die Geltendmachung seiner Entgeltansprüche im Insolvenzverfahren der Gesellschaft hätte, verkennt der Kläger Ursache und Wirkung. Relevant ist lediglich, ob seine Informations- oder Partizipationsrechte bei der Beschlussfassung verletzt wurden, nicht jedoch die Rechtsfolgen der Beschlussfassung.
5. Da somit das Klagebegehren bereits aus den aufgezeigten Gründen abzuweisen war, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Gesellschafter aufgrund der im Gesellschaftsvertrag festgelegten (ergänzenden) Einberufungsbestimmungen nicht ohnehin zur Einberufung ermächtigt gewesen wären und dann ein Einberufungsmangel gar nicht vorgelegen wäre.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00065.15Z.1023.000