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Bestimmtheit des Sicherungsbegehrens – Neutralität des Leiters einer Generalversammlung
§ 48 dGmbHG
§ 9 RAO
1. Ein Sicherungsbegehren, mit dem dem Beklagten „alle Handlungen“ verboten werden sollen, „durch die die Ausübung des Stimmrechts der Klägerin in Generalversammlungen der Gesellschaft bei der Beschlussfassung über Budget, Investitionsplan und/oder Budget inklusive Investitionsplan beeinträchtigt wird“, ist nicht ausreichend bestimmt, weil die zu unterlassenden Handlungen völlig offen sind.
2. Der Vorsitzende (Leiter) einer Generalversammlung einer GmbH hat sein Amt unparteilich (neutral) auszuüben. Übt diese Funktion ein Rechtsanwalt eines Gesellschafters aus, so handelt er in dieser Funktion nicht als Vertreter seines Mandanten. Daher kann dem Mandanten mit einstweiliger Verfügung nicht geboten werden, auf den Rechtsanwalt hinzuwirken, die Stimmen der Klägerin bei der Feststellung der Beschlüsse über bestimmte Gegenstände zu berücksichtigen und mitzuzählen.
(OLG Linz 1 R 52/19a; LG Salzburg 2 Cg 9/19a)
Die Klägerin und die Beklagte sind die beiden Gesellschafterinnen der D. GmbH (im Folgenden: Gesellschaft). Die Klägerin hält zirka 32 % der Geschäftsanteile, die Beklagte zirka 68 %. Nach dem Gesellsch...