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GesRZ 4, August 2020, Seite 271

Treuhandmissbrauch bei einer GmbH

§§ 879 und 1295 ABGB

§§ 78 und 402 EO,

§§ 133 und 153 StGB

§ 527 Abs 2 ZPO

1. Das unter Treuhandmissbrauch geschlossene Rechtsgeschäft ist nach Maßgabe des § 879 ABGB nichtig. Dies gilt bei wissentlicher Teilnahme des erwerbenden Dritten an der Untreue (§ 153 StGB). Liegt Veruntreuung (§ 133 StGB) vor, genügt für die nichtigkeitsbegründende Beitragstäterschaft des Dritten Eventualvorsatz. Sittenwidrig ist jedenfalls gemeinsames absichtliches Schädigen des Treugebers durch Treuhänder und Dritten im Rahmen des Ausführungsgeschäfts (Kollusion).

2. Der Treuhänder ist zur Rückverschaffung des unter Treuhandmissbrauch veräußerten Treugutes verpflichtet. Im Falle treuhändig gehaltener GmbH-Geschäftsanteile kann nach dem Zweck der Treuhandvereinbarung „Treugut“ auch eine Liegenschaft der GmbH sein.

3. Veräußert der Treuhandgesellschafter als Geschäftsführer der GmbH unter Treuhandmissbrauch dieses „Treugut“, dann ist der Treugeber berechtigt, mit Klage vom Treuhänder die Rückstellung (Wiederbeschaffung) der Liegenschaft an die GmbH zu verlangen.

4. Erst die endgültige Ab- oder Zurückweisung des Sicherungsantrags beseitigt den gewährten einstweiligen Rechtsschutz. Bloße Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse bewirken demgegenüber nicht das Außerkrafttret...

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