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Bucheinsichtsrecht des ausgeschiedenen Kommanditisten
1. Dem ausgeschiedenen Kommanditisten stehen Auskunfts- und Kontrollrechte nur im Hinblick auf seine seinerzeitige Gesellschafterstellung zu.
2. Über Anträge eines ausgeschiedenen Kommanditisten nach § 166 Abs 1 UGB (abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses oder gegebenenfalls einer sonstigen Abrechnung, Bucheinsicht) und nach § 166 Abs 3 UGB (Mitteilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen, Vorlegung der Bücher und Schriften) ist ebenso im Außerstreitverfahren zu entscheiden wie über einem Kommanditisten vertraglich eingeräumte Kontrollrechte.
3. Der Anspruch auf Bucheinsicht und andere Kontroll- und Überwachungsrechte des Gesellschafters ist aber dann im Klageweg geltend zu machen, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen dieser Rechte (Gesellschafterqualität, Beteiligung an der Gesellschaft, Identität der Gesellschaft) streitig sind.
(OLG Wien 2 R 120/19k; HG Wien 10 Cg 5/19v)