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OGH vom 06.04.2006, 6Ob64/06i

OGH vom 06.04.2006, 6Ob64/06i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg zu FN ***** eingetragenen S***** GmbH mit dem Sitz in Zell am See, über den Revisionsrekurs der S***** Aktiebolag, vertreten durch den Liquidator Nils-Olof *****, dieser vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 259/05p, 6 R 250/05k, 6 R 251/05g und 6 R 253/05a-18, womit die Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ 45 Fr 2391/05s-4, und vom , GZ 45 Fr 4392/05h-2, ersatzlos aufgehoben wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der in seinem Punkt 2. als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bliebt, wird in seinem Punkt 1. dahingehend abgeändert, dass die Beschlüsse des Erstgerichtes vom , GZ 45 Fr 2391/05s-4, und vom , GZ 45 Fr 4392/05h-2, wiederhergestellt werden.

Die Gesellschaft ist schuldig, der Revisionsrekurswerberin binnen 14 Tagen die mit EUR 651,75 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Die Gesellschafterin A***** Aktiebolag, *****, Schweden, vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, ist schuldig, der Revisionsrekurswerberin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.303,50 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Die Gesellschaft sowie die Gesellschafterin A***** Aktiebolag sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der Revisionsrekurswerberin binnen 14 Tagen die mit EUR 859,98 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Im beim Landesgericht Salzburg geführten Firmenbuch ist zu FN ***** die S***** GmbH (vormals S*****-Hotelbetrieb Gesellschaft mbH) mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Zell am See eingetragen. Als alleinige Gesellschafterin mit einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von S 500.000,-- war zuletzt die A***** Aktiebolag eingetragen. Dieser Eintragung lag ua eine Anmeldung des seinerzeitigen Geschäftsführers vom zugrunde, wonach die Gesellschafterin S***** Aktiebolag im Konkurs ihren voll und bar eingezahlten Geschäftsanteil in Höhe von S 235.000,-- mit Abtretungsvertrag vom an die A***** Aktiebolag abgetreten habe.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom , 6 Cg 274/97s-89, wurde über Klage der S***** Industri Aktiebolag die beklagte Partei S***** GmbH verpflichtet, im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg bei der „S*****-Hotelbetrieb GmbH" die Anmeldung zu bewirken, dass die klagende Partei wieder als Gesellschafterin dieser Gesellschaft mit einer Stammeinlage von S 235.000,-- (EUR 17.078,12) in das Firmenbuch eingetragen werde, so wie dies vor dem Geschäftsfall 24 Fr 2371/94t des Landesgerichtes Salzburg der Fall war.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom , GZ 1 R 193/03p-101, wurde dieses Urteil bestätigt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Gesellschaft sowie der Nebenintervenientin A***** Aktiebolag wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom , 1 Ob 80/04b, zurückgewiesen. Mit Beschluss vom , 6 Cg 274/97s-106, berichtigte das Erstgericht sein Urteil dahingehend, dass es an Stelle von „S*****-Hotelbetrieb GmbH" „S***** GmbH" zu lauten habe. Einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Beklagten und der Nebenintervenientin A***** Aktiebolag gab das Rekursgericht mit Beschluss vom nicht Folge.

Über Antrag der S***** Aktiebolag trug das Erstgericht - ohne vorherige Anhörung der Gesellschaft und der von der Eintragung betroffenen Gesellschafterin A***** Aktiebolag - die S***** Aktiebolag als Gesellschafterin mit einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von S 235.000,-- ein, löschte bei der Gesellschafterin A***** Aktiebolag die Eintragung einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von S 500.000,-- und trug statt dessen eine zur Gänze geleistete Stammeinlage von S 265.000,-- bei dieser Gesellschaft ein. Mit Beschluss vom ergänzte das Erstgericht die Eintragung der Gesellschafterin S***** Aktiebolag durch die Wortfolge „eingetragen auf Grund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Landesgerichtes Salzburg, 6 Cg 274/97s-89, vom ", ebenso bei der Eintragung der A***** Aktiebolag. Über Rekurs der Gesellschaft und der A***** Aktiebolag hob das Rekursgericht die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos auf und wies den Antrag der S***** Aktiebolag auf Eintragung als Gesellschafterin zurück.

Die behauptete Nichtigkeit liege nicht vor. Nach § 20 Abs 1 Satz 2 FBG idF ReLÄG 2004 könne eine Begründung von Eintragungsbeschlüssen auch dann unterbleiben, wenn keine der nach § 18 FBG zu verständigenden Personen der Eintragung Einwendungen entgegengesetzt habe. Im Rahmen der Begründungspflicht sei daher nur auf den „erklärten Willen" der vor der Erlassung der Entscheidung anzuhörenden Parteien abzustellen (unter Berufung auf G. Kodek/G. Nowotny, NZ 2004, 268 [277]). Daher sei auch weiterhin bei Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei der GmbH eine Begründung nicht erforderlich (unter Berufung auf G. Kodek/G. Nowotny aaO 268; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 20 Rz 9). Auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen im Verfahren erster Instanz begründe wegen der Möglichkeit, Neuerungen im Rekursverfahren vorzubringen, keine Nichtigkeit.

Aus der Entscheidung 7 Ob 126/04m sei für den vorliegenden Fall nichts abzuleiten. Diese Entscheidung sei zu § 16 HGB ergangen. Diese Bestimmung sei aber nicht anwendbar, wenn nur eine Person zur Anmeldung verpflichtet ist (unter Berufung auf Schenk in Straube, HGB3 § 16 Rz 1). Der Auffassung von Schenk (aaO), eine urteilsmäßige Verpflichtung zur Anmeldung bilde die Grundlage für die Eintragung und ersetze die Anmeldung, könne in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Voraussetzung für die Anwendung des § 367 EO sei die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung. Darunter könnten nur Verfügungen über Rechte verstanden werden, nicht hingegen Erklärungen über bloße Tatsachen. Bei der Anmeldung nach § 26 Abs 1 GmbH handle es sich um eine Wissenserklärung; diese Bestimmung sei daher von § 367 EO nicht erfasst.

Die antragstellende Gesellschaft sei daher auf § 354 EO zu verweisen. Ebenso wie eine Anmeldung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung mit Zwangsstrafen (§ 24 FBG) zu erzwingen und nicht durch eine amtswegige Eintragung zu ersetzen sei, sei die privatrechtliche Verpflichtung der durch ihre Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft zur Anmeldung auf Grund des vorliegenden Urteiles nach § 354 EO zu vollstrecken. In Stattgebung der Rekurse seien daher die angefochtenen Eintragungsbeschlüsse aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Argumente der Rekurswerberinnen bedürfe.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, da Rechtsprechung zur Frage, ob ein Urteil, mit dem eine Gesellschaft zur Bewirkung einer Anmeldung von Änderungen im Stande der Gesellschafter verpflichtet werde, im Sinne des § 367 EO Grundlage für die Eintragung in das Firmenbuch bilde, nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der S***** Aktiebolag ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.

1.1 Dass dann, wenn die Eintragung des Überganges eines Geschäftsanteiles nicht ordnungsgemäß angemeldet wird, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Eintragung geklagt werden kann, entspricht der völlig herrschenden Auffassung (SZ 34/11; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht4 425; Hämmerle/Wünsch II3 383; Koppensteiner, GmbHG² § 26 Rz 11; Danzl, ecolex 1991, 164 [165]). Im Hinblick auf diese Möglichkeit der klagsweisen Durchsetzung der Anmeldung hat der Oberste Gerichtshof auch unlängst die Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß § 15a GmbHG in dieser Konstellation abgelehnt (6 Ob 10/06y), weil diese Bestimmung nur dazu dienen solle, die Rechtsdurchsetzung gegen die Gesellschaft auch dann zu ermöglichen, wenn keine Organe zu deren Vertretung vorhanden seien. Die Entscheidungen 1 Ob 322/03x und 7 Ob 126/04m betreffen demgegenüber nicht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sondern eine OEG bzw KG und sind daher schon aus diesem Grund nicht einschlägig.

1.2. Die Passivlegitimation der Gesellschaft für Klagen zur Durchsetzung der Eintragung eines Gesellschafters wird aus § 78 GmbHG abgeleitet (Koppensteiner aaO). Wenngleich die Anmeldepflicht den Geschäftsführer trifft, ist doch Pflichtensubjekt in erster Linie die Gesellschaft (Koppensteiner aaO § 26 Rz 7). Auch zum vergleichbaren Problem des § 17 GmbHG wurde vor Einführung des § 17 Abs 2 GmbHG vertreten, dass die Klage auf Anmeldung des Erlöschens der Vertretungsbefugnis gegen die Gesellschaft zu richten ist (GesRZ 1980, 90; OLG Wien NZ 1993, 199; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht² I Rz 2/700; Koppensteiner aaO § 17 Rz 9). Dafür spricht auch die schon in SZ 34/11 ausgesprochene Erwägung, dass der Erwerber eines Geschäftsanteils mangels eines Anspruchs gegen den Geschäftsführer persönlich die Anmeldepflicht des Geschäftsführers nicht durchsetzen könnte. Die Möglichkeit, die Einleitung eines Zwangsstrafenverfahrens gem § 24 FBG bzw die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens anzuregen (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 10 Rz 44 und § 24 Rz 67), bietet hiefür keinen tauglichen Ersatz, zumal dem Anreger in diesen Verfahren keine Parteirechte zukommen (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 10 Rz 44, 57 und § 24 Rz 74).

2. Nach § 16 Abs 1 HGB genügt, wenn durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozessgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Firmenbuch oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt ist, zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten. Diese Bestimmung ist allerdings nur dann anzuwenden, wenn mehrere Personen zur Anmeldung verpflichtet sind. Ist - wie im vorliegenden Fall - nur eine Person zur Anmeldung verpflichtet, findet § 16 HGB keine Anwendung (Schenk in Straube3 § 16 Rz 1; G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 16 HGB Rz 6). § 16 HGB kommt auch dem, der an der Anmeldung nicht mitzuwirken hat, nicht zugute (Schenk aaO). Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung in Deutschland (Krafka in MünchKomm HGB § 16 Rz 1).

3.1 Nach völlig einhelliger Auffassung bietet allerdings gemäß § 367 EO ein Exekutionstitel, in dem die Verpflichtung zur Anmeldung ausgesprochen wird, eine Grundlage für die Eintragung; er ersetzt die Anmeldung (Heller/Berger/Stix, EO4 III 2609; Schenk aaO § 16 Rz 1; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 367 Rz 2). Dies entspricht auch der herrschenden deutschen Lehre und Rechtsprechung zur - § 367 EO entsprechenden - Bestimmung des § 894 dZPO (vgl Hüffer in Staub, HGB § 16 Rz 2; Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 16 Rz 1; Krafka in MünchKomm HGB § 16 Rz 2; Schilken in MünchKomm ZPO2 § 894 Rz 3 mwN; Brehm in Stein/Jonas, ZPO22 § 894 Rz 9, der Eintragungen im Handelsregister sogar als einen der wichtigsten Anwendungsfälle des § 894d ZPO ansieht).

3.2 Der Oberste Gerichtshof hat in der noch vor Inkrafttreten des HGB in Österreich ergangenen Entscheidung SZ 16/32 ausdrücklich § 367 EO auch auf Anmeldungen zum (damaligen) Handelsregister angewendet. Wenngleich der damals vom Obersten Gerichtshof konkret beurteilte Fall heute nach § 16 HGB zu lösen wäre, trifft die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung, § 367 EO gelte auch für Anmeldungen zum Firmenbuch, weiterhin zu. Soweit die Entscheidung SZ 23/357 die gegenteilige Auffassung vertritt, kann dies nicht aufrechterhalten werden, zumal diese Entscheidung auch im Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig abgelehnt wird (vgl Winfried, JBl 1951, 128; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 367 Rz 2).

3.3 Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kann auch aus der Qualifikation der Anmeldung nach § 26 Abs 1 GmbHG als Wissenserklärung nicht auf die Unanwendbarkeit des § 367 EO geschlossen werden. Vielmehr ging der historische Gesetzgeber bei Einführung des HGB davon aus, dass § 894 dZPO, der § 367 EO entspricht, auch die Anmeldung zum Handelsregister erfasst (Denkschrift zum Entwurf eines Handelsgesetzbuches und eines Einführungsgesetzes 30; vgl auch Krafka in MünchKomm HGB § 16 Rz 2).

§ 16 HGB bezweckte lediglich, die engen Grenzen von § 894 dZPO zu erweitern und die Anwendung der Vorschrift auf nur vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und einstweilige Verfügungen sowie auf feststellende Entscheidungen auszudehnen (Denkschrift aaO; Krafka aaO; zur prinzipiellen Eignung von Feststellungsurteilen als Eintragungsgrundlage im Registerverfahren vgl auch Canstein, Zivilprozessrecht I3 [1905] 1022; Sprung/Köllensperger, FS Rechberger [2005] 623 [661]). Anmeldungen zum Firmenbuch sind aber vielfach reine Wissenserklärungen. Es kann nicht angenommen werden, dass der historische Gesetzgeber diesen Umstand außer Acht gelassen hat. Wollte man die Anwendung des § 367 EO auf jene Fälle beschränken, in denen die Anmeldung zumindest auch eine Willenserklärung darstellt, würde man sich nicht nur in Widerspruch zur Auffassung des historischen Gesetzgebers, sondern auch zur Teleologie des § 16 HGB setzen, dessen Zweck es war, die Möglichkeit zur Durchsetzung von Anmeldepflichten zu erweitern. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht einzusehen, wenn gerade der praktisch wichtige Fall einer Anmeldung der Übertragung von Geschäftsanteilen nicht auf diese Weise durchgesetzt werden könnte.

3.4 Bei der Auslegung des Titels ist nach Heller/Berger/Stix (III 2609) bei Anwendung des § 367 EO nicht zu sehr an dessen Wortlaut zu haften und der Berechtigte auf die mit Schwierigkeiten und Kosten verbundene Exekutionsführung nach § 354 EO zu verweisen. Vielmehr ist die entsprechende Erklärung als auf Grund des Titels abgegeben zu erachten (Heller/Berger/Stix aaO); das Urteil ersetzt die Anmeldung zum Firmenbuch (Schenk in Straube, HGB³ § 16 Rz 1; G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 16 HGB Rz 6). Dieser Auffassung ist uneingeschränkt beizupflichten. Die Anwendung des § 354 EO brächte nur weitere Verzögerungen und damit auch Verschleppungsmöglichkeiten mit sich. Steht - wie im vorliegenden Fall - auf Grund eines rechtskräftigen Urteils die Verpflichtung zur Anmeldung eines Gesellschafterwechsels fest, so besteht für den Rückgriff auf § 354 EO keine Grundlage. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit durch ein Unterbleiben einer Exekutionsführung nach § 354 EO in die Rechte der Gesellschaft oder der Gesellschafterin A***** Aktiebolag eingegriffen wurde. Die diesbezügliche Argumentation der Gesellschaft läuft letztlich darauf hinaus, sie habe ein Recht auf Verzögerung der Durchsetzung einer urteilsmäßig festgestellten Verpflichtung. Dass dies dem Zweck des Exekutionsverfahrens krass widerspricht, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dazu kommt, dass ein Vorgehen nach § 354 EO eine Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Einwendungen der Gesellschaft und der A***** Aktiebolag nicht erübrigen würde; die Rechtsansicht des Rekursgerichtes führt daher letztlich nur zur Verlagerung der Probleme in ein anderes, noch dazu zeitaufwendigeres und kostenspieligeres Verfahren.

3.5 Soweit die Gesellschaft und die A***** Aktiebolag sich darauf berufen, die im Urteilsspruch auferlegte Verpflichtung beziehe sich auf die - nicht mehr existierende - S***** Hotelbetriebgesellschaft mbH, wiederholen sie damit ihren schon im Titelverfahren erfolglos gebliebenen Einwand. Durch die im Urteil angeführte Firmenbuchnummer FN ***** ist die Gesellschaft vielmehr - wie der Oberste Gerichtshof bereits im Titelverfahren (1 Ob 8/04b) ausgesprochen hat - in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit individualisiert (vgl auch Umfahrer in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 30 Rz 2). Zudem hat das Erstgericht das Urteil mittlerweile mit Beschluss vom , 6 Cg 274/97s-106, dahingehend berichtigt, dass es an Stelle von „S*****-Hotelbetrieb" zu lauten habe „S***** GmbH". Die vom Erstgericht weiters verfügte Eintragung der Herabsetzung der Stammeinlage der A***** Aktiebolag ist notwendige Folge der Wiedereintragung der Revisionsrekurswerberin als Gesellschafterin, führt dies doch dazu, dass der Stand des Firmenbuchs zum Zeitpunkt vor der - im Titelverfahren als unwirksam erkannten - Abtretung der Anteile der Revisionsrekurswerberin wiederherzustellen ist.

3.6 Auch der Umstand, dass die Anmeldepflicht nach § 26 GmbHG den Geschäftsführer trifft, spricht nicht gegen die Anwendung des § 367 EO im vorliegenden Fall. Die Anmeldepflicht trifft den Geschäftsführer nämlich ausschließlich auf Grund seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft. Die firmenbuchrechtlichen Anmeldungspflichten sind deshalb den Organen der Gesellschaft auferlegt, weil zumindest vor Einführung der Verbandsstrafbarkeit strafbewehrte Pflichten nur natürlichen Personen auferlegt werden konnten (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 27 mwN). Dies ändert aber nichts daran, dass - wie unter 1.1 ausgeführt - Pflichtensubjekt primär die Gesellschaft ist.

3.7 Gegen die Anwendbarkeit des § 367 EO lässt sich auch nicht ins Treffen führen, dass diesfalls mangels Mitwirkung des Geschäftsführers an der Anmeldung kein Haftender iSd § 16 Abs 2 GmbHG zur Verfügung steht. Die in § 26 Abs 2, § 122 Abs 2 Z 2 GmbHG statuierte zivil- und strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers soll diesen zu einer sorgfältigen Wahrnehmung seiner Pflichten veranlassen. Sie ist auch ein gewisser Ausgleich dafür, dass im vereinfachten Verfahren nach § 11 FBG das Gericht nur eine eingeschränkte Überprüfung vorzunehmen braucht (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 11 Rz 9). Im vorliegenden Fall ist die Anmeldepflicht und der - logische Voraussetzung dafür bildende - Wechsel der Gesellschafter bereits durch ein im Streitverfahren ergangenes Urteil festgestellt. Diese erhöhte Richtigkeitsgewährung rechtfertigt es jedenfalls, auf das zusätzliche Korrektiv einer Haftung des Geschäftsführers für die Richtigkeit der Anmeldung zu verzichten.

3.8 Dazu kommt, dass es im vorliegenden Fall nicht um die erstmalige Eintragung der Revisionsrekurswerberin im Firmenbuch geht, sondern um ihre Wiedereintragung, nachdem sie zunächst wegen Abtretung ihres Geschäftsanteils an die A***** Aktiebolag gelöscht worden war. Als sich in der Folge aufgrund des im Titelverfahren ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Urteils die Unrichtigkeit dieser Eintragung - und damit deren „Unzulässigkeit" im Sinne des § 10 Abs 2 FBG (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 10 Rz 20 ff) - herausstellte, war das Firmenbuchgericht auch nach § 10 Abs 2 FBG zur amtswegigen Berichtigung in Form der Wiedereintragung der Revisionsrekurswerberin berechtigt. In diesem Sinne lässt sich der Antrag der Revisionsrekurswerberin vom , 45 Fr 2391/05-1, auch zwanglos als Anregung auf amtswegige Berichtigung des Firmenbuchgerichts deuten, ohne dass es insoweit des Rückgriffs auf § 367 EO bedarf. Die Berufung der Gesellschaft und der A***** Aktiebolag auf die Notwendigkeit der Zwischenschaltung eines Exekutionsverfahrens nach § 354 EO erweist sich daher auch aus dieser zusätzlichen Erwägung als verfehlt.

4. Auch der vom Erstgericht nachträglich mit Beschluss vom aufgenommene Zusatz, wonach die Eintragung der S***** Aktiebolag sowie die Herabsetzung der Stammeinlage der A***** Aktiebolag aufgrund des Urteils 6 Cg 274/97s des Landesgerichtes Salzburg erfolgt sei, ist nicht zu beanstanden. Nach § 26 Abs 1 FBG sind Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. Insoweit ist diese Bestimmung lex specialis gegenüber § 41 AußStrG. Im Übrigen, somit für die Ergänzung einer Entscheidung, sind nach § 41 AußStrG die entsprechenden Regelungen der ZPO (§§ 419 bis 424 ZPO) anzuwenden (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 26 Rz 1). Der vom Erstgericht aufgenommene Zusatz ist inhaltlich jedenfalls nicht zu beanstanden. Wenngleich die Herabsetzung der Stammeinlage nicht ausdrücklich im Urteil angeführt war, ist diese doch - wie ausgeführt - zwangsläufige Folge der im Titelverfahren angeordneten Wiederherstellung des früheren Firmenbuchstandes. Durch den angeführten Zusatz wird in die Rechtsposition der Gesellschaft und der A***** Aktiebolag nicht eingegriffen, sodass diese durch diese Eintragung nicht beschwert sind. Damit bedurfte es aber keines Eingehens auf die Frage, ob die Anführung dieses verdeutlichenden Zusatzes erforderlich war oder nicht.

5. Der Einwand, die Revisionsrekurswerberin sei nicht parteifähig, wurde bereits im Titelverfahren widerlegt. Demnach ist nach schwedischem Recht eine aufgrund der Eröffnung des Konkurses aufgelöste Gesellschaft parteifähig, wenn diese nach Abschluss des Konkurses in Liquidation getreten ist und dieser Umstand im Handelsregister registriert ist. Zudem kann auch in anderen Fällen eine aufgelöste Gesellschaft Parteifähigkeit genießen, wenn dies der Rechtsschutz der Gesellschaft erfordert (vgl die Auskunft des schwedischen Justizministeriums, GZ 6 Cg 274/97-59 des LG Salzburg). Dementsprechend wurde die Parteifähigkeit der A***** Aktiebolag vom Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom ausdrücklich bejaht (GZ 6 Cg 274/97-65).

6. Auch die - vom Rekursgericht aufgrund dessen abweichender Rechtsauffassung nicht geprüften - Behauptungen der Gesellschaft und der A***** Aktiebolag im Rekursverfahren über die angebliche Missbräuchlichkeit des Begehrens der Klägerin wurden im Titelverfahren bereits eingehend geprüft. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung der schon im Titelverfahren erfolglos gebliebenen Argumente, auf die schon aus diesem Grund hier nicht weiter einzugehen ist. Warum die Berufung der Revisionsrekurswerberin auf ihre Stellung als Gesellschafterin rechtsmissbräuchlich sein soll, ist - wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung im Titelverfahren (1 Ob 80/04b) ausgesprochen hat - schlicht unerfindlich.

7. Soweit die A***** Aktiebolag darauf verweist, dass ihr im Titelverfahren keine Parteistellung zukam, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie diesem Verfahren als Nebenintervenientin beitrat und dort sogar Revision erhob. In der Revision konnte sie auch die nunmehr von ihr geltend gemachten Argumente zu der von ihr vertretenen Wirksamkeit der Veräußerung der Gesellschaftsanteile durch den Masseverwalter vorbringen.

8.1 Die von der Gesellschaft und der früheren Gesellschafterin A***** Aktiebolag angeregte Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 19 Abs 1 FBG ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich: § 19 FBG sieht - ähnlich wie § 190 ZPO - die Unterbrechung des Eintragungsverfahrens wegen eines präjudiziellen Verfahrens vor. Die Unterbrechung nach dieser Gesetzesstelle ist jedoch ebenso wie diejenige nach § 190 ZPO nach § 25 Abs 2 AußStrG nicht zwingend, sondern in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 19 Rz 5; 6 Ob 2016/96f; 6 Ob 168/98v; 6 Ob 120/02v; RIS-Justiz RS0106487). Die Unterbrechung hängt von einer alle Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung ab (6 Ob 266/98f; G. Kodek aaO; Schenk in Straube, HGB3 I 125). Dabei sind die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen das Abwarten einer Entscheidung des Prozessgerichtes sprechen. Ist - wie im vorliegenden Fall - die strittige Frage, wem die Gesellschafterstellung zukommt, bereits durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs geklärt, wobei beiden Prätendenten umfassendes rechtliches Gehör zukam, besteht für eine Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens wegen eines im Ausland anhängigen weiteren Rechtsstreits kein Raum.

8.2 Zudem hebt § 19 FBG das Interesse an einer raschen Entscheidung als Abwägungsgrund besonders hervor: Das rechtliche und wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung kann im Einzelfall schwerer wiegen als die anderen Aspekte wie Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage, Entscheidungseinklang und Rechtssicherheit (Burgstaller in Jabornegg, HGB § 19 FGB Rz 1; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 19 Rz 5). Auch sind stets auch die aus einer Unterbrechung resultierende Verzögerung, der aus einer eigenständigen Klärung durch das Firmenbuchgericht resultierende Mehraufwand (vgl § 25 Abs 2 AußStrG) sowie der potentielle Erkenntnisgewinn durch Abwarten des anderen Verfahrens abzuwägen. Auch die mangelnde Erfolgsaussicht einer Klage kann ein wesentlicher Aspekt sein (Fink in Oberhofer, Firmenbuch II 9.4; Burgstaller in Jabornegg, HGB § 19 FBG Rz 4; G. Kodek aaO Rz 6), ebenso die fehlende Bindungswirkung der im anhängigen Verfahren ergehenden Entscheidung (G. Kodek aaO).

8.3 Abgesehen davon, dass die Gesellschaft und die A***** Aktiebolag im Rekursverfahren zu dem in Schweden anhängigen Verfahren zunächst keine näheren Angaben über das Gericht, die Geschäftszahl, den genauen Verfahrensgegenstand, den Zeitpunkt der Einbringung der Klage und den Verfahrensstand machten und diese Angaben in der Revisionsbeantwortung nur teilweise nachgeholt wurden, spricht gegen die Unterbrechung schon, dass die Dauer des in Schweden anhängigen Verfahrens völlig ungewiss ist. Dazu kommt aber, wenngleich Art 22 Nr 3 EuGVVO sich nur auf Streitigkeiten über die Gültigkeit von Registereintragungen bezieht (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 22 Rz 42), nicht aber auf Streitigkeiten über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für solche Eintragungen, dass die Anerkennung eines in Schweden gefällten Urteiles im vorliegenden Fall möglicherweise an Art 34 Nr 3 EuGVVO scheitern würde. Demnach wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen den selben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist.

8.4 Der Begriff „zwischen denselben Parteien" ist - ebenso wie in Art 27 EuGVVO - autonom zu interpretieren (Kropholler aaO Art 34 Rz 52). So ist etwa anerkannt, dass auch der am Verfahren selbst nicht beteiligte Rechtsnachfolger einer Partei, auf den sich die Urteilswirkung erstreckt, nach dem Sinn von Art 34 Nr 3 EuGVVO, einander widersprechende Urteilswirkungen auszuschließen, als „dieselbe Partei" betrachtet werden kann (Lenenbach, Die Behandlung von Unvereinbarkeiten zwischen rechtskräftigen Zivilurteilen nach deutschem und europäischem Zivilprozeßrecht [1997] 173). Gleiches gilt generell in den Fällen der Rechtskrafterstreckung (Lenenbach aaO 173 ff).

8.5 Nach neuerer Rechtsprechung erstrecken sich aber die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenen Verfahren so weit unbeschränktes Gehör zustand (1 Ob 2123/96d = SZ 70/60 [verstärkter Senat]; RIS-Justiz RS0038096). Ob diese Bindungswirkung auch über den unmittelbaren Anlassfall der zitierten Entscheidung des verstärkten Senats, nämlich den Regressprozess, und die erweiternde Formulierung der Folgejudikatur, die auf denselben „Ausgleich" (vgl die Formulierung in RIS-Justiz RS0038096) abstellt, hinaus auch in anderen Konstellationen zum Tragen kommt, muss im vorliegenden Fall nicht abschließend beurteilt werden. Für die Ablehnung der Unterbrechung gem § 19 FBG reicht es bereits aus, dass die Anerkennung eines schwedischen Urteils über die Gesellschaftereigenschaft der A***** Aktiebolag nicht gesichert ist. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass die Beteiligung der A***** Aktiebolag als Nebenintervenientin im Verfahren 6 Cg 274/97s des Landesgerichtes Salzburg ausreicht, um dieses Verfahren als zwischen „denselben Parteien" im Sinne des Art 34 Nr 3 EuGVVO geführt anzusehen, könnte doch nur auf diese Weise der von der zitierten Bestimmung verfolgte Zweck, einander widersprechende Entscheidungen auszuschließen, erreicht werden. Ob die Gesellschaft selbst an dem in Schweden geführten Verfahren zwischen der Revisionsrekurswerberin und der A***** Aktiebolag geführten Verfahren beteiligt ist, ist unerheblich, weil für Zwecke des Art 34 Nr 3 EuGVVO eine bloße Teilidentität der Parteien ausreicht (Lenenbach aaO 175 ff). Lediglich der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf zu verweisen, dass die Anerkennung einer Entscheidung eines schwedischen Gerichts, die die Wirksamkeit von vor Inkrafttreten der EuInsVO gesetzten Handlungen eines schwedischen Masseverwalters in Bezug auf in Österreich belegenes Vermögen bejaht, auch unter dem Gesichtspunkt des ordre public (Art 34 Nr 1 EuGVVO) nicht unproblematisch wäre, würde dies doch andernfalls das damals geltende österreichische Anerkennungsregime, das einem Auslandskonkurs mangels Vorliegen eines Staatsvertrages keine Wirkungen im Inland zubilligte (vgl 1 Ob 80/04b), unterlaufen.

9.1 Damit war aber die zutreffende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

9.2 Auf Grund der Abänderung der Entscheidung war auch über die Kosten des Rekursverfahrens zu entscheiden. Gemäß § 78 AußStrG haben die Gesellschaft und die A***** Aktiebolag die Kosten des Revisionsrekurses sowie die Kosten der Rekursbeantwortungen zu ersetzen (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, § 15 FBG Rz 163), soweit diese Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildende Beschlüsse betreffen. Dies gilt nicht nur für die den ursprünglichen Eintragungsbeschluss, sondern auch die den Berichtigungsbeschluss vom , 45 Fr 4392/05h-2, betreffenden Rekursbeantwortungen. Wenngleich das Rekursverfahren gegen Berichtigungsbeschlüsse grundsätzlich einseitig ist (vgl zu einem Berichtigungsbeschluss 9 ObA 14/01a; zur Berichtigung der Parteienbezeichnung 5 Ob 143/03z; HG Wien WR 1000), muss der Partei die Erstattung einer Rekursbeantwortung jedenfalls dann zugebilligt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Rekurswerberin im Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss mit der Behauptung, die Berichtigung habe den neuerlichen Lauf der Rechtsmittelfrist zur Bekämpfung des ursprünglichen Beschlusses ausgelöst, auch neuerlich Ausführungen zur angeblichen Unrichtigkeit des ursprünglichen Beschlusses erstattet.

9.3 In Hinblick auf den gegenüber allen Beteiligten denknotwendig einheitlichen Ausgang des Verfahrens war den unterlegenen Parteien in Anlehnung an den in § 46 ZPO für die Solidarhaftung statuierten Grundsatz die Kostenersatzpflicht für den Revisionsrekurs zur ungeteilten Hand aufzuerlegen. Bemessungsgrundlage ist jeweils der Wert des streitgegenständlichen Geschäftsanteils (vgl auch § 10 Z 5 RATG).

9.4 Allerdings war keine Umsatzsteuer zuzusprechen. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nämlich nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess - kommentarlos - 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes - wie im vorliegenden Fall - nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RIS-Justiz RS0114955).