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OGH 28.04.2003, 7Ob59/03g

OGH 28.04.2003, 7Ob59/03g

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei C***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1.) K***** GmbH, *****, und 2.) DI Klaus H*****, beide vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellungen (Streitwerte EUR 850.000,-- und EUR 50.000,--) und Unterlassung (Streitwert insgesamt EUR 100.000,--), über die Revisionsrekurse beider Streitteile (Streitwerte EUR 60.000,-- bzw EUR 40.000,--) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 219/02z-13, womit der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ 7 Cg 188/02m-6, infolge Rekurses der beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Dem Revisionsrekurs der beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

2.) Der Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, den beklagten Parteien und Gegnern der gefährdeten Partei die mit EUR 2.000,59 (darin enthalten EUR 333,43 USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Im Zuge der Privatisierung der A***** Aktiengesellschaft (A*****) im Jahre 1996 vereinigten sich die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden nur mehr Klägerin genannt) und der Zweitbeklagte und Zweitgegner der gefährdeten Partei (kurz Zweitbeklagter) zu einem Bieterkonsortium und erwarben mit Kaufvertrag vom sämtliche Aktien der A*****. Die Klägerin erwarb 40 % und der Zweitbeklagte 60 % mit der Auflage, 20 % der Belegschaft der A***** anzubieten, was in der Folge auch geschah: Neben der Erstbeklagten und Erstgegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge Erstbeklagte), deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Zweitbeklagte und dessen Sohn Jürgen H***** sind und deren Beteiligung wie jene der Klägerin 40 % beträgt, ist nunmehr die A***** P*****(im Folgenden kurz P***** zu 20 % an der A***** beteiligt.

Anlässlich des Erwerbes der Aktien der A***** schlossen die Klägerin und der Zweitbeklagte am einen Syndikatsvertrag (samt Ergänzungen) ua folgenden Inhalts:

Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald beide Partner Gesellschafter der A***** sind.

Präambel

1.) Vereinbart ist, dass beide Partner mit gleichen Anteilen an der A***** beteiligt sein sollen. C***** und H***** übernehmen je 40 % der A***** 20 % werden der Belegschaft des Stammwerkes in R***** angeboten.

2.) Beide Partner sind grundsätzlich bereit, weitere Partner aufzunehmen, sofern ihre gemeinsame Beteiligung 52 % (26 % C***** und 26 % H***** nicht überschritten wird [gemeint wohl: nicht unterschreitet].

3.) Absichtserklärung:

Beide Vertragspartner bekennen sich zu dem Grundsatz, alles in ihren Kräften stehende zu tun, was einer weiteren Aufwärtsentwicklung der A***** und ihrer Tochtergesellschaften nützt und alles zu unterlassen, was ihnen schadet.

I. Aufsichtsrat

1.) Der Aufsichtsrat setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen.

2.) Beide Partner haben das Recht, die gleiche Anzahl an Mitgliedern in den Aufsichtsrat zu entsenden.

II. Vorkaufsrecht

1.) C***** und H***** räumen sich gegenseitig ein Vorkaufsrecht an den von ihnen gehaltenen Aktien an der A***** ein. (Ausgenommen vom Vorkaufsrecht ist ein Verkauf von C***** A***** Anteilen an eine oder mehrerer ihrer Konzerngesellschaften. In diesem Fall sind alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die jeweilige Konzerngesellschaft zu überbinden).

2.) Sollte einer der Partner seinen Anteil ganz oder teilweise zu verkaufen wünschen, hat er diesen dem anderen schriftlich zu einem zu nennenden Kaufpreis und sonstigen Bedingungen unter Einräumung einer 90-tägigen Annahmefrist zum Kauf anzubieten. Kauft der andere Partner nicht, ist der verkaufswillige Partner frei, zu diesem Preis oder einem höheren Preis bei sonst gleichen Bedingungen an einen Dritten zu verkaufen.

III. Abstimmungsverhalten

Bei Abstimmungen in der Hauptversammlung und im Aufsichtsrat werden die Partner ihr Stimmrecht gemeinsam ausüben.

Kein Syndikatspartner wird den anderen mit einem Nicht-Syndikatspartner überstimmen.

IV. Rechtsnachfolge

Die Vereinbarung geht auf allfällige Rechtsnachfolger über.

(Ergänzung vom November 1996)

Zusammensetzung und Beschlussfassung

von Aufsichtsrat und Vorstand der A*****

I) Aufsichtsrat

1.) Der Aufsichtsrat der A***** setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen.

2.) C***** und H***** haben das Recht, je zwei Personen ihres Vertrauens in den Aufsichtsrat zu entsenden.

C***** und H***** werden sich grundsätzlich vier Wochen vor der jeweiligen Hauptversammlung wechselseitig davon informieren, welche Personen sie beabsichtigen, als Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren. C***** und H***** werden jeweils durch entsprechende Stimmabgabe in der Hauptversammlung die vom anderen Aktionär vorgeschlagenen Kandidaten zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellen. Die jeweilige Mandatsdauer für Mitglieder des Aufsichtsrates darf drei Jahre nicht überschreiten.

Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern, deren Abberufung und die Besetzung von Vakanzen im Aufsichtsrat. Letztere sind unverzüglich neu zu besetzen.

C***** und H***** werden in der Hauptversammlung durch entsprechende Stimmabgabe sicherstellen, dass die oben getroffene Vereinbarung durch eine Stimmenmehrheit der Kapitalvertreter durchgeführt wird.

C***** ist berechtigt, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, H***** ist berechtigt, den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu nominieren. Die von den Syndikatspartnern nominierten Mitglieder des Aufsichtsrates werden nicht Beschlüsse gegen die vom anderen Syndikatspartner gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates fassen, soferne vor der entsprechenden Abstimmung das Abstimmungsverhalten der jeweils anderen Seite mitgeteilt worden ist. C***** und H***** werden dafür Sorge tragen, dass die von ihnen nominierten Aufsichtsräte dieser Vereinbarung Rechnung tragen.

Die Aufsichtsratsgeschäftsordnung, die die Anlage ./1 zu diesem Vertrag bildet, ist ein integrierender Bestandteil dieses Syndikatsvertrages. Während der Dauer dieses Syndikatsvertrages kann sie nur mit Zustimmung aller gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates abgeändert oder aufgehoben werden. Die in der Aufsichtsratsgeschäftsordnung angeführten Geschäfte bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates der A***** Dies gilt sinngemäß auch für die Beteiligungsgesellschaften (im Sinn des § 95 Abs 2 AktG) der A*****

II) Vorstand

Der Vorstand besteht aus 2 bzw 4 Mitgliedern. Seine Funktionsdauer beträgt jeweils 3 Jahre. H***** hat das Vorschlagsrecht für den jeweiligen Vorsitzenden des Vorstandes, die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von H***** und C***** paritätisch vorgeschlagen. H***** und C***** werden ihre Besetzungsvorschläge jeweils 14 Tage vor der Beschlussfassung des Aufsichtsrates einander bekanntgeben und dafür Sorge tragen, dass die auf ihren Vorschlag bestellten Aufsichtsratsmitglieder die nominierten Vorstandsmitglieder bestellen.

Die Verhandlungen, die letztendlich ihren Niederschlag im Syndikatsvertrag fanden, wurden auf Seiten der Klägerin vom mittlerweile verstorbenen Industriellen Herbert T***** und vom Zweitbeklagten geführt; über Laufzeiten und Beendigungsmöglichkeiten wurde dabei nicht näher gesprochen. Der schriftliche Vertragstext wurde vom Vorstandsmitglied der Klägerin Dr. Helmut S***** verfasst.

Mit Vereinbarung vom übertrug die Klägerin ihrer (an ihr mehrheitlich beteiligten) Muttergesellschaft F***** B.V., A***** (nunmehr C***** P***** B.V. - im Folgenden kurz F***** die von ihr erworbenen 40 % am Gesamtkapital der A***** wobei sich F***** verpflichtete, auch in die Syndikatsvereinbarung mit dem Zweitbeklagten und allenfalls weiteren Konsortialpartnern (Belegschaft) einzutreten. Mit Stichtag gingen auch alle Stimmrechte an F***** über.

Mit Treuhandvertrag vom erwarb die Klägerin von der F***** diese Aktien als Treuhänder (zurück) und verpflichtete sich, darüber nur mit ausdrücklicher Zustimmung und nach Weisung von F***** zu verfügen, alle Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht in Hauptversammlungen, entsprechend den Aufträgen von F***** auszuüben und die Aktien über Verlangen von F***** jederzeit unentgeltlich an diese selbst oder an eine von dieser namhaft gemachte Person zu übertragen.

Diese Vereinbarungen waren den Beklagten (auf Grund einer in Anwesenheit des Zweitbeklagten am getätigten gerichtlichen Aussage des Vorstandsmitgliedes der Klägerin Dr. S***** bekannt. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an F***** wurde seitens der Beklagten nie beanstandet.

In der Satzung der A***** ist hinsichtlich der Beschlüsse des Aufsichtsrates festgelegt, dass diese der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen, und dass bei Stimmengleichheit - auch bei Wahlen - der Vorsitzende entscheidet.

Im Juni 2001 äußerte ein Vorstandsmitglied der P***** gegenüber dem Vorstandsmitglied der Klägerin Stanislaus T***** und dem von der Klägerin für den Aufsichtsrat der A***** nominierten Aufsichtsratsvorsitzenden Dkfm Hans H***** den Wunsch der P***** ein Mitglied für den Aufsichtsrat der A***** zu nominieren; andererseits würde der Entsendung eines Mitgliedes in den Vorstand der P***** durch die Klägerin zugestimmt werden. Die Klägerin teilte der P***** jedoch mit, derzeit kein Mitglied in ihren Vorstand entsenden zu wollen und auch der von der P***** angestrebten Erweiterung des Aufsichtsrates der A***** nicht zuzustimmen.

Nach dem Tod von Herbert T***** wurde im Jahre 2001 seitens dessen Familie an den Zweitbeklagten wiederholt das Ansinnen herangetragen, die Erstbeklagte solle gemeinsam mit der Klägerin die Aktien der A***** verkaufen, was vom Zweitbeklagten jedoch abgelehnt wurde.

Am bot das Vorstandsmitglied der Klägerin Stanislaus T***** dem Zweitbeklagten bzw der Erstbeklagten das A***** Aktienpaket zum Kauf an und teilte weiters mit, dass die bei der A***** anstehende sogenannte A***** II-Investition in K***** von der Klägerin nicht mehr mitgetragen werde. Der Zweitbeklagte erklärte sich mit der Übernahme der Aktien der Klägerin grundsätzlich einverstanden; diese möge ein schriftliches Kaufanbot an die Klägerin richten und insbesondere schriftlich Firmenwortlaut und Adresse jenes Unternehmens bekannt geben, an das das Kaufangebot zu richten sei. Stanislaus T***** teilte in der Folge der Sekretärin des Zweitbeklagten telefonisch mit, dass das Kaufanbot an die Klägerin zu richten sei. Mit Schreiben vom machte der Erstbeklagte daraufhin der Klägerin ein Anbot, das von dieser jedoch mit der Begründung abgelehnt wurde, der gebotene Kaufpreis sei zu niedrig; dem Zweitbeklagten wurde dazu mitgeteilt, dass sich weitere Verhandlungen erübrigten.

Mit Schreiben vom fragte die Erstbeklagte, vertreten durch den Zweitbeklagten, bei der Klägerin an, welche Gesellschaft bzw welcher Rechtsträger derzeit das 40 %-ige, seinerzeit von F***** (C***** P***** AG) übernommene Aktienpaket halte. Der Erstbeklagte ersuchte um Bekanntgabe des genauen Namens/Firmenwortlauts, der Anschrift, der verantwortlichen Organe und - soferne es sich nicht um die Klägerin selbst oder F***** handle - um Bekanntgabe, in welcher Beziehung der aktuelle Aktionär zur Klägerin stehe, und um Mitteilung im Hinblick auf Punkt III des Syndikatsvertrages, wie die beiden von der Klägerin nominierten Aufsichtsratsmitglieder in der Aufsichtsratssitzung am bei der Beschlussfassung über die A***** Investition abstimmen würden; die schriftliche Antwort möge bis spätestens erteilt werden.

Mit Schreiben vom , das den Beklagten aber erst am zukam, antwortete die Klägerin, dass das 40 %-ige Aktienpaket nach wie vor von ihr gehalten werde und sich auch in der Beziehung zu F***** nichts geändert habe; hinsichtlich der A***** Investition werde dem Antrag der Beklagten gemäß für die Investition gestimmt werden.

Mit Schreiben vom teilte der über Vorschlag der Erstbeklagten von der Hauptversammlung der A***** gewählte Aufsichtsrat Dr. Georg S***** dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der A***** Dkfm Hans H***** mit, dass ihm zur Kenntnis gelangt sei, dass die Vertreter der Klägerin im Aufsichtsrat die in der nächsten Aufsichtsratssitzung anstehende und mit allen Aufsichtsratsmitgliedern intensiv vorbesprochene Entscheidung für die A***** Ausbaustufe II nicht mittragen wollten, und dass laut Mitteilung des Zweitbeklagten die von diesem schriftlich gestellte Auskunftsbitte betreffend die Vorgangsweise in der Aufsichtsratssitzung vom unbeantwortet geblieben sei. Seines Erachtens nach sei es geboten, dass dem Aufsichtsrat der A***** in dieser Zeit nur eine Person vorstehen sollte, die sich zu A***** II vorbehaltlos bekenne und diese Entscheidung nicht bloß gegebenenfalls hinnehme, sondern aus voller Überzeugung mittrage, weil es sich um das mit Abstand wichtigste Projekt der A***** für die absehbare Zukunft handle. Aus diesem Grund ersuche er den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, in die Tagesordnung für die Sitzung vom einen Punkt "Neuwahl des Aufsichtsratsvorsitzenden" aufzunehmen und schlug dafür - den über Vorschlag der Erstbeklagten gewählten Aufsichtsrat - Dr. H***** vor.

Dkfm H***** antwortete Dr. S***** mit Schreiben noch vom selben Tag, es sei unrichtig, dass von Seiten der Klägerin die Investition für die A***** Ausbaustufe II nicht mitgetragen werde, ferner, dass einige noch zu klärende Fragen zwischenzeitig zufriedenstellend beantwortet seien, sich auf Grund der Urlaubssituation die Antwort auf den Brief des Zweitbeklagten bis verzögert habe und nochmals versichert werde, dass seitens der Klägerin die Entscheidung inhaltlich voll mitgetragen werde und man davon ausgehe, dass damit die Sache geklärt sei. Dieses Schreiben wurde auch dem Zweitbeklagten zur Kenntnisnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom teilte die Erstbeklagte der Klägerin mit, dass sie den Syndikatsvertrag vom einschließlich der Nachtragsvereinbarungen aus wichtigem Grund fristlos kündige; die Kündigung erfolge vorsichtshalber sowohl im Namen des Zweitbeklagten als auch namens der Erstbeklagten. Die Klägerin sei mit Schreiben vom um Beantwortung zweier wesentlicher Fragen im Hinblick auf die Aufsichtsratssitzung vom bis spätestens ersucht worden, weil konkrete Anhaltspunkte für einen (syndikatswidrigen) Verkauf der Aktien an einen Dritten vorgelegen seien. Die schon vor längerer Zeit von den Repräsentanten der Klägerin vertretene (eindeutig unzutreffende) Rechtsauffassung, ein Verkauf des 40 %-igen Aktienpaketes an eine Familienstiftung wäre mit dem Syndikatsvertrag vereinbar, in Verbindung mit der Weigerung des Vorstandsdirektors der Klägerin Stanislaus T***** dem Zweitbeklagten anlässlich der Stellung des von T***** initiierten Kaufanbotes schriftlich die genaue Identität und Daten des verkaufswilligen Aktionärs bekanntzugeben, hätten den Zweitbeklagten in der Vermutung bestärkt, dass ein syndikatswidriger Verkauf des Aktienpaketes unter Verletzung des Vorkaufsrechtes des Zweitbeklagten erfolgt sei. Diese Vermutung sei durch die - verspätet eingelangte - Beantwortung seiner mit Brief vom gestellten Frage erhärtet worden, weil es darin heiße, dass das von der Klägerin übernommene Aktienpaket nach wie vor von dieser gehalten werde, und diese Mitteilung nachweislich unrichtig sei, weil der letzte dem Zweitbeklagten seitens der Vertreter der Klägerin bekanntgegebene Aktionär die C***** P***** B.V. (vormals F***** sei und eine entsprechende Kopie des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und dieser vom dem Zweitbeklagten im Dezember 1996 übermittelt worden sei. Auch die Bekanntgabe des geplanten Abstimmungsverhaltens in der Aufsichtsratssitzung vom sei von zentraler Bedeutung gewesen, da Stanislaus T***** im Zusammenhang mit zwischen ihm und dem Zweitbeklagten geführten Verkaufsgesprächen erklärt habe, an einer Minderheitsbeteiligung kein Interesse zu haben und damit sein eingeschränktes Interesse für die A***** dokumentiert und weiters mitgeteilt habe, dass die Klägerin die A***** Investition nicht mehr mittragen wolle, und deshalb jetzt der Zeitpunkt für den Verkauf der Beteiligung sinnvoll wäre. Schon wegen der dadurch ausgelösten Zweifel, ob den von der Klägerin nominierten Mitgliedern des Aufsichtsrates eine Entscheidung ermöglicht werde, die der Verantwortungs- und Sorgfaltspflicht eines Aufsichtsratsmitgliedes entspreche (und nur dahingehend lauten könne, die Investitionsentscheidung zu genehmigen), sei das syndikatsvertragliche Informationsverlangen mehr als berechtigt gewesen. Zudem sei in der Vergangenheit das Abstimmungsverhalten stets rechtzeitig vor wichtigen Entscheidungen koordiniert worden. Parallel dazu sei auch innerhalb des Aufsichtsrates auf die ganz unverständliche Haltungsänderung der C***** Vertreter in Bezug auf die A***** Investition reagiert und ein Wechsel beim Aufsichtsratsvorsitz laut Schreiben Dris. S***** vom gefordert worden. Fast zeitgleich sei zwar ebenfalls am das erwähnte Antwortschreiben vom mit der Zustimmung zur Investitionsentscheidung eingetroffen; gleichzeitig sei aber in dem an Dr. S***** gerichteten Antwortschreiben vom die eindeutig tatsachenwidrige Behauptung aufgestellt worden, es sei absolut unrichtig, dass die Klägerin die A***** Investition nicht habe mittragen wollen. Das in der Frage A***** von der Klägerin betriebene Hin und Her (zuerst im Rahmen der Vorbesprechung die Erweckung des Eindruckes von Zustimmung, danach die klare Aussage, den A***** Anteil ua deshalb verkaufen zu wollen, um A***** nicht mehr mittragen zu müssen und nun lapidare Zustimmung mit der Aussage, nie dagegen gewesen zu sein) habe aber - in Verbindung mit der Haltung der Klägerin betreffend die Offenlegung der Eigentumsverhältnisse - das für ein gedeihliches Miteinander im Syndikat unerlässliche Vertrauensverhältnis aus Sicht der Zweitbeklagten irreparabel zerrüttet, sodass ein Festhalten am Syndikatsvertrag für ihn, den Zweitbeklagten, nicht mehr zumutbar sei.

Zu diesem Schreiben nahmen die Klagevertreter für die Klägerin mit Schreiben vom dahin Stellung, dass sie die Beklagten aufforderten, bis die Auflösungserklärung zurückzuziehen und den aufrechten Bestand des Syndikatsvertrages samt Nachtragsvereinbarungen zu bestätigen.

In der Aufsichtsratssitzung der A***** vom wurde die A***** Investition und auch die Korrespondenz zwischen Dr. S***** und Dkfm H***** sowie das Schreiben des Zweitbeklagten vom besprochen, wobei der Antrag einer "Neuwahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter" über Antrag Dris. S***** wieder von der Tagesordnung genommen wurde, wobei sich Dr. S***** allerdings vorbehielt, eine eigene Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.

In einem Artikel der periodischen Druckschrift "Wirtschaftsblatt" vom über die A***** Investition wurde der Zweitbeklagte mit der Äußerung zitiert, dass er sich weiter am Erwerb der Anteile der Klägerin interessiert zeige, für ihn aber ein anderer Miteigentümer ebenfalls akzeptabel wäre, da dieser keinen Einfluss auf die Firmenpolitik hätte, und die Belegschaft, welche die restlichen 20 % der A***** Aktien besitze, treu zu ihrem Sanierer halte. Bereits in einem Artikel der Zeitschrift "Profil" vom über den Erwerb der Aktienanteile der A***** und insbesondere des 40%-igen Anteils des Zweitbeklagten war darauf hingewiesen worden, dass der Zweitbeklagte die A***** sowohl als Generaldirektor führe, als auch gleichzeitig mit einer Vertretungsbefugnis für weitere 20 % des Stammkapitals in der Hauptversammlung die Aktienmehrheit kontrolliere.

Mit Schreiben an den Zweitbeklagten als Vorstandsvorsitzenden der A***** vom beantragte die P***** ihr als 20 %-Aktionär einen eigenen Vertreter im Aufsichtsrat zuzugestehen und beantragte deshalb gegenüber dem Vorstand der A***** weiters die raschestmögliche Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Aufstockung des Aufsichtsrates um ein weiteres Mitglied", was vom Vorstand der A***** am auch beschlossen wurde; der Klägerin wurde eine Einladung für die auf anberaumte außerordentliche Hauptversammlung mit der betreffenden Tagesordnung übermittelt.

Zur Sicherung wortgleicher Unterlassungsbegehren, die mit der am beim Erstgericht eingebrachten Klage ua (neben zwei Feststellungsbegehren) erhoben werden, begehrte die Klägerin, den Beklagten mittels einstweiliger Verfügung zu gebieten, bei Ausübung der Rechte der Erstbeklagten als Aktionärin der A***** es zu unterlassen:

a) über die vier von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder hinaus weitere Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen;

b) die von der klagenden Partei jeweils nominierten Mitglieder des Aufsichtsrates, gegenwärtig Stanislaus T***** und Dkfm Hans H***** ohne Zustimmung der klagenden Partei abzuberufen;

c) in der Hauptversammlung mit einem Dritten, insbesondere der A***** P***** die klagende Partei zu überstimmen;

d) die von der erstbeklagten Partei gehaltenen Aktien an der A***** zu verkaufen, ohne diese Aktien zuvor der klagenden Partei gemäß dem syndikatsvertraglichen Vorkaufsrecht schriftlich zum Kauf angeboten zu haben und

e) die von der erstbeklagten Partei gehaltenen Aktien an der A***** ohne Überbindung des Syndikatsvertrages an einen Dritten zu übertragen.

Sie, die Klägerin, habe Anspruch auf Unterlassung jeder syndikatsvertragswidrigen Handlung. Sie müsse davon ausgehen, dass die Beklagten die Absicht hätten, in Verletzung des Syndikatsvertrages die Zusammensetzung des Aufsichtsrates zu ändern und sodann den von ihr nominierten Aufsichtsratsvorsitzenden Dkfm H***** abwählen oder sogar die von ihr nominierten Aufsichtsratsmitglieder abberufen zu lassen. Damit würde sie nicht nur ihre Informations- und Einflussrechte in der A***** gemäß Syndikatsvertrag verlieren, sondern könnte dies auch "nicht quantifizierbare Dispositionen der Beklagten und der von ihnen entsandten Organmitglieder" zur Folge haben. Darüber hinaus müsse sie befürchten, dass die Beklagten unter Verletzung des syndikatsvertraglichen Vorkaufsrechtes die von der Erstbeklagten gehaltene A***** Beteiligung an einen gutgläubigen Dritten übertrage, womit ihre syndikatsvertraglichen Rechte endgültig untergehen würden. Die Verminderung des Wertes ihrer A***** Beteiligung durch Verluste der syndikatsvertraglichen Rechte sei kaum zu quantifizieren und daher einem Geldersatz nicht zugänglich. Ohne einstweilige Verfügung sei zu besorgen, dass die Anspruchsdurchsetzung durch eine Veränderung der bestehenden Zustände vereitelt werde. Ihr drohe ein unwiederbringlicher Schade, weil die Beklagten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätten, den Syndikatsvertrag nicht mehr als verbindlich anzuerkennen, die Beklagten bereits mit dem Versuch der Abwahl des Aufsichtsratsvorsitzenden Dfkm H***** in der Aufsichtsratssitzung vom gegen den Syndikatsvertrag verstoßen hätten, eine Weiterverfolgung dieser Absicht bereits angekündigt hätten und jener Schaden, der ihr aus der Verletzung ihrer syndikatsvertraglichen Rechte erwachsen könnte, nicht annähernd abgeschätzt werden könne. Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung vom mit dem Tagesordnungspunkt "Aufstockung des Aufsichtsrates um ein weiteres Mitglied" dokumentiere erneut die Absicht der Beklagten, den Syndikatsvertrag zu verletzen. Es seien daher die Voraussetzungen gemäß § 381 Z 1 und 2 EO erfüllt.

Die Beklagten beantragten den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil sie nicht mehr Eigentümerin der A***** Aktien sei bzw eine Rücküberbindung der Rechte und Pflichten aus dem Syndikatsvertrag durch F***** nicht einmal behauptet worden sei. Der auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Syndikatsvertrag sei von ihnen, den Beklagten, mit Schreiben vom ordnungsgemäß und rechtswirksam gekündigt worden. Sie seien insbesondere aus den im Schreiben des Zweitbeklagten vom dargestellten Gründen zu einer sofortigen Beendigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt gewesen. Die Klägerin habe den Syndikatsvertrag durch den mit F***** geschlossenen Treuhandvertrag verletzt. Die von einem Mitglied des Aufsichtsrates der A***** betriebene Abwahl des Aufsichtsratsvorsitzenden sei keine Verletzung des Syndikatsvertrages. Auch drohten der Klägerin durch einen Wechsel im Aufsichtsratsvorsitz der A***** keinerlei Nachteile. Sie, die Beklagten, seien nach dem Inhalt des Syndikatsvertrages nicht verpflichtet, das Stimmrecht in der Hauptversammlung so wie die Klägerin auszuüben. Bestehe zwischen den Syndikatspartnern kein Einvernehmen über das Abstimmungsverhalten, dürften beide Syndikatspartner ihr Stimmrecht nicht ausüben. Sie hätten weder die Absicht, in einer Hauptversammlung für die Abberufung der Aufsichtsräte T***** und H***** zu stimmen, noch ihre Aktien zu verkaufen. Die einstweilige Verfügung sei auch deshalb unzulässig, weil damit das Prozessergebnis vorweggenommen würde und es zu einer Blockade und Lahmlegung der A***** mit nicht mehr rückführbaren Veränderungen käme.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung wie beantragt, mit Ausnahme des Gebotes, es zu unterlassen, das Stimmrecht in der Hauptversammlung abweichend von der Klägerin auszuüben. Die Abweisung dieses Begehrens blieb unbekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Ausgehend von dem von ihm als bescheinigt festgestellten, bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt, bejahte das Erstgericht die Antragslegitimation der Klägerin und deren Anspruch gegenüber den Beklagten auf syndikatsvertragskonformes Verhalten. Aus dem aus dem Syndikatsvertrag hervorgehenden Zweck, insbesondere auch des darin vorgesehenen Überganges der Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger, sei zu entnehmen, dass die Parteien eine längerfristige Bindung eingehen hätten wollen. Mit dieser erklärten Absicht der Streitteile sei die jederzeitige grundlose Möglichkeit der Beendigung der unternehmensfördernden vertraglichen Bindung nicht vereinbar. Eine Kündigung komme daher nur aus wichtigen Gründen in Frage. Solche lägen aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Es sei daher von einer Bescheinigung des Anspruches der Klägerin, nämlich des aufrechten Bestandes des Syndikatsvertrages und der sich daraus ergebenden Pflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin, auszugehen. Weiters sei von der Gefährdung des Anspruches der Klägerin aus dem Vertrag auszugehen, weil sich die Beklagten auf Grund der Kündigung nicht mehr an die Verpflichtungen aus dem Vertrag gebunden fühlten und daher ihrer Auffassung nach auch gegen die Bestimmungen des Vertrages handeln könnten. Ohne Bindung an den Syndikatsvertrag stünde es den Beklagten ua auch frei, die Aktien ohne Überbindung der Verpflichtungen aus dem Syndikatsvertrag an Dritte zu übertragen. Damit würde aber die Durchsetzung von Ansprüchen der Klägerin aus dem Syndikatsvertrag vereitelt oder zumindest erheblich erschwert und es bestünde überdies die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens. Es bedürfe daher der Erlassung der von der Klägerin angestrebten Gebote. Die mit der einstweiligen Verfügung verbundene Verpflichtung der Beklagten, sich vorläufig, nämlich für die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung, an die Verpflichtungen aus dem Syndikatsvertrag zu halten, bedeute nicht eine endgültige Vorwegnahme des Prozessergebnisses, da damit kein endgültiger Zustand geschaffen werde.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes betreffend die Unterlassungsgebote a) und b); im Übrigen gab es dem Rekurs der Beklagten dahin Folge, dass es die Unterlassungsbegehren c) (soweit noch strittig) sowie d) und e) abwies, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Die Ausführungen des Rekursgerichtes, das zu jedem einzelnen der von den Beklagten geäußerten Kritikpunkte eingehend Stellung nimmt und seine Rechtsansichten vielfach auf Judikatur- und Literaturzitate stützt, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Anspruchslegitimation der Klägerin aus der Syndikatsvereinbarung sei jedenfalls zu bejahen. Syndikatsverträge hätten schuldrechtliche Wirkung und würden daher jedenfalls die Vertragspartner binden. Allein die Übertragung der Aktien an F***** habe die Klägerin als Partei des Syndikatsvertrages nicht von ihren syndikatsvertraglichen Pflichten entbunden und habe sie andererseits auch nicht der im Syndikatsvertrag vorgesehenen Rechte beraubt. Erblicke man in dem in der Vereinbarung vom vorgesehenen Eintritt von F***** in die Syndikatsvereinbarung eine wirksame Vertragsübernahme durch F***** mit - durch die Rechtsnachfolgeklausel im Syndikatsvertrag - im Voraus erteilter Zustimmung des verbleibenden Syndikatsvertragspartners, ändere dies an der Legitimation der Klägerin, Ansprüche aus dem Syndikatsvertrag geltend zu machen, nichts, weil die Klägerin das Aktienpaket mit Treuhandvertrag vom von F***** wieder zurückerworben habe und als Treuhänder der Aktien die zuvor der F***** überbundenen bzw übertragenen Rechte und Pflichten aus dem Syndikatsvertrag auf Grund der Treuhandschaft wieder im eigenen Namen geltend machen könne.

Ein Verstoß der Syndikatsvereinbarung gegen § 88 AktG liege nicht vor. Die Verpflichtung der beiden Syndikatspartner, bei Abstimmungen in der Hauptversammlung ihr Stimmrecht gemeinsam auszuüben und einander nicht zu überstimmen, könne vernünftigerweise nur in dem Sinn verstanden werden, dass rechtzeitig vor den jeweiligen Hauptversammlungen zwischen den Syndikatspartnern eine einvernehmliche Festlegung der Stimmabgabe zu erfolgen habe. Die in der Zusatzvereinbarung vom November 1996 in Bezug auf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung vorgesehene Regelung, einander vier Wochen vor der Beschlussfassung die jeweiligen Besetzungsvorschläge bekannt zu geben, sei durchaus verallgemeinerungsfähig. Die im Syndikatsvertrag eingegangene Pflicht, das Stimmrecht in der Hauptversammlung "gemeinsam" auszuüben und den Syndikatspartner nicht zu überstimmen, treffe - unabhängig von der Abstimmungsreihenfolge - beide Syndikatsvertragsparteien, also auch jene Partei, die den Vorsitzenden des Aufsichtsrates nominiert habe. Die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu bestimmende Reihenfolge der Abstimmung in der Hauptversammlung sei daher ohne Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis, selbst wenn es den Parteien trotz entsprechenden Bemühens und Beachtung der Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht gelingen sollte, sich vor der Hauptversammlung auf eine einheitliche Stimmabgabe zu einigen. Der Syndikatsvertrag sei daher gültig zustandegekommen.

Zu Recht sei das Erstgericht auch zum Ergebnis gelangt, dass derzeit eine grundlose Kündigung nicht möglich sei. Syndikatsverträge würden allgemein als Gesellschaften bürgerlichen Rechtes aufgefasst. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung 1 Ob 629/85 betont, dass eine zeitliche, etwa auf den Gesellschaftszweck abstellende Beschränkung des Kündigungsrechtes auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zulässig sei; im Rahmen dieser Beschränkung könne die Gesellschaft dann nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Die freie Kündbarkeit eines nicht auf bestimmte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnisses bilde zwar die Regel; es sei aber immer die Absicht der Parteien maßgebend, welche unter Umständen darauf gerichtet sein könne, die freie Kündbarkeit - auch nur für einen gewissen Zeitraum - ohne Angabe von Gründen nicht ohne weiteres zuzulassen. Dafür, dass die Parteien der gegenständlichen Syndikatsvereinbarung eine längerfristige Bindung eingehen und sich wechselseitig dauerhaft den Einfluss in der A***** sichern wollten, spreche neben der Präambel mit der Absichtserklärung, sich zu dem Grundsatz zu bekennen, alles in ihren Kräften stehende zu tun, was einer weiteren Aufwärtsentwicklung der A***** und ihrer Tochtergesellschaften nütze, und alles zu unterlassen, was ihnen schade, das in der Syndikatsvereinbarung wechselseitig eingeräumte Vorkaufsrecht an den Aktien der A***** und insbesondere die sich aus dem Syndikatsvertrag ergebende Verpflichtung, im Falle eines Verkaufes der Aktien an Konzerngesellschaften oder - im Falle der Nichtausübung des Vorkaufsrechtes - an Dritte, die Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden. Daraus erhelle die Absicht der Vertragsparteien, sich auf möglichst lange Zeit den Einfluss in der A***** zu sichern. Aus diesem Geschäftszweck folge, dass - wenngleich im Syndikatsvertrag eine bestimmte Laufzeit der Vereinbarung nicht ausdrücklich vereinbart sei - doch nach der Absicht der Parteien die freie Kündbarkeit des Syndikatsvertrages jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der Parteien oder eine ihrer Konzerngesellschaften zumindest 52 % der Aktien der A***** hält, ausgeschlossen sei.

Selbst im Fall der Bejahung der Möglichkeit einer jederzeitigen grundlosen Kündigung der Syndikatsvereinbarung dürfte der Syndikatspartner nicht überfallsartig von heute auf morgen durch eine bereits wirksam gewordene Kündigung überrascht werden, sondern wäre jedenfalls die Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist erforderlich. Zu denken wäre etwa an die analoge Heranziehung des Frist des § 132 HGB für die Kündigung einer OHG, welche Frist im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung noch keinesfalls abgelaufen gewesen sei.

Ein wichtiger Grund zu einer vorzeitigen Auflösung der Syndikatsvereinbarung sei für die Beklagten nicht vorgelegen. Von einem "Verwirrspiel" der Klägerin in Bezug auf die Person des Syndikatsvertragspartners könne keine Rede sein. Dass die Klägerin vor einer Investition mit einem - nach eigenem Vorbringen der Beklagten - Fremdfinanzierungsvolumen von rund USD 170 Mio einen Verkauf ihres Aktienpaketes, für das die Erstbeklagte in der Folge einen Kaufpreis von EUR 80 Mio geboten habe, erwogen habe, stelle ebenfalls keinen wichtigen Grund zur Auflösung der Syndikatsvereinbarung dar, weil die Klägerin bzw die von ihr nominierten Aufsichtsräte - nach dem Scheitern der Verkaufsbemühungen - bei der maßgeblichen Sitzung des Aufsichtsrates die Zustimmung zur Realisierung des Investitionsvorhabens erteilt hätten. Die Syndikatsvereinbarung sei daher nach wie vor aufrecht.

Den Rekursausführungen, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ließen sich nicht aus dem Syndikatsvertrag ableiten, sei zu erwidern:

Die im Syndikatsvertrag festgelegte Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder liege in dem durch das Aktiengesetz und die Satzung gesteckten Rahmen. Nach hA dürfe der Syndikatsvertrag die Satzung ergänzen und ausgestalten. Die Festlegung der Anzahl der Aufsichtsräte im Syndikatsvertrag sei daher schuldrechtlich wirksam und binde die Syndikatspartner.

Gleiches gelte für die im Syndikatsvertrag getroffene Wahlabrede bezüglich der Aufsichtsratsmitglieder. Syndikatsvertragliche Absprachen über Wahlen in Gesellschaftsorgane seien grundsätzlich zulässig und wirksam, sofern nicht Personen vorgeschlagen würden, die zur Ausübung des in Frage stehenden Amtes völlig ungeeignet seien und deren Wahl gegen vitale Interessen der Gesellschaft gerichtet wäre. Dass letzteres auf eines der von der Klägerin nominierten Aufsichtsratsmitglieder zuträfe, hätten die Beklagten nie behauptet.

Die Reichweite der im Syndikatsvertrag eingegangenen generellen Verpflichtung, das Stimmrecht in der Hauptversammlung "gemeinsam" auszuüben und den anderen Syndikatspartner nicht zu überstimmen, brauche nicht weiter überprüft zu werden, weil von der Klägerin gar nicht behauptet worden sei, dass - abgesehen von der Bestellung oder Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern - auch bei anderen der Beschlussfassung der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten ein syndikatsvertragswidriges Abstimmungsverhalten der Beklagten unmittelbar drohe.

Dass der Syndikatsvertrag ein wechselseitiges Vorkaufsrecht an den Aktien der A***** vorsehe, werde von den Beklagten ebensowenig in Zweifel gezogen wie die Wirksamkeit der syndikatsvertraglichen Verpflichtung, den Syndikatsvertrag im Falle eines Verkaufes der Aktien auf den Rechtsnachfolger zu überbinden.

Anerkenne man die Wirksamkeit syndikatsvertraglicher Bindung müsse auch jede echte Verpflichtung aus dem Syndikatsvertrag gerichtlich klagbar sein. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch werde bejaht, wenn ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unmittelbar und konkret drohe. Einer konkret drohenden Verletzung der Stimmrechtsbindung könne daher mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden.

Das Rekursgericht schließe sich der im jüngeren österreichischen Schrifttum herrschenden Auffassung an, dass auch Unterlassungsansprüche aus Syndikatsverträgen unter den Voraussetzungen des § 381 EO mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden könnten. Nach hA nehme ein lediglich befristetes Unterlassungsgebot das Prozessergebnis nicht vorweg, jedenfalls soweit es wieder- bzw nachholbare Handlungen betreffe. Einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 2 EO dürften auch der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorgreifen, ohne allerdings eine Sachlage zu schaffen, die sich im Falle einer Niederlage des Antragstellers mit dem Hauptanspruch nicht mehr in natura rückgängig machen ließe.

Durch die vorübergehende Verpflichtung, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptprozesses über die vier von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder hinaus keine weiteren Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen, und die von der Klägerin jeweils nominierten Mitglieder des Aufsichtsrates nicht ohne Zustimmung der Klägerin abzuberufen, werde im Sinne der herrschenden Judikatur das Prozessergebnis daher nicht vorweggenommen, sodass bereits die objektive Besorgnis der Vereitelung oder doch erheblichen Erschwerung der Durchsetzung des Anspruches nach § 381 Z 1 EO genüge. Im vorliegenden Fall sei bescheinigt, dass eine Verletzung der Stimmrechtsvereinbarung betreffend Anzahl und Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder drohe. Eine syndikatsvertragswidrige Aufstockung des vierköpfigen Aufsichtsrates oder Änderung dessen Zusammensetzung wäre gesellschaftsrechtlich wirksam, und mit einer Änderung der Mehrheitsverhältnisse im Aufsichtsrat der A***** verbunden; die von einem syndikatsvertragswidrig zusammengesetzten Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse wären rechtsverbindlich und - soweit Dritte daraus Rechte erworben hätten - einer Rückgängigmachung entzogen. Aus einer syndikatsvertragswidrigen Umgestaltung des Aufsichtsrats drohe daher der Klägerin ein im Wege der Naturalrestitution nicht ersatzfähiger und auch in Geld nicht adäquat ausgleichbarer Schaden, zumal auch die Schadenshöhe aus einer verminderten Einflussnahme- und Kontrollmöglichkeit der Klägerin im bzw auf den Aufsichtsrat der A***** nicht annähernd abgesehen werden könne. Zur Hintanhaltung eines konkret drohenden unwiederbringlichen Schadens sei es daher notwendig, den Beklagten mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten, über die vier von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder hinaus weitere Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen, oder die von der Klägerin jeweils nominierten Mitglieder des Aufsichtsrates ohne Zustimmung der Klägerin abzuberufen.

Zutreffend werde jedoch von den Beklagten darauf verwiesen, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Erstbeklagte syndikatsvertragswidrige Handlungen im Sinne der zu c), d) und e) angestrebten Gebote begehen werde. Diesbezüglich fehle es an jeglicher Bescheinigung der Verletzungs- oder Erstgefahr als Anspruchsvoraussetzung einer vorbeugenden Unterlassungsklage.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu der Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung, ob und unter welchen Voraussetzungen Ansprüche aus Syndikatsverträgen durch einstweilige Verfügungen gesichert werden könnten, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Dagegen richten sich die Revisionsrekurse beider Parteien, die wechselseitig auch Revisionsrekursbeantwortung erstatteten.

Rechtliche Beurteilung

Der von den Beklagten gegen den stattgebenden Teil der Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist ua aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zwar zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Der von der Klägerin gegen den abweisenden Teil der Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 402, 78 EO) zurückzuweisen.

1.) Zum Revisionsrekurs der beklagten Parteien:

Die Beklagten halten in ihrem Revisionsrekurs an den bereits im Rekursverfahren vertretenen Rechtsansichten fest. Im Wesentlichen machen sie geltend, es lägen "nicht einmal die Voraussetzungen für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch" vor, zumal es an einer konkreten Gefährdung der Klägerin iSd § 381 Z 2 EO mangle. Die vorläufige Sicherung einer Stimmbindung durch einstweilige Verfügung sei nach überwiegender Meinung unzulässig, da dadurch die Erfüllung vorweggenommen (und nicht bloß aufgeschoben) werde. Der gegenständliche, unbefristete Syndikatsvertrag habe ohne wichtigen Grund sofort (ohne Fristsetzung) rechtswirksam aufgekündigt werden können; der von den Vorinstanzen angenommene Ausschluss einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit liege nicht vor. Abgesehen davon, sei der Syndikatsvertrag ohnehin aus wichtigen Gründen aufgekündigt worden. Im Übrigen sei die gegenständliche Stimmrechtsvereinbarung gänzlich unwirksam, weil sie eine - nicht von allen Aktionären beschlossene - Änderung der Satzung darstelle und weil gemäß § 86 AktienG bzw § 88 AktienG der Satzung vorbehaltene Bestimmungen nicht in Syndikatsverträgen geregelt werden könnten.

Da der erkennende Senat die betreffenden Ausführungen der Revisionsrekurswerber für nicht stichhältig, die damit bekämpfte Entscheidung des Rekursgerichtes und deren Begründung hingegen für zutreffend erachtet, reicht es gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Den von den Beklagten vorgetragenen Argumenten ist - mit der im Provisorialverfahren gebotenen (im Hinblick auf Anzahl und Umfang der im insgesamt 58 Seiten umfassenden Rechtsmittel von den Beklagten erhobenen Einwände nur relativ möglichen) Kürze - folgendes entgegenzuhalten:

Vorauszuschicken ist, dass nach österreichischer Rechtsterminologie unter Syndikatsverträgen Stimmrechtsbindungsverträge verstanden werden. Ihr wesentlicher Gegenstand ist die Regelung der Ausübung des Stimmrechtes in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 365 mwN). Sie sind eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, greifen jedoch nicht unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation ein (4 Ob 588/95, NZ 1997, 294; 9 Ob 13/01d; Reich-Rohrwig aaO; Gellis/Feil Komm GmbHG4 § 39 Rz 8). Die Zulässigkeit von Syndikatsverträgen (auch Stimmbindungs-, Schutzgemeinschafts- oder Poolverträge genannt - vgl Schiemer, AG2 § 114 Rz 1.4) ist in Österreich seit langem anerkannt (Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechtes5 273; Koppensteiner, Komm GmbHG2 § 39 Rz 19; Reich-Rohrwig aaO 366 jeweils mwN; SZ 26/292; GesRZ 1984, 105). Rechtsgrundlage ist die Vertragsfreiheit, zT wird auch auf die Abstimmungsfreiheit, allenfalls auf Gewohnheitsrecht hingewiesen (Reich-Rohrwig aaO mwN).

Nach sowohl in Österreich als auch in Deutschland hM haben Stimmrechtsbindungsverträge, die, wenn sie nicht nur für einzelne Abstimmungen geschlossen wurden, als Dauerschuldverhältnisse zu qualifizieren sind (RIS-Justiz RS0022482), nur schuldrechtliche Wirkung und binden nur die Vertragspartner, nicht auch die Gesellschaft selbst (RIS-Justiz RS0049389); es handelt sich also um rechtsgeschäftliche Bindungen zukünftigen Abstimmungsverhaltens (vgl Koppensteiner in Rohwedder/Schmidt-Leithoff, dGmbHG § 47 RNr 28). Stimmabgaben, mit welchen der Syndikatsvertrag verletzt wird, sind daher wirksam (6 Ob 9/93, EvBl 1993/199 = RdW 1993, 242 = ecolex 1993, 605 = SZ 66/56 mwN; RIS-Justiz RS0059854; Koppensteiner, Komm GmbHG2 § 39 Rz 21; Nowotny, Durchsetzung von Syndikatsverträgen?, RdW 1989, 299). Auch eine Anfechtung des Beschlusses wegen Verletzung des Stimmbindungsvertrages scheidet aus (Koppensteiner, Komm GmbHG2 § 39 Rz 21), sofern sich die Stimmbindung nicht darauf beschränkt, die - auch ohne Syndikatsvertrag gegebene - Treuepflicht zu konkretisieren (4 Ob 588/95 mwN; 9 Ob 13/01d mwN; RIS-Justiz RS0079236).

Einigkeit besteht auch darüber, dass der Syndikatsvertrag in seiner üblichen Ausprägung (sofern nicht einem Partner ein Weisungsrecht zusteht [vgl BGHZ 46, 291, 295]) als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu qualifizieren ist (Kastner/Doralt/Nowotny aaO; 1 Ob 629/85 ua). Daraus wird unter Hinweis auf die Bestimmung des § 1212 ABGB gefolgert, dass im Falle des Abschlusses eines Syndikatsvertrages auf unbestimmte Zeit jedes Mitglied - nur nicht zur Unzeit oder mit Arglist - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag aufkündigen könne (1 Ob 629/85 mwN).

Syndikatsvereinbarungen können nach hA aber auch befristet eingegangen werden (vgl etwa Reich-Rohrwig, aaO 365). Wie der Oberste Gerichtshof in der auch schon von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 1 Ob 629/85, GesRZ 1986, 30 = JBl 1986, 310 = SZ 58/171 = EvBl 1986, 367/99 = NZ 1987, 44 = HS 16.083 unter Hinweis auf deutsche Judikatur und Literatur ausgeführt hat, muss die Zeitdauer für einen möglichen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes nicht kalendermäßig festgelegt werden; sie kann sich auch aus dem Gesellschaftszweck oder den sonstigen zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen ergeben, wenn daraus hervorgeht, dass die Parteien eine längerfristige Bindung eingehen wollten.

Im Rahmen eines solchen zeitlichen Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechtes könnte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nur aus wichtigen Gründen (außerordentliche Kündigung) aufgelöst werden. Die Bestimmung des § 1212 ABGB normiert damit nur das, was nach der Rechtsprechung ganz allgemein für Dauerschuldverhältnisse mit unbestimmter Dauer zu gelten hat: Die freie Kündbarkeit eines nicht auf bestimmte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnisses bildet zwar die Regel, es ist aber immer die Absicht der Parteien maßgebend, die unter Umständen darauf gerichtet sein kann, die freie Kündbarkeit - auch nur für einen gewissen Zeitraum - ohne Angabe von Gründen nicht ohne weiteres zuzulassen (EvBl 1966/514; SZ 45/20 = ÖBl 1972, 121; MietSlg 25.151; RIS-Justiz RS0018924). In der erwähnten Entscheidung 1 Ob 629/85 kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, ein zeitlicher Ausschluss des Kündigungsrechtes habe sich schlüssig aus dem Zweck des Vertrages ergeben, da dieser nur mit einer längerfristigen Bindung der Parteien zu vereinbaren gewesen sei. Die Parteien waren dort zu gleichen Teilen an einer GmbH beteiligt. Ein Prozent hatten sie - offenbar zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft - auf einen weisungsfrei gestellten Treuhänder übertragen, dessen Treuhandschaft nur von beiden Teilen gemeinsam kündbar war. Daraus wurde vom Obersten Gerichtshof - in ergänzender Auslegung - geschlossen, dass die Vereinbarung, sollte sie in Konfliktfällen ihre Funktion erfüllen, gerade nicht ohne wichtigen Grund einseitig kündbar sein könne und daher die ordentliche Kündigung für die Dauer der gleich hohen Beteiligung der Parteien ausgeschlossen sei.

Im vorliegenden Fall gilt ähnliches: Hier haben die Parteien eine vertragliche Koordinierung der Stimmrechtsausübung zur Mehrheitsbildung unternommen, weshalb der gegenständliche Vertrag als "Majoritätssyndikat" (Klärmann, JBl 1924, 60; Schiemer, AktG2 § 114 Rz 1.4; Reich-Rohrwig aaO, 365) bezeichnet werden kann. Nach den Inhalten der - im Zusammenhalt mit dem vorausgegangenen, mit dem Erwerb der gegenständlichen Aktien erloschenen "Konsortialvertrag" (Blg /12) zu betrachtenden - Vereinbarung war es den Vertragsparteien ganz offenbar darum zu tun, ihre vorrangige und gleichteilige Einflussmöglichkeit hinsichtlich der A***** dadurch zu sichern, dass eine (im Konfliktfall jeweils entscheidende) Einflussnahme dritter Aktionäre, aktuell der in Form der P***** eingebundenen Belegschaft, verhindert werden sollte. Bei der gegebenen Konstellation würde sich nämlich in der Hauptversammlung jeweils jener Syndikatspartner durchsetzen, dem es gelingt, den dritten (20 %-)Aktionär für sich zu gewinnen. Vornehmliches Ziel und Zweck der gegenständlichen Syndikatsvereinbarung ist es daher ganz offensichtlich, Versuche hintanzuhalten, den außenstehenden Aktionär auf seine Seite zu ziehen und so ein Kippen des vereinbarten herrschenden Gleichgewichts (und der damit verbundenen gemeinsamen überragenden Machtposition der Streitteile in der A*****) herbeizuführen. Dass dieses Ziel auch hier (insofern vergleichbar mit 1 Ob 629/85) den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der gleich hohen (gemeinsam mindestens 52 % erreichenden) Beteiligung der Vertragspartner voraussetzt, liegt auf der Hand. Könnte doch sonst ein Syndikatspartner, der sich mit dem außenstehenden Aktionär verständigt hat (solches lassen die festgestellten Presseberichte aus der Sicht der klagenden Partei wohl befürchten), durch eine ordentliche (und, wie die Beklagten zudem meinen, auch fristlose) Kündigung die Intentionen des Syndikatsvertrages jederzeit wieder unterlaufen.

Dagegen lässt sich auch nicht etwa argumentieren, dass sich das angestrebte Gleichgewicht und die damit verbundene, gemeinsame überragende Machtposition durch die gegenständlichen Vereinbarungen ohnehin nicht durchsetzen ließe, weil im Konfliktfall letztlich nur eine Freigabe der Abstimmung der Aktionäre in der Hauptversammlung bzw die Freigabe der Meinungs- und Willensbildung der Mitglieder des Aufsichtsrates in Frage käme. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die von den Revisionsrekurswerbern vorgenommene Auslegung der betreffenden Regelungen des Syndikatsvertrages dahin, es liege ohnehin im Belieben des Aufsichtsratsvorsitzenden, durch die Bestimmung der Reihenfolge der Anträge das Abstimmungsverhalten der Syndikatspartner zu steuern, keinesfalls geteilt werden kann. Es bedarf keiner eingehenderen Erläuterungen, dass der vereinbarte Abstimmungsgleichklang nicht bedeuten kann, dass sich der eine Syndikatspartner jeweils dem Diktat des anderen, mit einem Antrag zuvorgekommenen, zu beugen hätte. Dass Derartiges vernünftige und redliche Vertragspartner gemeint hätten, kann ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung, den Syndikatspartner nicht zu majorisieren, kann vielmehr im Sinne der diesbezüglichen ausdrücklichen Bestimmungen der Ergänzung des Syndikatsvertrages vom November 1996 zweifellos nur dahin verstanden werden, dass vor den entscheidenden Beschlussfassungen sich jeweils beide Seiten über die Beschlussinhalte zu beraten und Übereinstimmung herzustellen haben. Falls auf diesem Wege keine Einigung erzielbar ist, hat die betreffende Beschlussfassung zu unterbleiben. Denkbar ist zwar natürlich auch ein Szenario, das die betreffende Entscheidung im (ohnehin stets vorrangig zu beachtenden) Interesse der A*****) unbedingt erforderlich macht und auch keinen Entscheidungsaufschub duldet. Die Verhinderung einer solchen, für die Gesellschaft "lebensnotwendigen" Entscheidung und der dadurch bewirkte Verlust des zwischen den Syndikatspartnern erforderlichen Vertrauens, würde dann allerdings zweifellos einen "wichtigen Grund" darstellen, der eine außerordentliche Kündigung durch den anderen Syndikatspartner rechtfertigte (auf die Voraussetzungen eines wichtigen, zur sofortigen Kündigung der Syndikatsvereinbarung berechtigenden Grundes wird im Folgenden noch eingegangen werden).

Ausgehend von den Absichten und Zielsetzungen der gegenständlichen Syndikatsvereinbarung käme die von den Beklagten erklärte Auflösung für die am Vertrag festhalten wollende Klägerin im Sinne des § 1212 ABGB zweifellos "zur Unzeit". Könnte der gegenständliche Syndikatsvertrag - wie die Beklagten meinen - jederzeit, um es mit den Worten der zitierten Gesetzesbestimmung zu sagen, "nach Willkür" - also völlig nach Belieben und ohne Rücksicht auf jegliche Interessen des anderen Partners - aufgelöst werden, wäre die Vereinbarung praktisch wertlos. Dies haben die Beklagten zunächst offenbar ohnehin auch selbst erkannt: Der Umstand, dass sie im Kündigungsschreiben vom ausdrücklich erklärten, "aus wichtigem Grund fristlos" zu kündigen, zeigt, dass offenbar ursprünglich auch sie nur von der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung ausgegangen sind. Diese sodann von den Vorinstanzen geteilte Ansicht, der gegenständliche Syndikatsvertrag sei im Hinblick auf seinen Zweck und die damit verfolgten Zielsetzungen nicht jederzeit durch ordentliche Kündigung einseitig beendbar, ist zu billigen.

Für die Unklarheitenregel des § 915 ABGB, auf die sich die Beklagten berufen wollen, bleibt bei diesen Erwägungen kein Raum. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass selbst wenn man im Zweifel doch annehmen könnte, der gegenständliche Vertrag sei ordentlich kündbar, nach dem erläuterten Sinn und Zweck der Vereinbarungen jedenfalls die Setzung einer entsprechend langen Kündigungsfrist erforderlich erschiene, um es dem Partner, der am Vertrag festhalten will, zu ermöglichen, sich auf die neue Situation einzustellen. Da aber aus den angeführten Gründen im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung zu verneinen ist, muss die (im Schrifttum umstrittene - s. dazu Jabornegg/Resch in Schwimann ABGB2 VI, § 1212 Rz 6 und Grillberger in Rummel3 § 1212 Rz 10) Frage der Notwendigkeit der Setzung einer Kündigungsfrist hier nicht weiter erörtert werden.

Derzeit käme eine Kündigung des gegenständlichen Syndikatsverhältnisses jedenfalls nur aus wichtigen Gründen in Betracht. Das Vorliegen solcher "wichtiger Gründe" zum Kündigungszeitpunkt haben die Beklagten aber entgegen ihrer Meinung nicht bescheinigt:

Ein "wichtiger Grund" der (neben den in § 1210 ABGB für die GesbR ausdrücklich genannten Ausschlussgründen) zur sofortigen (vgl Grillberger aaO, § 1212 Rz 5) Lösung eines Dauerschuld- bzw Dauerrechtsverhältnisses berechtigt, ist ein Umstand, der die Fortsetzung des Dauerschuld- bzw Dauerrechtsverhältnisses für einen Vertragsteil unzumutbar erscheinen lässt, weil die Vertrauensbasis weggefallen ist (vgl Rummel in Rummel3 § 859 Rz 27 mwN). Die Beklagten halten im Revisionsrekurs daran fest, dass solche wichtigen Gründe gegeben seien und werfen der Klägerin in diesem Zusammenhang erneut ein "Verwirrspiel" betreffend ihre Eigentümerschaft an den A*****-Anteilen sowie ein "Hin und Her" betreffend ihre Haltung zur geplanten A***** II-Investition vor. Wichtige Gründe, die eine Fortsetzung des Syndikatsverhältnisses für die Erstbeklagte unzumutbar erscheinen ließen, vermögen die Beklagten damit aber nicht aufzuzeigen. Weder hinsichtlich des Treuhandverhältnisses mit F***** noch betreffend A***** ist ein Verhalten der Klägerin bescheinigt, das den Vorwurf rechtfertigte, diese habe damit die Vertrauensbasis untergraben und eine Fortsetzung des Syndikatsverhältnisses für ihren Partner unzumutbar gemacht. Soweit behauptet wird, für sie sei das Treuhandverhältnis mit F***** nicht erkennbar gewesen, gehen die Revisionsrekurswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist die betreffende Rechtsrüge daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber kann auch keine Rede davon sein, dass der gegenständliche Stimmbindungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen § 88 AktG als unwirksam angesehen werden müsste. Wird doch durch den Syndikatsvertrag ein Entsendungsrecht im Sinne des § 88 Abs 1 AktG, das das Recht der Hauptversammlung, Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen, einschränkte, keineswegs begründet, sondern sind die Syndikatspartner vielmehr übereingekommen, das Vorschlagsrecht jedes von ihnen in der Hauptversammlung für 2 Aufsichtsratsmitglieder insofern anzuerkennen, als kein Partner in der Hauptversammlung gegen den Nominierungsvorschlag des anderen stimmen darf.

Die im Revisionsrekurs weiters monierte Einigung auf 4 Aufsichtsratsmitglieder liegt im Rahmen des § 86 AktG und des § 7 Abs 1 der Satzung der A*****, wonach der Aufsichtsrat aus "mindestens 3, höchstens jedoch 6 von der Hauptversammlung gewählten und den allenfalls gemäß § 110 ArbVG entsendeten Mitgliedern" besteht. Auch der Einwand, die betreffende Regelung des Syndikatsvertrages stelle eine Satzungsänderung dar, die nicht von der Hauptversammlung beschlossen worden sei, geht daher ins Leere.

Die Vorinstanzen haben ausgehend vom aufrechten Bestand der Syndikatsvereinbarung eine konkret drohende Vertragsverletzung durch eine von den Beklagten intendierte Abberufung der von der Klägerin nominierten Aufsichtsratsmitglieder und Bestellung eines weiteren (fünften) Mitglied des Aufsichtsrates angenommen. Einer - hier also als bescheinigt angesehenen - konkret drohenden Verletzung der Stimmrechtsbindung kann nach hM mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden (SZ 42/184; JBl 1974, 523; vgl Gschnitzer in Klang2 IV/1, 23; Fasching III 15; Schiemer, AktG2 § 114 Rz 1.4; Strasser in Jabornegg/Strasser AktG4 § 114 Rz 4).

Zu prüfen bleibt, ob dieser bescheinigte vorbeugende Unterlassungsanspruch durch einstweilige Verfügung absicherbar ist. Die Revisionsrekurswerber verneinen dies und können sich dazu insbesondere auf Kastner, Syndikatsverträge in der österreichischen Praxis, ÖZW 1980, 3 (7) stützen, der die Sicherung von Stimmbindungen durch einstweilige Verfügung als "praktisch unmöglich" bezeichnet hat, weil einstweilige Verfügungen nach ständiger Judikatur die Erfüllung nicht vorwegnehmen dürften.

In der Folge wurde (auch im deutschen Schrifttum) vielfach vertreten, dass zwischen einem positiven, in der Regel unrückführbaren Abstimmungsgebot und einem konkretisierten Verbot, in bindungswidriger Weise abzustimmen, zu differenzieren sei. So meint etwa auch Hüffer in Hachenburg, Komm dGmbHG8 § 47 Rn 82 (den die Revisionsrekurswerber ua als weitere Belegstelle für ihre Auffassung reklamieren), dass einstweiliger Rechtsschutz aus der Sicht des Gläubigers einer Stimmbindung zwar wünschenswert sei, aber nach hM jedenfalls nicht in der Form zu erreichen sei, dass die Stimmabgabe durch einstweilige Verfügung geboten werde. Dem sei beizutreten, weil durch eine derartige Verfügung die Hauptsache (Erfüllung) vorweggenommen würde. Zulässig sei dagegen nach überwiegender Ansicht das Verbot, in einer näher festgelegten abredewidrigen Weise abzustimmen. Das sei für den Regelfall richtig, weil die Beschlussfassung nur unterbleibe, also der Entscheidung in der Hauptsache - außer in Ausnahmefällen - nicht vorgegriffen werde. Ähnlich meint Koppensteiner in Rohwedder/Schmidt-Leithoff, dGmbHG (2002) § 47 Rn 36, eine einstweilige Verfügung sei, wo auf Erfüllung hinauslaufend, nicht möglich und bezeichnet dies unter Anführung zahlreicher Literaturhinweise als "frühere hM." Nach derzeit deutlich im Vordringen befindlicher Auffassung bestünden dagegen keine Bedenken, die Ausübung des Stimmrechts mittels einstweiliger Verfügung jedenfalls bei eindeutiger Rechtslage oder überragendem Schutzbedürfnis verbieten zu lassen. Aber auch das erscheine nicht unproblematisch. Stimmbindungsvereinbarungen sollten daher eine Vertragsstrafenregelung enthalten (in diesem Sinne hatte sich der Genannte auch schon in seinem Komm GmbHG2 § 39 Rn 22 ausgesprochen).

Für eine Sicherungsmöglichkeit von Stimmrechtsbindungen durch einstweilige Verfügung ohne Vorbehalt sprechen sich ua Schiemer aaO, Strasser aaO, König, Einstweilige Verfügungen2 Rz 2/72 mwN; Schärf, Die aktienrechtliche Treuepflicht zwischen den Aktionären, Ges RZ 1999, 179 und Lutter/Hommelhoff dGmbHG15 § 47 Rn 6 aus. Letztere führen dazu (unter Hinweis auf deutsche Judikatur und Literaturmeinungen) aus, das Gebot, durch eine solche einstweilige Verfügung nicht der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, stehe der Zulässigkeit dieser Verfügung grundsätzlich nicht entgegen; denn in der Abstimmungsvereinbarung hätten sich die beteiligten Gesellschafter schon selbst eine Bindung auferlegt. Deshalb sei vielmehr der Verfügungsanspruch intensiv zu prüfen und seien im Rahmen des Verfügungsgrundes die widerstreitenden Rechtsinteressen und ihre jeweilige Gefährdung gegeneinander abzuwägen. Insbesondere sei zu prüfen, ob dem Antragsteller die nachträgliche Beseitigung des Gesellschafterbeschlusses möglich und zumutbar sei; daran fehle es ausnahmsweise, wenn die Rechtslage eindeutig oder der vom Gesellschafterbeschluss Betroffene besonders schutzwürdig sei.

In Österreich haben sich zuletzt M. Tichy, Syndikatsverträge bei Kapitalgesellschaften (2000), 186 und Vavrovsky, Stimmbindungsverträge im Gesellschaftsrecht (2000) 158 ff mit der Problematik eines einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung der Einhaltung von Syndikatsverträgen auseinandergesetzt. Tichy meint, die wohl noch hM lehne die Sicherung von Stimmbindungen durch einstweilige Verfügungen noch ab, weil dadurch die Hauptsache in der Regel unrückführbar vorweggenommen und der Gläubiger endgültig befriedigt werde, was im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unzulässig sei. Diese rigorose Ablehnung müsse in zunehmendem Maße einer differenzierenden Betrachtungsweise weichen. Vermehrt werde ganz zutreffend insbesondere dann die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (und zwar nicht nur auf Stimmenthaltung, sondern auch auf Stimmabgabe in bestimmte Richtung zielend) für zulässig erachtet, wenn die Rechtslage eindeutig für das Begehren des Verfügungswerbers (der gefährdeten Partei) spreche und ein großes Schutzinteresse desselben bestehe, also mit hohen Anforderungen an Verfügungsgrund und Verfügungsinteresse. Im Zentrum der Überlegungen, die zu diesem Schluss führten, stehe die zutreffende Feststellung, dass nicht nur dem Erlass einer einstweiligen Verfügung Befriedigungswirkung zukommen, sondern umgekehrt auch ihr Unterbleiben irreversible Tatsachen schaffen könne, bei denen der Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren zu spät käme. Vavrovsky, der sich aaO 158 ff ebenfalls eingehend mit dieser Problematik beschäftigt, kommt zu gleichen Ergebnissen: Bedenken gegen einstweilige Verfügungen zur Durchsetzung von Stimmbindungsverträgen dahin, dass die erzwungene oder ersetzte Stimmabgabe nicht wieder rückgängig gemacht werden könne, seien nicht zu teilen. Die Wirkung fast aller einstweiligen Verfügungen gemäß § 381 Z 2 EO bzw § 940 dZPO werde in der Regel nicht reversibel sein. Aus praktischer Sicht werde man im Einzelfall vom Gericht verlangen müssen, zu prüfen, ob durch die einstweilige Verfügung dem betroffenen Gesellschafter im Fall der Aufhebung ein besonderer Nachteil entstehe. Bei dieser Abwägung müsse das Gericht aber auch beachten, dass die Verweigerung des einstweiligen Rechtsschutzes ebenso irreversible Folgen haben könne.

Diese zuletzt referierten, dem dazu von den Autoren zitierten deutschen Schrifttum (ua von Gerkan, ZGR 1985, 167 ff; ders., Gesellschafterbeschlüsse, Ausübung des Stimmrechts und einstweiliger Rechtsschutz, ZGR 1995, 187 f; Damm, Einstweiliger Rechtsschutz im Gesellschaftsrecht, ZHR 154 [1990], 422 ff; Zutt, ZHR 155 [1991], 190 ff; K. Schmidt in Scholz, GmbHG8 § 47 RNr 59; Herfs, Einwirkung Dritter auf den Willensbildungsprozess der GmbH, 171 ff) folgenden Meinungen, wonach die Provisorialentscheidung letztlich nach einer Abwägung vorzunehmen sei, ob eine vorläufige Sicherung oder deren Unterbleiben eher einen unwiederbringlichen Schaden nach sich ziehen könnte, erscheinen beachtenswert. Im vorliegenden Fall fällt nicht nur diese Abwägung eindeutig zu Gunsten eines einstweiligen Rechtsschutzes aus, sondern es erscheinen die konkreten, vorläufigen (bis zur Entscheidung in der Hauptsache) erlassenen Verbote, gegen den Syndikatsvertrag zu verstoßen, auch aus der Sicht der Rückführbarkeit der vorläufigen Maßnahme nicht weiter problematisch.

Es ist daher auch die Ansicht des Rekursgerichtes, die betreffenden, bescheinigten Unterlassungsansprüche seien durch einstweilige Verfügung zu sichern, zu billigen. Der in diesem Zusammenhang vom Rekursgericht vertretenen Auffassung, es drohe sonst ein im Wege der Naturalrestitution nicht ersatzfähiger und auch in Geld nicht adäquat ausgleichbarer Schaden, zumal auch die Schadenshöhe aus einer verminderten Einflussnahme- und Kontrollmöglichkeit der Klägerin im bzw auf den Aufsichtsrat der A***** nicht annähernd abgesehen werden könne (vgl Kodek in Angst, Komm EO, § 381 Rz 14; Sailer in Burgstaller/Deixler, EO § 381 Rz 12), wird vom Revisionsrekurs der Beklagten ohnehin nicht substantiiert widersprochen.

Da sich die den Beschluss des Erstgerichts bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts damit frei von Rechtsirrtum erweist, muss der Revisionsrekurs der Beklagten erfolglos bleiben.

2. Zum Revisionsrekurs der klagenden Partei:

Das Rechtsmittel der Klägerin gegen den abändernden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung ist unzulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO geltend gemacht wird.

Die Klägerin, die eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer gänzlichen Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung - also auch hinsichtlich der Punkte c), d) und e) - anstrebt, wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, ungeachtet der Behauptung der wirksamen Kündigung des Syndikatsvertrages seien die Sicherungsbegehren c), d) und e) abzuweisen, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beklagten eine der in den Begehren c), d) und e) genannten Maßnahmen beabsichtigten. Damit setze sich das Rekursgericht in Widerspruch zu den oberstgerichtlichen Entscheidungen GlUNF 7187 und SZ 33/78, in denen jeweils ein Vertragspartner erklärt habe, die getroffene Vereinbarung nicht mehr als verbindlich anzuerkennen. Der Oberste Gerichtshof habe dort ausgesprochen, dass dies die von § 381 Z 1 EO geforderte objektive Gefährdung begründe. Da sich die Beklagten nicht mehr an den Syndikatsvertrag gebunden erachteten, seien auch solche der Syndikatsvereinbarung widersprechende Maßnahmen zu befürchten, die von den Beklagten (noch) nicht angedroht worden seien.

Die Revisionsrekurswerberin übersieht, dass die von ihr zitierte Judikatur (vgl auch SZ 28/215) als überholt zu bezeichnen ist. Bereits seit 1969 (6 Ob 129/69, MietSlg 21.913) hat der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen betont, dass die Ansicht, eine objektive Gefährdung des zu sichernden Anspruchs sei schon dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung, auf die sich der Anspruch stützt, vom Antragsgegner nicht anerkannt wird; es sei schon ausreichend, dass eine Vereitelung oder Erschwerung der Rechtsverfolgung nur abstrakt drohe; nicht aufrecht zu erhalten sei (1 Ob 11/73; 1 Ob 52/73; 7 Ob 586/78, RIS-Justiz RS0005205 [T 1] uva). Nach nunmehr (seit mehr als drei Jahrzehnten) ständiger, gesicherter oberstgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruches noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Anspruches gefährdet werden könnte. Es müssten zu dieser Bestreitung noch irgendwelche weitere Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erscheinen ließen (RIS-Justiz RS0005369 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 8 Ob 32/01s; 7 Ob 76/02f; König, Einstweilige Verfügungen2 Rz 2/75; Kodek in Angst, Komm EO, § 381 Rz 5). Es kommt bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (JBl 1963, 536; JBl 1970, 322; SZ 42/135; RIS-Justiz RS0005118 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 8 Ob 32/01s; 10 Ob 221/02a). Nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der in § 381 EO erwähnten Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder eines unwiederbringlichen Schadens kann eine Anspruchsgefährdung im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen. Es ist vielmehr die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung zu fordern (JBl 1974, 210; EvBl 1981/188; RIS-Justiz RS0005175 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 10 Ob 221/02a und 8 Ob 223/02f). Der allgemeine Hinweis auf eine in abstracto mögliche Gefährdung des Anspruchs ersetzt nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von Tatsachen, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0005295); die Behauptungslast hiefür liegt bei der gefährdeten Partei (8 Ob 32/01s mwN; uva). Maßgebend ist, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruches erheblich erschwert würde. Das ist zu bejahen, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0005379 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 2 Ob 136/02t).

Ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung iSd § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0005103), es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit (§ 528 Abs 1 ZPO) einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Davon kann im vorliegenden Fall aber gar keine Rede sein: Die Klägerin behauptet gar nicht, Tatsachen, die über die bloße Bestreitung des (Weiter)Bestehens des Syndikatsvertrags hinaus die Annahme einer konkreten Gefährdung der Unterlassungsansprüche c), d) und e) rechtfertigen könnten, auch nur vorgebracht, geschweige denn bescheinigt zu haben. Ihr Rechtsmittel ist daher mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO unzulässig und muss daher zurückgewiesen werden.

3.) Zu den Kostenentscheidungen

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO iVm §§ 78393 Abs 1 und 402 Abs 4 EO. Den Beklagten fallen die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zur Last. Dagegen hat die Klägerin die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung - unbeschadet eines Ersatzanspruchs nach Durchsetzung des Hauptanspruchs - vorläufig selbst zu tragen. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Klägerin hingewiesen und haben daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung. Im Hinblick darauf, dass alle 5 von der Klägerin geltend gemachten, gleich zu gewichtenden Unterlassungsansprüche zusammen mit EUR 100.000,-- bewertet wurden, beträgt die Bemessungsgrundlage für die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten EUR 60.000,--.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei C***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1.) Klaus H***** GmbH, *****, und 2.) DI Klaus H*****, beide vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellungen (Streitwerte EUR 850.000,-- und EUR 50.000,--) und Unterlassung (Streitwert insgesamt EUR 100.000,--), infolge der Revisionsrekurse beider Streitteile den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von den beklagten Parteien und Gegnern der gefährdeten Partei im Nachhang zu ihrem Revisionsrekurs in Form einer Urkundenvorlage vorgelegten Rechtsgutachten werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung verstößt auch die Einbringung von Rechtsmittelergänzungen gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und ist daher nicht zulässig (4 Ob 583/95, RIS-Justiz RS0041666 [T 32] ua; s auch Kodek in Rechberger2 Rz 12 Vor § 461 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00059.03G.0428.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAD-64921