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ISR 12, Dezember 2020, Seite 442

Die italienische Finanztransaktionssteuer auf ausländische Geschäfte mit Derivaten mit italienischem Basiswert stellt keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar

Noah Zimmermann

isr.2020.12.i.0442.01.e

AEUV Art. 63

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die Finanztransaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten einer Steuer unterwirft, die auf den Parteien des Geschäfts unabhängig vom Ort des Geschäftsabschlusses oder vom Sitzstaat dieser Parteien und des etwaigen an der Durchführung dieses Geschäfts beteiligten Vermittlers lastet, sofern diesen Instrumenten als Basiswert ein Titel zugrunde liegt, der von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem Mitgliedstaat emittiert wurde. Die Verwaltungs- und Berichtspflichten, die mit dieser Steuer einhergehen und Gebietsfremden obliegen, dürfen allerdings nicht über das hinausgehen, was für die Erhebung dieser Steuer erforderlich ist.

- ECLI:EU:C:2020:318 - Société Générale

Das Problem: Bereits in den vergangenen Rechtssachen NN (L) International (, ECLI:EU:C:2016:356) und Google Ireland (, ECLI:EU:C:2020:141) wurde die Frage aufgeworfen, ob ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Erfordernis des genuine link zwischen besteuertem Sachverhalt und besteuerndem Staat eine Beschränkung d...

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