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Anwendung des DBA-Schweden trotz Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden
isr.2020.12.i.0429.01.e
ErbStG § 1, 7, 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; DBA-Schweden Art. 3, 4, 24; OECD-MA Art. 1, 4
1. Bei einer Person mit Wohnsitzen in Deutschland und in Schweden richtet sich die abkommensrechtliche Ansässigkeit nach den Regeln des Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA-Schweden.
2. Dies gilt für die Anwendung der Regeln zur Besteuerung von Nachlassen, Erbschaften und Schenkungen (Art. 24 ff. DBA-Schweden) auch für Zeiträume, in denen in Schweden eine Steuerpflicht von Erbschaften oder Schenkungen nicht besteht.
FG Baden-Württemberg Urt. - 7 K 2779/18
n.v.
Das Problem: Die Klägerin und ihre Geschwister (deren Verfahren waren unter – 7 K 2777/18 und – 7 K 2778/18 anhängig) erhielten im Jahre 2005 Aktien einer schwedischen Aktiengesellschaft von ihrem Vater geschenkt. Die Klägerin war keine Inländerin (i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG), während der Vater zur Zeit der Schenkung neben seinem schwedischen Wohnsitz auch einen Wohnsitz in Deutschland unterhielt.
Fraglich war, ob die Festsetzung deutscher Schenkungsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) gegen Art. 24 Abs. 3 DBA-Schweden verstieß. Die Klägerin bejahte dies, weil der Vater zur Zeit der Schenkung gem. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden in beiden Staaten ansässig g...