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ISR 11, November 2020, Seite 386

Keine rückwirkende Besteuerung von Einbringungsgewinnen bei Vorliegen von DBA mit Remittance- Base-Klauseln mangels passiver Entstrickung – Eine Erörterung am Beispiel von Immobilien-Kapitalgesellschaften

Richard Meier und Verena Weider

Mit der Einführung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc EStG hat der Gesetzgeber nicht nur eine neue Besteuerungsnorm für die Veräußerung von Beteiligungen an (nicht in Deutschland ansässigen) Kapitalgesellschaften mit überwiegend deutschem Immobilienbesitz geschaffen (sog. Immobilien-Kapitalgesellschaften), sondern effektiv den persönlichen Anwendungsbereich des sechsten und achten Teils des UmwStG 2006 um jene ausländischen Einbringungsfälle erweitert, in denen das neu geschaffene innerstaatliche „Quellensteuerrecht“ nicht wieder ausgeschlossen wird (z.B. durch ein DBA mit einer Klausel für Veräußerungen von Anteilen an Immobilien-Kapitalgesellschaften mit überwiegend deutschem Grundbesitz). Es stellt sich damit einhergehend die Frage, ob innerhalb der ersten sieben Jahre nach einer steuerbegünstigten „Einbringung“ eine rückwirkende Versteuerung des sog. „Einbringungsgewinns“ nach § 22 Abs. 1 UmwStG durch eine passive Entstrickung droht, soweit innerhalb dieser Rückschaufrist Deutschland durch eine (mittelbare) Veräußerung des Immobilienbesitzes der Kapitalgesellschaft zwar sein Besteuerungsrecht nach dem DBA verliert; das entsprechende DBA allerdings dieses Besteuerungsverbot an die Überweisung oder den Bezug des G...

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