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GesRZ 4, August 2020, Seite 227

Update: Änderung des KMU-Förderungsgesetzes und des Garantiegesetzes 1977

Wie in dieser Rubrik berichtet, wurde in jüngster Zeit eine Vielzahl an Gesetzen beschlossen, um auf die Herausforderungen der aktuellen Situation iZm COVID-19 zu reagieren (vgl Th. Barth/Natlacen, GesRZ 2020, 80 ff; dies, GesRZ 2020, 155). Nun haben der National- und der Bundesrat beschlossen, das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 erneut zu ändern. Das entsprechende Bundesgesetz wurde am im BGBl I 2020/57 kundgemacht.

Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf österreichische Unternehmen seien nach wie vor unverändert. Damit es idZ nicht zu einer existenzbedrohenden Gefährdung für die Unternehmen komme, sei es erforderlich, dass den Unternehmen weiterhin und damit länger als ursprünglich vorgesehen Garantien nach dem KMU-Förderungsgesetz zur Verfügung gestellt werden. Deshalb wurde § 7 Abs 2a KMU-Förderungsgesetz dahin gehend geändert, dass der BMF bis zum ermächtigt wird, als Maßnahme iZm der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation das Gesamtobligo durch Verordnung anzupassen. Eine entsprechende Anpassung wurde auch im Garantiegesetz 1977 vorgenommen, die den BMF nun ebenso bis zum ermächtigt, durch Verordnung den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag für die Übernahme von entsprec...

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