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GesRZ 4, August 2020, Seite 225

Gedanken zu einem neuen Recht der Aktionärsinformation

In der Corona-Ausnahmesituation mit starken Einschränkungen, einander zu treffen und Besprechungen oder Versammlungen abzuhalten, ermöglichte der Gesetzgeber im Frühjahr dieses Jahres bekanntlich allen Gesellschaftsorganen, von Präsenzsitzungen auf virtuelle Versammlungen umzuschwenken. Technisch war dies angesichts des hohen Entwicklungsstands in der digitalen Audio- und Videokommunikation gut zu bewältigen. Wir alle haben in unterschiedlichen Besprechungen und Zusammenkünften sowie letztlich in Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen erste und überwiegend gute Erfahrungen gemacht. Die Lernkurve des Umgangs mit dem neuen Instrument „virtuelle Versammlung“ war zunächst sehr steil und flacht nun ab, da die meisten von uns gut damit umgehen und nunmehr auch bereits die Vor- und Nachteile dieser Möglichkeiten einschätzen können.

Eine der wenig überraschenden Erkenntnisse ist, dass virtuelle Versammlungen vor allem für Routineangelegenheiten und formal notwendige Besprechungen taugen. Sind heikle, noch nicht tief durchdrungene oder von völlig unterschiedlichen Interessen geprägte Themen zu besprechen und zu beraten, verliert die virtuelle Versammlung an Leistungskraft. Si...

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