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ISR 08, August 2020, Seite 260

Kein Übergang von Verlusten i.S.d. § 2a Abs. 1 EStG auf Erben

Martin Weiss

isr.2020.08.i.0260.01.e

EStG § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Satz 3, Satz 5; BGB § 1922

Verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz i.S.d. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a Satz 5 EStG gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über.

BFH Urt. - I R 23/17 - ECLI:DE:BFH:2019:U.231019.IR23.17.0

Das Problem: Das Einkommensteuergesetz besteuert natürliche Personen im System der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 Satz 1 f. EStG) nach dem Veranlagungszeitraum, der nach § 25 Abs. 1 EStG dem Kalenderjahr entspricht. Bezüglich in einem Veranlagungszeitraum erlittener Verluste hält das Gesetz mit § 10d EStG jedoch eine Regelung bereit, die die Abschnittsbesteuerung punktuell durchbricht und einen Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums – vorrangig vor diversen Abzugsbeträgen – vorsieht (Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Rahmen der aktuellen Covid-19-Krise sind diese Regelungen in den Mittelpunkt des Interesses gerückt (zur Ausweitung der Höchstbeträge Hechtner, NWB 2020, 1826 [1835 f.]).

Soweit der Abzug durch Rücktrag nicht gelingt, sind nicht ausgeglichene negative Einkünfte vorzutragen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen im Rahmen der Mindestbesteuerung vom Gesamtbetrag der Einkünfte – erneut vorrangig vor div...

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