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Nach der sog. Bruchteilsbetrachtung (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) werden schuldrechtliche Beziehungen zwischen Gesellschafter und vermögensverwaltender Personengesellschaft im Umfang des Beteiligungsverhältnisses steuerrechtlich nicht nachvollzogen
isr.2020.05.i.0159.01.e
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG 2009 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 20, § 21
1. Darlehensbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und seiner nur vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind nach Maßgabe der sog. Bruchteilsbetrachtung gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO in Höhe seiner Beteiligung steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen.
2. Die an den Gesellschafter gezahlten Darlehenszinsen sind daher als Vorab-Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einzuordnen und ihm zuzurechnen.
3. Refinanzierungszinsen des Gesellschafters stellen im gleichen Umfang Sonderwerbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.
FG Düsseldorf Urt. - 13 K 1695/19 F - ECLI:DE:FGD:2019:1008.13K1695.19F.00
Das Problem: Die Besteuerung von Personengesellschaften im grenzüberschreitenden Kontext erweist sich oftmals als sehr komplex. Dies liegt einerseits daran, dass das in Deutschland etablierte sog. Mitunternehmerkonzept nur in Ausnahmefällen (z.B. in Österreich) und dann ohnehin nur begrenzt nachvollzogen wird. Andererseits werden Personengesellschaften in anS. 160deren Steuerjurisdiktionen steuerlich wie Kapitalgesellschaften behandelt (zur Übersicht z.B. Spengel/Schaden/Wehrße, StuW ...