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ISR 12, Dezember 2019, Seite 424

Keine widerstreitenden Steuerfestsetzungen bei mehrfacher Berücksichtigungsmöglichkeit

Johannes Baßler

isr.2019.12.i.0424.01.e

AO § 174 Abs. 1; Erb-DBA-Schweiz Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 1; ErbStG 2009 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 2, § 19 Abs. 1 und 2

Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt werden können.

BFH Urt. - II R 61/15 - ECLI:DE:BFH:2019:U.200319.IIR61.15.0

BFH Urt. - II R 62/15 - ECLI:DE:BFH:2017:U.130717.VIR62.15.0

Das Problem: Kann die Festsetzung von Erbschaftsteuer, bei der eine ausländische Steuer angerechnet wurde, nach formeller Bestandskraft des Bescheids auf der Grundlage von § 174 Abs. 1 AO geändert werden, weil Teile des Erwerbs in Deutschland richtigerweise steuerfrei zu stellen sind?

Der Kläger im jeweiligen Verfahren hatte seinen Wohnsitz in Deutschland und war Miterbe nach seiner Schwester, die Schweizer Bürgerin war und am mit letztem Wohnsitz in der Schweiz verstarb. Zum Nachlass gehörten u.a. zwei in der Schweiz gelegene Grundstücke. Mit Verfügung vom setzte die schweizerische Finanzbehörde Erbschaftsteuer i.H.v. 6.444 CHF fest, wobei die Grunds...

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