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GesRZ 5, Oktober 2014, Seite 324

Notariatsakt: Ausschließungsgründe nach § 33 Abs 1 NO

§ 33 Abs 1 NO

§ 76 Abs 2 GmbHG

1. Ein Notar ist auch dann in der Sache selbst beteiligt und von der Aufnahme eines Notariatsaktes ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied eines vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, die das beurkundete Geschäft geschlossen hat.

2. Das gilt nicht, wenn der Notar (nur) Mitglied des Vorstands oder vertretungsbefugtes Organ jenes Vereins ist, der Alleingesellschafter einer am Rechtsgeschäft beteiligten GmbH ist.

3. Der Ausschließungsgrund des § 33 Abs 1 Satz 2 NO liegt nur dann vor, wenn der Vorteil des Notars unmittelbare Folge des Urkundeninhalts selbst ist.

(OLG Graz 5 R 146/13z; LGZ Graz 20 Cg 14/13p)

Die Klägerin war bis Februar 2009 Alleingesellschafterin und bis Mai 2011 Geschäftsführerin der N. GmbH mit dem Geschäftszweig „Software-Entwicklung/Vertrieb/Schulung“. Sie unterfertigte am im eigenen Namen, namens der N. GmbH und im Namen einer anderen GmbH eine „Grundsatzvereinbarung“. Diese hielt fest, dass Anwender eines von der N. GmbH entwickelten und lizenzierten N.-Software-Programms den „Verein zur Förderung von IT-Entwicklungen im juristischen Bereich“ als Proponenten gründen würden. Notare, die die Softwa...

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