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ISR 11, November 2019, Seite 395

Keine Prüfungskompetenz der nationalen Gerichte hinsichtlich der Grundfreiheiten, wenn eine (mögliche) Beihilferegelung vorliegt

David Hummel

isr.2019.11.i.0395.01.e

AEUV Art. 63 Abs. 1, 107, 108; EG Art. 56 Abs. 1; EGV 659/1999 Art. 1 Buchst c; EGV 794/2004 Art. 4 Abs. 1; EUV 2015/1589 Art. 1 Buchst. c

Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht die Vereinbarkeit eines Sitzerfordernisses wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit Art. 56 Abs. 1 EG, jetzt Art. 63 Abs. 1 AEUV, nicht beurteilen darf, falls die betreffende Regelung über die Erstattung der Dividendensteuer eine Beihilferegelung darstellt.

C‑598/17 - ECLI:EU:C:2019:352 - A-Fonds

Das Problem: Der EuGH hatte sich in diesem Vorabentscheidungsverfahren aus den Niederlanden mit dem Zusammenspiel des Beihilferechts und der Grundfreiheiten zu befassen.

Berührungspunkte weisen diese beiden Rechtsgebiete immer wieder auf, ohne dass sich bislang der Gerichtshof ausdrücklich zu einem Rangverhältnis geäußert hat. In den ANGED-Fällen stand die interessante Frage im Raum, ob eine gerechtfertigte Beschränkung der Grundfreiheiten dennoch eine selektive Beihilfe sein könnte (s. dazu EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. – C‑233/16, ECLI:EU:C:2017:852 Rz. 24 ff. – ANGED). Da der Gerichtshof zutreffe...

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