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ISR 8, August 2019, Seite 295

Eine umsatzbasierte progressive Steuer wie die polnische Einzelhandelssteuer verstößt mangels Selektivität nicht gegen das Beihilfeverbot

David Eisendle

isr.2019.08.i.0295.01.e

AEUV Art. 107 Abs. 1

1. Der Beschluss C(2016) 5596 final der Kommission vom über die Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN) – Polen – Polnische Einzelhandelssteuer wird für nichtig erklärt.

2. Der Beschluss (EU) 2018/160 der Kommission vom über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN), die Polen in Bezug auf die Einzelhandelssteuer gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Republik Polen in den Rechtssachen T 836/16 und T 624/17 entstanden sind.

4. Ungarn trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen T 836/16 und T 624/17.

EuG Urt. - verb. Rs. T 836/16, T 624/17 - ECLI:EU:T:2019:338 - Polen/Kommission

Das Problem: Am trat in Polen das Gesetz über die sog. Steuer auf den Einzelhandelsverkauf in Kraft („Einzelhandelssteuer“). Der Steuer unterliegen Umsätze aus Verkäufen von Waren an Verbraucher. Steuerpflichtig sind alle Einzelhändler, unabhängig von ihrer Rechtsform; ihr jeweiliger Umsatz gilt als Bemessungsgrundlage. Laut Gesetz ist zur Entrichtung der Steuer verpflichtet, wer einen Umsatz von monatlich über 17 Mio. Złoty erzielt (etwa...

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