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ISR 7, Juli 2019, Seite 258

FG Münster zur Anrechnung chinesischer Quellensteuer und Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 26 Abs. 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG

Tino Boller und Sebastian Gehrmann

isr.2019.07.i.0258.01.e

DBA-China 1985 Art. 12, 24; KStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 vom § 26; EStG 2009 i.d.F. der Bekanntmachung vom § 34c

1. Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Quellensteuern gilt das strenge Besteuerungsabschnittsprinzip. Wirtschaftlich im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben und Betriebsvermögensmehrungen, die in vor- oder nachgelagerten Perioden anfallen, sind für den Umfang der ausländischen Steueranrechnung im jeweiligen Veranlagungszeitraum unbeachtlich.

2. Der Anrechnungshöchstbetrag ist nicht auf der Ebene der ausländischen Einkunftsart zu ermitteln. Es können auch innerhalb derselben ausländischen Einkunftsart aus demselben Quellenstaat verschiedene Anrechnungshöchstbeträge zu ermitteln sein. Die wirtschaftlich im Zusammengang stehenden Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen sind für diesen Zweck den Einnahmen aus der jeweiligen Quelle (hier: Lizenzvertrag) zuzurechnen. Im vorliegenden Fall erfolgt die Zurechnung auf der Ebene der jeweiligen Entwicklungsprojekte.

FG Münster Urt. - 9 K 4187/14 K

Das Problem: Sobald im Ausland für Einkünfte inländischer Steuerpflichtiger Quellensteuern einbehalten werden, s...

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