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GesRZ 5, Oktober 2014, Seite 314

Haftung des Geschäftsführers im Verwaltungsstrafrecht

Herwig Kraemmer und Bernhard Hüttler

Jedes Unternehmen ist mit einer Vielzahl an Verwaltungsvorschriften konfrontiert, die ihm Bewilligungs-, Anzeige- oder Meldepflichten auferlegen oder es auf andere Weise verpflichten. Übertretungen sind in aller Regel mit Verwaltungsstrafen bedroht. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Geschäftsführers und der Frage, ob und wie er diese Verantwortung delegieren kann.

I. Allgemeines

Verstoßen Gesellschaften gegen Verwaltungsvorschriften, können sie mangels Verschuldensfähigkeit nicht bestraft werden. Daher ist in § 9 Abs 1 VStG festgelegt, dass für Verstöße der Gesellschaft grundsätzlich strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dies ist der im Tatzeitpunkt bestellte handelsrechtliche Geschäftsführer, auch wenn er diese Funktion bloß „formaliter“ bekleidet. Neben dieser verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung kann eine allfällige (verschuldensunabhängige) Haftung des Geschäftsführers nach verwaltungspolizeilichen Vorschriften bestehen, zB nach § 31 Abs 3 Wasserrechtsgesetz (WRG) oder nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) (zB Haftung der Gesellschaft für Kontaminationen uÄ). Letzter...

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